{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-06-18_4_StR_224_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-06-18","aktenzeichen":"4 StR 224/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHÖOF\nnr 04370033\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Franz-Josef 5 EEE aus Dil.\ngeboren an ED 957 in sm,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nrk\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 18. Juni 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des landgerichts Dortmund vom\n\n9. Dezember 1970 im Strafausspruch nit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nGegen das Urteil des landgerichts Dortmund vom\n8. August 1969 ist auf Antrag des Angeklagten die\nWiederaufnahme des Verfahrens teilweise zugelassen\nworden. In der neuen Hauptverhandlung wurde der Angeklagte im Falle II 2 (Huth) erneut verurteilt. Nach\n§ 373 Abs. 2 Satz 1 StPO durfte seine frühere Verurteilung\nin diesem Einzelfall nicht zu seinem Nachteil geändert\nwerden.\n\nDas ist aber hier geschehen. In dem Urteil vom\n8. August 1969 war der Angeklagte wegen des Falles HD\nan Stelle einer Gefängnisstrafe von einem Jahr nach § 21\n\nStGB a.F. zu einer Zuchthausstrafe von acht Monaten\nverurteilt worden. Nachdem das 1. StrRG die Zuchthausstrafe beseitigt hat, war diese gemäß Art. 86 dieses\nGesetzes in eine Freiheitsstrafe von gleicher Dauer\numzuwandeln (BGHSt 23, 240). Die Strafkammer durfte\ndeshalb für diesen Fall keine acht Monate übersteigende\nFreiheitsstrafe verhängen, ohne gegen das Verschlechterungsverbot des § 373 Abs. 2 Satz 1 zu verstoßen.\n\nDer Senat hat davon abgesehen, die Einzelstrafe\nvon sich aus auf acht Monate festzusetzen, weil nicht\nauszuschließen ist, daß die Strafzumessungserwägungen\ndes Landgerichts aus den in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 28. Mai 1971 aufgezeigten Gründen\nfehlerhaft sind. Die Möglichkeit eines Widerspruches ist\nnicht mit völliger Sicherheit auszuräumen. Mit der Einzelstrafe war auch die Gesamtstrafe aufzuheben, bei deren\nNeubildung das Landgericht auch hinsichtlich der Höhe\nder einzubeziehenden rechtskräftigen Einzelstrafen von\nden Zuchthausstrafen auszugehen haben wird.\n\nIm übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht erkennen.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-18/4-str-224-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-18/4-str-224-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.652073+00:00"}}