{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-06-02_4_StR_347_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-06-02","aktenzeichen":"4 StR 347/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§ 17 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß die der\nzweiten Verurteilung zu Grunde liegende Tat nach der\nersten Verurteilung begangen worden ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB § 17 Abs. 1 Nr, 1\n\n§ 17 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß die der\nzweiten Verurteilung zu Grunde liegende Tat nach der\nersten Verurteilung begangen worden ist.\n\nBGH, Beschl. v. 16. September 1971 — 4 StR 347/11 -\nLG Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_ 347/71 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ni. den Händler Heinz S t EP aus C-auuuuiH,\ngeboren am EEE 1926 in Damme,\n\n2. die Hausfrau Marlene Ko zus Gun,\ngeboren am EEE 195 ir va\n\nwegen Diebstahls\n\n-2- if\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der\nSitzung vom 16, September 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten St»\nwird das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 2. Juni 1971, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten\nSt, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie Revision des Angeklagten St in\nübrigen sowie die Revision der Angeklagten\nKB weräen verworfen,\n\nDie Angeklagte FB hat die Kosten ihres\n\nRechtsmittels zu tragen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls\nverurteilt und zwar den Angeklagten St in Anwendung\ndes § 17 StGB zu neun Monaten Freiheitsstrafe, die Angeklagte KB zu einer Geldstrafe. Die Angeklagten rügen\nVerletzung des sachlichen Rechts,\n\nDie Revision der Angeklagten KB ist im vollen\nUmfang unbegründet, die Revision des Angeklagten St,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet,\n\nDer den Angeklagten StWbetreffende Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte\nist nach den bisherigen Feststellungen dreimal bestraft\nworden: Am 17. September 1965 vom Schöffengericht Saarbrücken\nwegen Betruges im Rückfall und Urkundenfälschung zu einer\nGesamtgefängnisstrafe, am 27. Januar 1966 vom Schöffengericht Wattenscheid wegen Betruges im Rückfall unter Einbeziehung der vom Schöffengericht Saarbrücken verhängten\nEinzelstrafen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nund am 23, Mai 1966 vom Schöffengericht Stuttgart wegen\nVortäuschung einer Straftat sowie wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnis- und\neiner Geldstrafe, Die der letzteren Verurteilung zu Grunde\nliegenden Taten hat er im Jahre 1964, also vor der\nVerurteilung durch das Schöffengericht Saarbrücken begangen,\nHiernach hätte gemäß § 79 StGB a,.F, (jetzt § 76) bei der\nVerurteilung vom 23, Mai 1966 oder nachträglich gemäß\n§ 460 StPO aus den Einzelfreiheitsstrafen aller drei\nUrteile eine einzige Gesamtstrafe gebildet werden müssen,\nda die früheren Strafen zur Zeit Zer Entscheidung des\nSchöffengerichts Stuttgart noch nicht verbüßt waren, Wäre\naus den früheren Strafen eine Gesamtstrafe gebildet worden,\nso würden sie nach § 17 Abs. 3 StGB für die Anwendung des\n§ 17 Abs. 1 StGB nur als eine einzige Verurteilung gelten,\n§ 17 StGB wäre dann, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, nicht anwendbar. Daß seinerzeit, aus welchen\nGründen immer, keine Gesamtstrafe gebildet worden ist,\n\ndarf sich nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirken, Er\nmuß so behandelt werden, als wären die im Urteil angeführten\nfrüheren Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen\nworden. Diese Auslegung entspricht allein dem Sinn des\n\n§ 17 StGB. Aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und 3 ergibt\nsich, daß das Gesetz, wie die früheren Rückfallvorschriften,\ndie Strafschärfung erst an den zweiten Rückfall knüpfen\nwill. Nur dann hält es eine Strafschärfung wegen Mißachtung\nder Warnfunktion früherer Bestrafungen für gerechtfertigt,\nwenn der Täter eine Tat begangen hat, deswegen verurteilt\nworden ist, dann eine zweite und nach ihrer Aburteilung\n\neine dritte Tat verübt hat, Die zweite Tat muß also nach\nder Verurteilung wegen der ersten begangen sein (ebenso\nHorstkotte, JZ 1970, 152, 153; Schönke/Schröder, 15, Aufl.\n\n§ 17 StGB Ränr. 10; Lackner/Maassen, 6. Aufl., § 17 StGB\nAnm. 3 a); Koffka in IK 9. Aufl., § 17 StGB Ränr,. 10;\n\naA. Dreher § 17 StGB Anm. 2) C). Die Voraussetzungen des\n\n§ 17 StGB sind demnach bisher nicht nachgewiesen,\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-02/4-str-347-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-02/4-str-347-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.116602+00:00"}}