{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-06-09_4_StR_196_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-06-09","aktenzeichen":"4 StR 196/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 196/71 BESCHLUSS\n16%\n\n04370035\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Paul Theodor I] aus Ri.\ngeboren an ED 9:2: in rege,\n\nwegen räuberischen Diebstahls\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 9. Juni 1971 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster (Westf.)\nvom 1. Februar 1971 im Strafausspruch nit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls\n1äßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem schriftlichen Antrag vom 12. Mai 1971 bei.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen\nbleiben. Das Landgericht hat erklärt, daß es \"vor\nallem zur nachhaltigen Warnung (des Angeklagten) vor\nder Begehung künftiger ähnlicher Taten\" eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für\nerforderlich halte. Angesichts der Urteilsfeststellungen hät#e das Landgericht aber nicht ohne nähere\n\n- 3 -\n\nPrüfung davon ausgehen dürfen, daß diese Warnung\nerforderlich sei. Das Landgericht hat nämlich dargelegt, daß sowohl die sämtlichen früheren Diebstahlstaten des Angeklagten als auch seine jetzt\nzur Aburteilung stehende Tat auf seine krankhafte\n\"Mrjiebentgleisung\" zurückzuführen seien. Um der\n\"Fehlentwicklung seiner Persönlichkeit\" entgegenzuwirken, habe sich der Angeklagte \"im Herbst 1968\"\nkastrieren lassen. Die Wirkungen der Kastration\nseien \"etwa nach Ablauf eines Jahres voll eingetreten\",\nAllerdings habe der Angeklagte \"Anfang 1970\" (Tatzeit: 15. Januar 1970) \"den Verlust seiner Sexualität ..... noch nicht verwunden\" gehabt. Diese Ausführungen lassen es jedenfalls als möglich erscheinen,\ndaß inzwischen, nachdem mehr als ein weiteres Jahr\nverstrichen ist, der Angeklagte den Verlust seiner\nSexualität voll verwunden hat und daß jetzt die\n\"Rehlentwicklung seines Geschlechtstriebs\", auf die\nallein nach der Überzeugung des Landgerichts die\n\nin Rede stehenden Straftaten zurückzuführen sind,\nnicht mehr besteht. Nur wenn zur Überzeugung des\nTatrichters ausgeschlossen werden kann, daß es sich\nso verhält, kann das Bedürfnis bejaht werden, daß\ngegen den Angeklagten \"zu seiner nachhaltigen\nWarnung\" eine besonders langdauernde Freiheitsstrafe verhängt wird.\n\nAuch bei der -— vom Landgericht völlig unterlassenen - Prüfung, ob die Voraussetzungen zur\nAussetzung der Vollstreckung gemäß § 23 Abs.2 StGB\ngegeben sind, hätten die Kastration und ihre wirkungen als \"besondere Umstände\", die zugleich die\n\nin nn nn mn\n\n-A-\n\nTat und die Person des Angeklagten betreffen,\ngewürdigt werden müssen.\n\nFür den Fall, daß das Landgericht wieder eine\nFreiheitsstrafe \"von mindestens einen Jahr\" für\nerforderlich halten sollte, wird auf den Art. 89\nAbs. 1 und 3 des 1. StrRG hingewiesen.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-09/4-str-196-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-09/4-str-196-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.405824+00:00"}}