{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-07-14_4_StR_250_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-07-14","aktenzeichen":"4 StR 250/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 250/71 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Monteur Wilhelm ı En =u5\nTu TED, zeboren ar EEE 1955 in\nZB,\n\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Juli 1971 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n\n18. März 1971 aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren unter Überbürdung\nder ausscheidbaren Kosten und notwendigen\nAuslagen des Angeklagten auf die Staatskasse eingestellt.\n\nAufgehoben werden ferner die Aussprüche\nüber die Gesamtstrafe sowie über die\nkinziehung einer Fistole.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte ist somit nur wegen (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahreriaubnis zu\n\ndrei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; der\nVerwaltungsbehörde ist untersagt, den Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren eine\nFahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie Gebühr für das Revisionsverfahren wird\n\num ein Fünftel ermäßigt; von den im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen sowie notwendigen Auslagen des Angeklagten fällt ein\nFünftel der Staatskasse zur last.\n\n-\n\nvrünäe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung von der Anklage wegen Einsteigdiebstahls,\nwegen (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis und\nwegen Besitzes einer Pistole, Vergehen nach 9 26 Abs. 1\nNr. 1 Waffen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und einer Woche verurteilt. Für das Vergehen nach\n§ 21 StVG hat es eine Einzelstrafe von drei Monaten,\nfür das Vergehen nach dem Waffengesetz eine solche von\n300,-- DM, ersatzweise 10 Tagen Freiheitsstrafe, festgesetzt, und hieraus die ausgesprochene Gesamtstrafe gebildet. Ferner hat das Landgericht eine bei dem Angeklagten\nSichergestellte Pistole eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von drei\nJahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte\nrügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts, Die Revision hat zum Teil Erfolg.\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes einer Pistole verurteilt\nworden ist. Der bloße Besitz einer Schußwaffe ist nur\ndann strafbar, wenn er den Vorschriften des Gesetzes\nzuwiderläuft, Das ist hier nicht der Fall; denn es ist\nnicht festgestellt, daß gegen den Angeklagten ein Verbot\ngemäß § 23 Waffene erlassen worden wäre. Daß der Angeklagte\ndie Waffe \"geführt\" hätte (88 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffeng)\nist ebenfalls nicht festgestellt. Soweit er sich durch\nden Erwerb der Waffe ohne Waffenerwerbsschein nach § 5 11,\n26 Abs. 1 Nr. 1 WaffenG) strafbar gemacht haben könnte,\nist die Strafverfolgung verjährt. Er hat die Waffe unwiderlegt 1964 oder 1965 erworben. Die erste zur Unterbrechung\n\nder Verjährung geeignete Handlung eines Richters war\n\ndie Vernehmung des Angeklagten durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Essen am 16. Juli 1970. Da nicht\nfestgestellt werden kann, wann genau der Angeklaste die\nPistole erworben hat, ist davon auszugehen, daß dies mehr\nals fünf Jahre vor dem 16. Juli 1970 geschehen ist. Die\nStrafverfolgung ist also verjährt (§ 67 Abs. 2 StGB).\n\nMit der Einstellung des Verfahrens insoweit fallen\nauch die Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Einziehung der Pistole weg.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Salger\n\nPa u vn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-14/4-str-250-71","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-14/4-str-250-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.214790+00:00"}}