{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-06-24_4_StR_168_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-06-24","aktenzeichen":"4 StR 168/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 168/71 URTEIL 043700345\nVIE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Lehrling Wilheln 23 mE»\n\naus HP, geboren an EB :950 in “BD:\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Juni 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt «EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Bin\nwird das Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 2. Juli 1970, soweit dieser Angeklagte\nverurteilt worden ist, im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in drei\nFällen, wegen versuchter Nötigung und wegen Begünstigung\nzu einem Jahr und zwei Monaten Jugendstrafe verurteilt.\nSeine Revision, mit der er Verletzung der Aufklärungspflicht\nund des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nDie Aufklärungsrüge richtet sich nur gegen den Strafausspruch. Auf sie wird im Anschluß an die Sachbeschwerde\neingegangen.\n\nDie sachlich rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Insbesondere gehen die Einwendungen der Revision\ngegen die Verurteilung wegen versuchter Nötigung fehl.\nZwar hat die Strafkammer nicht feststellen können, \"von\nwelchen konkreten Umständen der Angeklagte bezüglich des\nvorausgegangenen Verhaltens des EP ausging, als er den\nZeugen rn bedrohte\" (UA 38). Auf die Kenntnis\nsolcher Einzelheiten kam es aber auch nicht an. Es genügte,\nund das ist dem Urteilszusammenhang unschwer zu entnehmen,\ndaß der Angeklagte die von rg angedrohte Anzeige\nnicht für unberechtigt hielt. Nach dem Zusammenhang ist\ndie Strafkammer im übrigen davon überzeugt, daß der Angeklagte den früheren Mitangeklagten EB schützen wollte\nund seine Drohung ernst meinte, und daß er mit den Worten\n\"Wenn Du den (EM) anzeigst, dann passiert etwas\"\nunmißverständlich zum Ausdruck bringen wollte, er allein\n\noder gemeinsam mit Anderen würde, wie dies auch sonst bei\nDifferenzen mit Dritten üblich war, Ki zusannenschlagen, wenn er etwas gegen EB unternehmen sollte.\nAlles, was die Revision hiergegen vorbringt, ist letztlich\nnur der Versuch, der Äußerung des Angeklagten einen anderen\nSinn zu geben und damit an die Stelle der tatrichterlichen\nÜberzeugung ihre eigene zu setzen. Das ist unzulässig.\n\nDagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nZur Begründung der Strafe ist im Urteil lediglich\nausgeführt:\n\nDie vom Angeklagten (gemeinsam mit anderen Heranwachsenden und Jugendlichen) begangenen Straftaten - drei\ngemeinschaftliche und deshalb gefährliche Körperverletzungen,\nversuchte Nötigung und Begünstigung zugunsten von Mittätern - ließen \"eine ganz erhebliche Gefährdung und\nschwere schädliche Neigungen\" erkennen, wenn auch nicht\nzu übersehen sei, daß sich diese Gefährlichkeit \"auf den\nBereich des Schlagens\" beschränke, Das Elternhaus vermöge\n\"die angesichts dieser Entwicklung dringend erforderliche\ngegenteilige Beeinflussung nicht zu gewähren\", das zeigten\ndie \"zahlreichen\" festgestellten Straftaten. \"Unter diesen\nUmständen\" seien vierzehn Monate Jugendstrafe \"unbedingt\nerforderlich, um den Angeklagten nachhaltig dahin zu beeinflussen, ein gesetzmäßiges und ordentliches Leben zu\nführen. Mildere Maßnahmen!\" seien \"angesichts des in den\nStraftaten zum Ausdruck gelangenden Ausmaßes der Gefährlichkeit und der Schuld nicht möglich\" (UA 59).\n\nMit Recht bemängelt die Revision diese Begründung\nals unzulänglich. Der Angeklagte ist im Elternhaus, soweit\nersichtlich, ohne Störungen aufgewachsen. Nach der Volksschule hat er bis November 1967 die Handelsschule besucht,\nist dann allerdings - ohne Abschluß - von der Schule verwiesen worden. Die Gründe dafür sind nicht mitgeteilt.\nMöglicherweise besteht ein Zusammenhang mit dem gegen den\nAngeklagten in jener Zeit geführten Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung und groben Unfugs, das nach\nErmahnung eingestellt worden ist. Sonst ist nichts Nachteiliges über den Angeklagten angeführt. Er hat bis September 1970 eine kaufmännische Lehre absolviert und ist\naktiver Handballspieler.\n\nBei dieser Sachlage kann schon zweifelhaft sein,\nob schädliche Neigungen des Angeklagten hinreichend dargetan sind. Solche zeigt ein Jugendlicher oder Heranwachsender, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere Gesamterziehung (§§ 91, 92 JGG) durch weitere Straftaten die\nGemeinschaftsordnung stören wird (BGH,Urteil vom\n5. Mai 1970 - 1 StR 580/69). Dazu ist im Urteil nur wenig\ngesagt. Dem Hinweis auf den (angeblich) fehlenden Einfluß des Elternhauses käme nur Bedeutung zu, wenn den\nEltern die Straftaten des Angeklagten bekannt gewesen\noder deshalb unbekannt geblieben sind, weil sie sich\nallgemein nicht um ihren Jungen gekümmert haben. Das ist\njedoch bisher nicht festgestellt und kann angesichts des\nWerdegangs des Angeklagten auch nicht ohne weiteres\nunterstellt werden. Die bei ihm \"im Vordergrund!\" stehende\n\"Gruppenabhängigkeit\", die die Strafkammer in anderem\nZusammenhang betont (UA 59), muß nicht notwendig auf schäd-\n\nu\n\nliche Neigungen zurückzuführen sein, sondern kann auch auf\neine falsch verstandene Kameradschaft der sich eng verbunden fühlenden Angeklagten (UA 15) und dann lediglich\nauf eine noch nicht fest entwickelte Persönlichkeit hinweisen. Die in verhältnismäßig kurzer Zeit begangenen\nStraftaten sind überdies die ersten Straftaten des Angeklagten von einigem Gewicht; das 1967 eingestellte Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung und groben\nUnfugs hatte offenbar keine schwerwiegenden Taten zum\nGegenstand. Es bestand also Anlaß zu sorgfältiger Prüfung\nund Erörterung im Urteil (vgl. auch BGHSt 16, 261, 262).\n\nInwieweit die Urteilsgründe diesen Anforderungen\nentsprechen, mag jedoch dahinstehen. Jedenfalls fehlt\neine hinreichende Begründung für die Höhe der erkannten\nJugendstrafe. Abgesehen von dem fehlgehenden Hinweis\nauf den mangelhaften Einfluß des Elternhauses beschränkt\nsich das Urteil auf mehr oder weniger formelhafte\nWendungen und läßt Zweifel darüber aufkommen, ob die\nJugendkammer dem Erziehungsgedanken gebührende Rechnung\ngetragen hat (§§ 8, 17, 18 JCG).\n\nDie Sachbeschwerde führt damit bereits zur Aufhebung\ndes den Angeklagten betreffenden Strafausspruchs. Auf\ndie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aus den Gründen des § 23 Abs. 2 StGB und die Aufklärungsrüge braucht\ndeshalb nicht näher eingegangen zu werden. In der neuen\n\n-f\n\nVerhandlung wird es sich jedoch empfehlen, die von der\nRevision vermißten Zeugen zu hören, damit die Entscheidung\nvon einer möglichst umfassenden tatsächlichen Grundlage\naus getroffen werden kann.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-24/4-str-168-71","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-24/4-str-168-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.712609+00:00"}}