{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-05-27_4_StR_81_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-05-27","aktenzeichen":"4 StR 81/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n7,5, 28\n\n4 StR_81/71 URTEIL\n| 0437000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Klaus-Michael MG aus Hg:\ngeboren am EB 1341 in oO Ri\n\nwegen vorsätzlicher Volltrunkenheit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Mai 1971, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvältin >\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter @@WW in der Verhandlung,\n\nAmtsinspektor w vi ser Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nHamburg vom 30. Juni 1970 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAdı\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit (Vergehen gegen § 330 a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis\nwurde ihm für immer entzogen. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist\nunbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß die Ärzte\nDr. HB una Dr. TE in inrer Eigenschaft als\nsachverständige Zeugen nicht gefragt worden sind, ob sie\nvon ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3\nStPO Gebrauch machen wollten. Eine solche Frage - bzw.\nBelehrungspflicht besteht gegenüber den Angehörigen der\nin § 53 StPO genannten Berufe nicht (RGSt 54, 39; 66,\n273, 275; BGH MDR 1958, 14). Das Gesetz geht davon aus,\ndaß diese Personen ihr Zeugnisverweigerungsrecht kennen.\nAus der Entscheidung BGH St 15, 200 ergibt sich nichts\nanderes.\n\n2. Die weitere Beanstandung der Revision, die beiden\nals sachverständige Zeugen gehörten Ärzte seien nur\nteilweise beeidigt worden, übersieht, daß der von ihnen\ngeleistete Zeugeneid ihre gesamten Bekundungen umfaßt\n(BGH, Urteil vom 16. Oktober 1962 - 5 StR 419/62).\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch\ndringen nicht durch. Sie erschöpfen sich weitgehend in\n\ndem unbeachtlichen, teilweise mit urteilsfremdem Tatsachenstoff begründeten Versuch, die Ergebnisse der Beweisaufnahme anders zu würdigen als es das Schwurgericht\ngetan hat. Dessen Beweiswürdigung läßt keine Verstöße\ngegen die Denkgesetze oder gegen ausnahmslos gültige\nSätze der allgemeinen Lebenserfahrung erkennen. Die von\nder Revision wiederholt zum Ausdruck gebrachte Auffassung,\ndie Schlußfolgerungen des Schwurgerichts seien nicht\n\"zwingend\", verkennt, daß es keine Vorschrift darüber\ngibt, welche Überzeugung der Richter bei einem bestimnten Beweisergebnis haben müsse oder dürfe oder nicht\nhaben dürfe. Im einzelnen ist nur folgendes zu bemerken:\n\na) Die Überzeugung des Schwurgerichts, der Angeklagte\nhabe sich mit zumindest bedingtem Vorsatz in den Rauschzustand versetzt, gründet sich, was die Revision übersieht, vor allem darauf, daß der Angeklagte, als er bewußt von Bier und Korn auf Whisky überging, daran dachte,\ndaß er volltrunken oder annähernd volltrunken werde. Die\nin diesem Zusammenhang vom Schwurgericht weiter gemachten\nAusführungen (UA S. 17 bis 22) enthalten keinen Verstoß\ngegen die Grundsätze der Beweiswürdigung.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ist es keineswegs \"unhaltbar\", daß das Gericht auch die Möglichkeit\nmiteinbezogen hat, der Angeklagte habe vielleicht nur gebilligt, er werde nach dem Whiskygenuß nicht ganz, sondern\nnur \"annäbernd volltrunken\" sein. Nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs ist bei der Volltrunkenbeit nach\n§ 330 a StGB die strafbare Willensbetätigung verwirklicht,\n\nwenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen\nso schweren Rausch versetzt, daß der sichere Bereich einer\nnur erheblich verminderten Zurechnungsfäbigkeit (§ 51\n\nAbs. 2 StGB) überschritten ist (BGHSt 16, 187). Wie die\nAusführungen auf UA S. 27 zeigen, hat sich das Schwurgericht an diese Rechtsprechung gehalten.\n\nc) Auch soweit das Rechtsmittel des Angeklagten meint,\nein Volltrunkener könne nicht \"in der Absicht\" handeln,\neine Straftat zu verdecken (§ 315 Abs. 3 StGB), ist es\nunbegründet. Für die im Rausch begangene Tat genügt es,\ndaß sie mit natürlichem Vorsatz begangen wird. In dieser\nBeschränkung kann auch der Volltrunkene einen Willen und\neine Vorstellung haben (BGHSt 1, 124, 126). Das gilt auch\nfür die Besonderbeit der Willensrichtung, die der Tatbestand\ndes § 315 Abs. 3 StGB i.S. eines zielgerichteten Handelns\nverlangt. Gerade im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem\nhier besonders bemerkenswerten äußeren Tatablauf nichts,\nwas der Feststellung der Absicht, die Trunkenheit im\nStraßenverkehr zu verdecken, entgegenstehen könnte.\n\n2. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die\nim Rausch begangene Tat nicht, wie das Urteil auf UA S. 28\nausführt, den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 db erfüllt,\nsondern den von Nr. 1 a. Zu den in Nr. 1 b erwähnten Mängeln geistiger Art gehört zwar auch die Wirkung geistiger\nGetränke und anderer berauschender Mittel. Doch greift\ndann die spezielle Bestimmung von Nr. i a ein und geht vor.\nSelbst nach den Ausführungen der Revision ist es aber auszuschließen, daß sich dieser Fehler im Schuldspruch oder\nbei der Strafzumessung irgendwie zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben könnte.\n\n3. Die Strafzumessungserwägungen enthalten ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das\ngilt entgegen der Ansicht der Revision auch für die Höhe\nder verhängten Freiheitsstrafe. Die Ausgangsbemerkung\ndes Schwurgerichts, der Strafrahmen des § 330 a StGB\nreiche von einem Tag \"bis zu drei Jahren\" stellt offensichtlich ein Schreibversehen dar. Nichts spricht dafür,\ndaß das Gericht sich etwa am Strafrahmen der im Rausch\nbegangenen Straftat ausgerichtet hat. Daß es im übrigen\nbei Bestrafung wegen Volltrunkenheit zulässig ist, die\nPersönlichkeit des Täters sowie tatbezogene Merkmale\nder im Vollrausch begangenen Tat, so deren Schwere oder\nden angerichteten Schaden, als Anzeichen der Gefährlichkeit\ndes Sichberauschens, strafschärfend mitzuverwerten, ist\nin der Rechtsprechung nicht bestritten (vgl. BGH VRS 34,\n349). Mit seiner, von der Revision ebenfalls angegriffenen\nÜberlegung, daß Schuld und Gefährlichkeit des Angeklagten\num so größeres Gewicht haben, als er in noch voll verantwortlichem Zustand die Ursache seiner Rauschtat gesetzt\nhabe, will das Schwurgericht nur auf die Größe der Schuld\nabstellen. Das hält sich im Rahmen des § 13 Abs. 2 StGB\nund verstößt nicht gegen dessen Absatz 3.\n\n4. Auch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis\n\nauf Lebenszeit bestehen keine durchgreifenden Bedenken.\nZwar trifft es zu, daß die Notwendigkeit, die Fahrerlaubnis für immer zu entziehen, nur in Ausnahmefällen gegeben\nsein wird. Das Schwurgericht hat indessen die besonderen\nUmstände, die im vorliegenden Fall eine Dauerentziehung\nrechtfertigen, im einzelnen und auch ausreichend dargelegt.\nDafür, daß das Gericht bei seiner Entscheidung gemäß\n\n§ 42 n StGB die im Urteil festgestellte und ihm bekannte\n\nTatsache der hohen jährlichen Fabrleistung des Angeklagten,\nder aber immerhin wegen dreier Verkehrsvergehen, darunter\nwegen Fahrens trotz entzogener Fahrerlaubnis, vorbestraft\nist, nicht in Betracht gezogen hat, besteht bei der sorgfältigen Abwägung der Urteilsgründe kein Anhaltspunkt.\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxtbal Salger\n\nER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-27/4-str-81-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-27/4-str-81-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.093422+00:00"}}