{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-06-24_4_StR_204_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-06-24","aktenzeichen":"4 StR 204/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 204/71 URTEIL\nPLRRER\n\n04370032\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kunst- und Bauschlosser Claus P «ED ;\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am «EB 1942 in\n\nHE, Kreis CB. zur Zeit in dieser Sache in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Juni 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Marburg/Lahn\n\nvom 28. August 1970 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fuhr am 1. Mai 1970 gegen 22.00 Uhr\nmit einem geliehenen Pkw Fiat 1500 von Stadt Allendorf\nnach Neustadt. Er war übermüdet, da er in den letzten\n\n36 Stunden nur zwei Stunden geschlafen hatte und stand\nerheblich unter Alkoholeinfluß. Seine Blutalkoholkonzentration\nbetrug mindestens 1,9 %0. Trotz angezeigter Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h und nicht einheitlich ausgeleuchteter Fahrbahn fuhr er mit etwa 90 km/h. Aus einer\nLinkskurve kommend, versuchte er auf der 6 Meter breiten\nFahrbahn, deren Straßenmitte in einer Breite von 4 meter\ngepflastert und die rechts und links von Teerstreifen begrenzt ist, drei vor ihm auf der rechten Fahrbahnhälfte mit\n45 bis 50 km/h fahrende Pkw mit der überhöhten Geschwindigkeit von 90 km/h zu überholen. Dabei verursachte er einen\ntödlichen Unfall, weil er zu schnell fuhr und infolge seiner\nFahruntüchtigkeit nicht augenblicklich reagieren konnte.\n\nEr überfuhr einen Fußgänger, der auf der - in Fahrtrichtung\ndes Angeklagten gesehen - linken Fahrbahnhälfte ihm entgegenkam und möglicherweise nicht auf dem äußersten Fahrbahnrand ging.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht\nden Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit\nmit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Fahren\nohne Fahrerlaubnis sowie wegen Verkehrsunfallflucht in\nTateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr\nund Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und auf\neine Sperrfrist von fünf Jahren gemäß § 42 n StGB erkannt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nDie Revision bleibt erfolglos.\n\nvä\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\n1. Der Beschwerdeführer bemängelt, daß die Strafkammer\nden Zeugen Michael DD mit dem bloßen Hinweis auf\n§ 60 Nr. 1 StPO unvereidigt gelassen habe, so daß die Verteidigung nicht habe ersehen können, aus welchen der\nmehreren Gründe des § 60 Nr. 1 StPO die Vereidigung unterblieben sei. Diese Rüge übersieht, daß die Begründung des\nBeschlusses über die Nichtvereidigung (§ 64 StPO) mit dem\nbloßen Gesetzeshinweis in den Fällen genügt, in denen der\nGrund der Nichtvereidigung für alle Verfahrensbeteiligten\nklar auf der Hand liegt. So war es hier. Die Vereidigung\ndes Zeugen Michael DD ist, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt (Bl. 121 R d.A.), dem Antrag\ndes Vertreters der Staatsanwaltschaft entsprechend und\nohne Widerspruch des Verteidigers des Angeklagten eindeutig deshalb unterblieben, weil der Zeuge erst 12 Jahre\nalt war und deshalb nicht vereidigt werden durfte\n(§ 60 Nr. 1 StPO).\n\n2. Die Revision meint, das Landgericht habe übersehen, daß das Zusammentreffen von Übermüdung und einer\nBlutalkoholkonzentration von mindestens 1,9 %0 bei dem\nAngeklagten zu einer Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des\n§ 51 Abs. 1 StGB geführt haben könnte. Die Strafkammer\nhabe \"insoweit der ihr von Amts wegen obliegenden Verpflichtung nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt\". Angesichts\nder Tatsache, daß die Strafkammer ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (Bl. 120 R d.A.) und der Urteilsgründe (UA 8) einen medizinischen Sachverständigen,\n\nDr. HD. vernommen hat, ist die Aufklärungsrüge\nunzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht angegeben hat,\n\nauf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen\nBeweismittel es zur weiteren Erforschung des Sachverhalts\nhätte benutzen müssen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).\n\nII. In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet das\nUrteil keinen durchgreifenden Bedenken.\n\n1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung\nstand.\n\na) Die konkrete Gefährdung im Sinne des § 315 c\nAbs. 1 StGB ist ausschließlich darin zu sehen, daß der\nAngeklagte an der Unfallstelle unter Mißachtung der\ngesetzlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit die vor\nihm fahrenden Fahrzeuge überholen wollte. Diesen fehlerhaften Fahrvorgang, der die Gefahr herbeigeführt hat,\nhat die Strafkammer auch festgestellt (UA 10/11).\n\nb) Die Urteilsgründe lassen zweifelsfrei erkennen,\ndaß die Strafkammer die Frage geprüft hat, ob die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge des erheblichen Alkoholgenusses und der Übermüdung gänzlich ausgeschlossen war. Sie hält jedoch nur eine \"durch Alkoholgenuß und Übermüdung\" verminderte Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten \"möglicherweise\" für gegeben (UA 10, 14).\n\"Daß seine strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit nicht\nausgeschlossen war, ergibt sich aus der Größenordnung\nder festgestellten Blutalkoholkonzentration in Verbindung mit den festgestellten Verhaltensweisen des Angeklagten kurz vor und nach dem Unfall\" (UA 10). Diese\n\nErwägungen sind, auch wenn die Strafkammer einen Höchstwert\n\ngan a\n\n)d\n\nder Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in den Urteilsgründen nicht mitteilt, nicht zu beanstanden. Das im\neinzelnen beschriebene Verhalten des Angeklagten zur\nUnfallzeit, der unter anderem den Kraftwagen über eine\nlängere Strecke mit einer Geschwindigkeit von 120 bis\n130 km/h ohne Auffälligkeiten steuerte und seine Flucht\nnach dem Unfall planmäßig vollzog (UA 4, 6), ließ hier\nohne weiteres den Schluß zu, daß die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs. 1 StGB in seiner Person nicht vorgelegen haben.\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen sind jedenfalls\nim Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\na) Daß der Angeklagte die Fahrt im Bewußtsein antrat,\nkeine Fahrerlaubnis zu besitzen, weil diese ihm wegen\neines vorausgegangenen ebenfalls alkoholbedingten Verkehrsunfalls entzogen worden war, durfte die Strafkammer\nbei der Findung des Strafmaßes für die beiden Straftaten,\ndie jeweils eine mehrere Strafgesetze verletzende Handlung\nzum Gegenstand haben, besonders ins Gewicht fallen lassen.\nWenn auch die Strafe in einem solchen Fall dem Gesetz\nzu entnehmen ist, das die schwerste Strafandrohung enthält (§ 73 Abs. 2 StGB), so darf doch dem Umstand, daß\ndurch eine Handlung mehrere Straftatbestände erfüllt\nwerden, strafschärfend Rechnung getragen werden. Nichts\nanderes ist hier geschehen, wenn die Strafkammer das Fahren\nohne Fahrerlaubnis, das in beiden strafbaren Handlungen\nenthalten ist, besonders hervorhebt.\n\nb) Die Strafkammer hat \"ein gewisses Mitverschulden\"\ndes getöteten Fußgängers insoweit berücksichtigt, als\ner möglicherweise nicht am äußersten Fahrbahnrand gegangen\n\nist. Dagegen sieht sie darin, \"daß der Fußgänger nicht\n\ndie in seiner Gehrichtung linke Fahrbahnseite benutzt hat\"\nkeinen die Schuld des Angeklagten mildernden Umstand. Es\n\nkann dahin stehen, ob den Ausführungen der Strafkammer insoweit gefolgt werden kann. Im Ergebnis kommt es darauf nicht an\n\nDie Ursächlichkeit des bloßen Rechtsgehens für den\nUnfall fällt hier gegenüber der als Mitverschulden berücksichtigten Möglichkeit, daß der Fußgänger nicht am äußersten\nFahrbahnrand gegangen ist, so wenig ins Gewicht, daß es in\nAnbetracht des weitaus schwerwiegenderen Verschuldens des\nAngeklagten keinen Rechtsfehler darstellt, wenn unter den\nBesonderheiten des vorliegenden Falles der Verstoß gegen\ndas Linksgehgebot nicht noch zusätzlich zu Gunsten des\nAngeklagten bei der Strafzumessung Berücksichtigung gefunden hat.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal - Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-24/4-str-204-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-24/4-str-204-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.733402+00:00"}}