{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-06-16_4_StR_450_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-06-16","aktenzeichen":"4 StR 450/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FAR Au\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 450/70 BESCHLUSS\nAr\n\n04370034\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Transportunternehmer Roland Rudolf D EB :u:s\n\nDEED , sehoren au GE 925 in PB (Voct-\n\nland), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\neg\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nin der Sitzung vom 16. Juni 1971 einstimmig gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Oktober 1969, soweit er verurteilt worden ist,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zuneuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen, wegen Beihilfe zum Diebstahl\nin Tateinheit wit gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen,\nwegen Hehlerei in vier Fällen, wegen Urkundenfälschung\nin sieben Fällen und wegen Ausweispapiermißbrauchs unter Freisprechung im übrigen zu acht Jahren Gefängnis\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\ngeltend macht, hat Erfolg. Die Rüge, das gegen die drei\nhauptamtlichen Mitglieder der Strafkammer gerichtete Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 18. August 1969 sei\nmit Unrecht verworfen worden, ist begründet.\n\nDie Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vr»\nund acht Mitangeklagte begann am 14. Juli 1969. Wenige\nTage vorher hatte der Vorsitzende der Strafkamner den\nPflichtverteidiger des Angeklagten DB. Rechtsanwalt\nCD. zuf dessen Bitte abberufen unä Rechtsanwalt\nBEE 11 a1s Pflichtverteidiger bestellt. Der Angeklagte, der sich zu dieser Zeit auf freiem Fuß befand - der\nVollzug eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls war ausgesetzt worden -, erfuhr hiervon erst kurz vor Beginn\nder Hauptverhandlung. Nach anfänglichem Widerstreben\nerklärte er sich schließlich damit einverstanden, daß\ndie Hauptverhandlung am 14. Juli begann und daß Rechtsanwalt I] II als sein Verteidiger auftrat. Dieser\nhat in der Folgezeit bis zum 14. August die sehr umfangreichen Akten nach und nach eingesehen. Das Verfahren\ngegen Dip wurde während dieser Zeit wiederholt abgetrennt und unterbrochen, um dem Rechtsanwalt die weitere\nVorbereitung der Verteidigung zu ermöglichen.\n\nSo wurde u.a. auch an 4. August 1969 das Verfahren\ngegen DB abgetrennt und unterbrochen. Dieser entfernte\nsich mit seinem Verteidiger. In seiner Abwesenheit gab\ndann der Mitangeklagte RB eine Erklärung ab, die\nim Protokoll wie folgt festgehalten ist:\n\n\"Der Angeklagte RB erklärte, die Ehefrau des Angeklagten Dep habe ihn beauftragt,\ndem Angeklagten WB zu sagen, er solle nicht\nso viel erzählen, es wären Zeugen da, die ihn\n- WB - sehr belasten könnten.\"\n\nAn den nächsten Verhandlungstagen, dem 6., 7. und\n13. August, war DB nit seinen Verteidiger jeweils anwesend, nachdem das Verfahren gegen ihn mit dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten wieder verbunden worden war. Von der Äußerung des Mitangeklagten Rip\nvom 4. August erhielten zunächst weder er selbst noch\nsein Verteidiger Kenntnis. Am 13. August wurde das Verfahren gegen DB wieder abgetrennt und Termin zur Fortsetzung bestimmt auf den 14. August 11.15 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt erschien er mit seinem Verteidiger, nachdem vorher gegen andere Angeklagte verhandelt worden war.\nNach Wiederverbindung der Verfahren wurde die Beweisaufnahme fortgesetzt. Vor Schluß der Verhandlung stellte\nN ) einen von ihm schriftlich formulierten Antrag auf\nAbtrennung und Aussetzung des Verfahrens, den er im wesentlichen damit begründete, daß das Vertrauensverhältnis zu seinem Verteidiger gestört sei und er daher einen\nWahlverteidiger bestellt habe, der sich aber erst einarbeiten müsse (Protokoll vom 14. August 1969, Anlage 8).\nDie Verhandlung wurde sodann auf den 18. August vertagt.\n\nAn diesem Tage verkündete der Vorsitzende der Strafkammer zunächst einen Beschluß, durch den der Abtrennungsamtrag des Angeklagten abgelehnt und der gegen ihn\nbestehende Haftbefehl aufgehoben wurde. Sodann verkündete er, ohne den Angeklagten vorher zu hören, einen offenbar schriftlich vorbereiteten und von den Berufsrichtern der Kammer unterschriebenen neuen Haftbefehl gegen\nDick mit folgender Begründung:\n\n\"Es besteht gegen ihn der Haftgrund der Verdunklungsgefahr nach § 112 Abs. II Nr. 3 b StPO.\nNach den Angaben des Angeklagten DO | im\n\nTermin vom 4. August 1969 hat der Angeklagte\nDB ihn durch seine Ehefrau beauftragt, dem\nAngeklagten WB nitzuteilen, er solle nicht\nso viel reden; denn es seien Zeugen vorhanden,\ndie sonst gegen Oo | aussagen würden. Auf\nGrund dieses Verhaltens des Angeklagten DD\nist nach Überzeugung der Kammer auch zu befürchten, daß er versuchen wird, den früheren\nMittäter und jetzigen Belastungszeugen van\nB@® in unlauterer Weise zu beeinflussen.\n\nEs besteht weiter der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. II Nr. 2 StPO. Der Angeklagte DB nat sich bereits im Ermittlungsverfahren am 21. Februar 1967, nachdem bei\neiner Durchsuchung seiner Werkhalle eine große\nMenge Diebesgut gefunden worden war, mit seiner Familie dem Zugriff der Behörden entzogen.\nEr hat sich in den Niederlanden, in der Schweiz,\nin Italien und Griechenland verborgen gehalten,\nso daß der gegen ihn bestehende Haftbefehl des\nAmtsgerichts Dortmund vom 5. April 1965\n\n- 2 Gs 1906/65 - erst am 13. Dezember 1967\nwieder vollstreckt werden konnte. Dieses Verhalten zeigt, daß auch die Bindung an seine Familie und der feste Wohnsitz ihn nicht von einer\nFlucht abzuhalten vermögen. Eine feste Arbeit\nin Dortmund hat der Angeklagte nicht. Nach seinen eigenen Angaben handelt er wieder vor allem im Süddeutschen Raum mit Kraftfahrzeugen.\nDa er im vorliegenden Verfahren mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen hat, besteht\n\nKr ee\n\nNEM\n\nunter diesen Umständen die Gefahr, daß er\nsich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen\nwird.\"\n\nDieser Haftbefehl, der vollstreckt wurde, veranlaßte DW. die drei Berufsrichter der Strafkammer,\nLandgerichtsdirektor Dr. Di@, Landgerichtsrat I\nund Gerichtsassessor st: wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das von ihm selbst schriftlich\nabgefaßte Ablehnungsgesuch mit Begründung verlas er vor\nSchluß der Verhandlung vom 18. August 1969, nachdem inzwischen die Beweisaufnahme fortgesetzt worden war. Zur\nBegründung des Ablehnungsgesuches machte er geltend:\nSein Abtrennungs- und Aussetzungsamtrag vom 14. August\nsei dazu benutzt worden, einen neuen Haftbefehl zu erlassen, in dem ihm ohne vorherige Anhörung auf Grund\neiner ihm nicht bekannten Äußerung eines Mitangeklagten\nzur Last gelegt werde, er habe seine Frau angestiftet,\neinen anderen Mitangeklagten zu beeinflussen. In Wahrheit habe seine Frau von sich aus den Mitangeklagten v2\n@& ermahnt, bei der Wahrheit zu bleiben. Die Tatsache,\ndaß der Vortrag des Mitangeklagten iD | in seiner\nAbwesenheit vierzehn Tage später und ohne ihn vorher zu\nbefragen oder die Wahrheit zu ermitteln als Verdunkelungsversuch gewertet werde, lasse ihn zu dem Schluß konmen, daß die abgelehnten Richter ihm gegenüber befangen\nseien.\n\nDie Vertretungskammer wies das Ablehnungsgesuch\nmit im wesentlichen folgender Begründung zurück: Gründe,\ndie vom Standpunkt des Angeklagten aus die Besorgnis der\nBefangenheit der abgelehnten Richter rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere könne der Erlaß des\n\nHaftbefehls diese Besorgnis nicht begründen. Weder aus\n\ndem Inhalt des Haftbefehls noch aus dem Vorbringen des\n\nAngeklagten ergebe sich, daß beim Erlaß des Haftbefehls\nsachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten. Eine\n\nvon der Auffassung der Richter abweichende Beurteilung\n\nder Sach- und Rechtslage rechtfertige nicht die Ableh-\n\nnung der Richter.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hat den Haftbefehl auf\ndie Beschwerde des Angeklagten am 4. September 1969 aufgehoben.\n\nBei der Prüfung, ob das Ablehnungsgesuch zu Unrecht\nverworfen worden ist, hat außer Betracht zu bleiben, ob\nder Haftbefehl rechtmäßig war, ob insbesondere das Landgericht zu Recht Verdunkelungsgefahr und Fluchtverdacht\nangenommen hat. Verfehlte Rechtsansichten oder tatsächliche Irrtümer eines Richters begründen im allgemeinen\nnicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGHSt 15, 40,\n46). Daher kann hier auch auf sich beruhen, ob die von\ndem protokollierten Inhalt der Äußerung Reinhardts abweichende Begründung der Verdunkelungsgefahr im Haftbefehl auf ein Mißverständnis der Richter oder darauf zurückzuführen ist, daß jene Äußerung ungenau protokolliert\nworden ist.\n\nMit Recht macht indessen der Angeklagte geltend, daß\nvon seinem Standpunkt aus Bedenken gegen die Unbefangenheit der Richter auch bei ruhiger und sachlicher Beurteilung der Sachlage die Art und Weise erwecken konnte,\nwie sie ihn auf seinen Aussetzungsamtrag hin mit dem Erlaß eines Haftbefehls überraschten, ohne ihm Gelegenheit\nzu geben, sich zu dem Verdacht zu äußern, er habe über\n\nseine Ehefrau einen Mitangeklagten zu beeinflussen versucht, und den Fluchtverdacht auszuräumen. Jeder Angeklagte hat das Recht, Aussetzungsamträge zu stellen.\n\nAus der Ausübung dieses Rechts darf jedenfalls dann,\n\nwenn sie nicht offensichtlich mutwillig geschieht, nichts\nzu Ungunsten des Angeklagten hergeleitet werden. Die\nReaktion des Gerichts auf einen solchen Antrag darf auch\nnicht nach außen den Eindruck erwecken, daß allein die\nTatsache der Antragstellung nachteilige Folgen für den\nAngeklagten hatte. Dieser Eindruck konnte aber hier entstehen. Seit der Äußerung des Mitangeklagten Reinhardt\nwaren zwei Wochen vergangen, ohne daß sie das Gericht\n\nzum Anlaß irgend welcher Maßnahmen gegen den Angeklagten genommen hätte, ja ohne daß es sie dem Angeklagten\nüberhaupt bekannt gegeben hätte, obwohl dieser inzwischen\nan drei Verhandlungstagen anwesend gewesen war und keinerlei Anstalten getroffen hatte, sich der weiteren Verhandlung zu entziehen, sich auch nichts ereignet hatte,\nwas irgendwie auf eine Verdunkelungsabsicht des Angeklagten hingewiesen hätte. Erst, als dieser seinen mit sachlichen Gründen belegten und nicht offenkundig mutwilligen Aussetzungsamtrag stellte, reagierte das Gericht mit\neinem Haftbefehl. Das Verfahren des Landgerichts verstieß\nüberdies gegen § 33 Abs. 3 StPO und verletzte das Recht\ndes Angeklagten auf Gehör. Der Ausnahmefall des § 33\n\nAbs. 4 StPO lag ersichtlich nicht vor. Es wäre möglich\ngewesen, dem Angeklagten die Äußerung Rei vorzuhalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,\nohne daß dadurch der Zweck des Haftbefehls ernstlich\nhätte gefährdet werden können. Unter diesen besonderen\nUmständen konnte das Vorgehen des Gerichts auch bei einen\nruhig und verständig überlegenden Angeklagten den Eindruck\n\nerwecken, daß die Richter ihm nicht mit der nötigen\nUnvoreingenommenheit gegenüberständen. Auf die hiernach entscheidenden Gesichtspunkte ist die Vertretungskammer in ihrem ablehnenden Beschluß nicht eingegangen. Sie hat nur dargelegt, daß bei dem Erlaß des\nHaftbefehls sachfremde Erwägungen keine Rolle gespielt\nhätten. Darauf kommt es indessen nicht an, sondern auf\nden Eindruck, den der Angeklagte nach der ganzen Sachlage haben konnte und durfte.\n\nDer Angeklagte hat den Ablehnungsgrund rechtzeitig geltend gemacht (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Er hat\ndas Ablehnungsgesuch noch am selben Verhandlungstag in\nder öffentlichen Sitzung angebracht, an dem der Haftbefehl verkündet worden war. Eine gewisse Bedenkzeit ist\nihm bei einer solchen Entscheidung zuzubilligen, zumal\nda sein Pflichtverteidiger offenbar von sich aus nichts\nunternommen hat. Daß der Angeklagte die Geltendmachung\ndes Ablehnungsgrundes vorwerfbar verzögert hätte, kann\njedenfalls nicht festgestellt werden.\n\nDas Ablehnungsgesuch ist somit zu Unrecht verworfen worden. Da die abgelehnten Richter an dem Urteil mitgewirkt haben, ist der unbedingte Revisionsgrund des\n§ 338 Nr. 3 StPO gegeben.\n\nAuf die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrüge\nbraucht nicht näher eingegangen zu werden. Dem Angeklagten ist zu empfehlen, diejenigen bisher nicht erhobenen Beweise, deren Erhebung er zu seiner Entlastung\n\n- 10 -\n\nfür erforderlich hält, vor der neuen Hauptverhandlung\nunter Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel zu\nbezeichnen.\n\nIm übrigen geben die Revisionrügen nur Anlaß zu\nfolgenden Hinweisen:\n\nDas Landgericht hat einige Beweisanregungen des\nAngeklagten mit der Begründung abgelehnt, es handle sich\nnur um \"unzulässige\" Beweisermittlungsamträge. Derartige\nAnregungen sind indessen keineswegs unzulässig. Das Gericht ist bei der Entscheidung über sie zwar nicht an\ndie strengen Regeln des § 244 Abs. 3 StPO gebunden, es\ndarf sie aber nur ablehnen, wenn nicht die Aufklärungspflicht gebietet, ihnen nachzugehen. Gegebenenfalls ist\nder Angeklagte zu veranlassen, bestimmte Beweisamträge\nzu Stellen.\n\nOb im Ausland wohnende Zeugen, die bereit sind,\nvor dem deutschen Gericht zu erscheinen, in der Hauptverhandlung oder durch einen ersuchten Richter zu vernehmen\nsind, ist unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht\nzu entscheiden. Wichtige Zeugen sollten im Hinblick auf\ndie heutigen günstigen Verkehrsverbindungen im Zweifel\nin der Hauptverhandlung vernommen werden. In diesen ZU-\nsammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der in Wien vernommene Zeuge Josef Sch ausweislich des Protokolls\nvom 16. Oktober 1969 ausdrücklich erklärt hat, er sei\nbereit, vor dem Landgericht Dortmund als Zeuge auszusagen. Das Landgericht hat aber die Verlesung seiner Aussage mit der Begründung angeordnet, daß der Zeuge nicht bereit sei, vor dem Landgericht zur Vernehnung zu erschei-\n\n- 11 -\n\nnen. Im übrigen ist gegenüber dem Vorbringen der Revision darauf hinzuweisen, daß bei Vernehmungen im Ausland\ndie Beobachtung des deutschen Strafverfahrensrechts nicht\nverlangt werden kann und daß die Vernehmung eines Zeugen\nin Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers\nnicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstößt.\n\nDie Überzeugung des Landgerichts, daß die Angeklagten DW un: TEE an 27. Oktober 1967 in Stuttgart\ngewesen seien und dort den Mercedes des CB zestonlen hätten, beruht außer auf dem widerrufenen früheren Geständnis des Angeklagten Di auf der Tatsache, daß in den\nvon Do _ ,) am 11. Dezember 1967 in Frankfurt gestohlenen Opel-Admiral eine Quittung des Tankhauses J 7 Stuttgart, vom 27. Oktober 1967 gefunden wurde. Es wird zu klären sein, ob diese Quittung nicht doch von einem Fahrer\ndes Opel-Admiral oder aus einem anderen Fahrzeug stammen\nkann. Diese Möglichkeit liegt entgegen der Ansicht des\nLandgerichts (UA S. 286 f.) jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht so fern, daß sie überhaupt nicht\nin Betracht gezogen zu werden bräuchte.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-16/4-str-450-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-16/4-str-450-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.609619+00:00"}}