{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-05-27_4_StR_152_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-05-27","aktenzeichen":"4 StR 152/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 152/71 URTEIL\n\nnt\n\n04370037\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Helmut Jakob 5 as aus DD\nGE , zevorer zn GEB °°9 ;= DE »\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEB ir ser verhanälung,\nOberstaatsanwältin ED ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I] in der Verhandlung,\nAmtsinspektor (EB ei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 17. Dezember 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt\nangeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin einem schweren Fall zur Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in\neiner Trinkerheilanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs wie auch des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben. Als rückfallbegründend sind allerdings - mangels Angabe der Tatzeiten\nim Urteil - nicht die unter I Nr. 9 und 11, sondern die\nunter I Nr. 7 und 14 angeführten Vortaten zu werten. Daß\nder Angeklagte sich seine früheren Verurteilungen nicht\nhat zur Warnung dienen lassen, ergibt der Zusammenhang\n(§ 17 Abs. 1 StGB).\n\nDagegen kann die Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in einer Trinkerheilanstalt nicht bestehen\nbleiben. Neben ihrer Erforderlichkeit ist nach § 42 c StGB\nVoraussetzung für diese Maßregel, daß der Täter gewohnheitsmäßig im Übermaß (was hier nur in Betracht kommt)\ngeistige Getränke zu sich nimmt und dann im Rausch oder\njedenfalls im ursächlichen Zusammenhang mit seiner Gewöhnung ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb\noder wegen Volltrunkenheit zu Strafe verurteilt wird.\nTatbegehung im Rausch hat die Strafkammer nicht angenommen, obwohl sie bei dem Angeklagten einen Blutalkoholgehalt \"von 1,7 bis höchstens 2,0 %o\" (UA 9) festgestellt\n\nI\n\net\n\n-4-\n\nund deshalb nicht ausgeschlossen hat, daß seine Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert war.\nMöglicherweise hat sie geglaubt, die Vorschrift verlange insoweit, daß der sichere Bereich des § 51\n\nAbs. 2 StGB überschritten sei. Indessen setzt § 42 c\nStGB einen solchen Rausch nicht voraus. Es würde an\n\nsich genügen, daß der Rausch die Zurechnungsfähigkeit\ndes Täters überhaupt beeinflußt hat und ihn dadurch\n\nhat straffällig werden lassen (BGH IM Nr. 3 zu § 42 c\nStGB). Die Strafkammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung vielmehr angeführt, \"die abgeurteilte Tat\"\nhabe \"ebenso wie viele der Vortaten ihre Wurzel in\nübermäßigem Alkoholgenuß\" (UA 11). Sie hält also die\nandere Alternative für gegeben, den ursächlichen Zusanmenhang der Tat mit der Alkoholgewöhnung des Angeklagten\n(vgl. OLG Celle NJW 1958, 270). Dies hätte sie indessen\nnäher begründen müssen. Ursächlicher Zusammenhang in\ndiesem Sinne bedeutet, daß die Tat Symptomwert für die\nAlkoholsucht haben muß (vgl. IK Jagusch 8. Aufl. Bem. 2 ce,\nSchönke/Schröder 15. Aufl. Rn. 6, jeweils zu § 42 c StB).\nDazu ist jedoch im Urteil nichts gesagt. Offenbar hat es\ndie Strafkammer für ausreichend angesehen, daß der Angeklagte einen großen Teil seiner Vorstraftaten, wie auch\ndie abgeurteilte Tat, nach - teilweise erheblichen -\nAlkoholgenuß begangen hat. Das genügt nicht. Zwar heißt\nes in anderem Zusammenhang, die Unterbringung sei nötig\nund erfolgsversprechend, \"um den immer wieder einen\nTatentschluß auslösenden Faktor Alkohol auszuschalten\"\n(UA 11). Inwieweit dieser allgemeinen Wertung Tatsachen\nzugrunde liegen, läßt das Urteil jedoch nicht erkennen.\n\n-5-\n\nFür die abgeurteilte Tat sprechen jedenfalls die\nFeststellungen eher dagegen. Denn danach hat der\nAngeklagte \"zumindest mit dem Tatgedanken schon zu\neiner Zeit und über einen Zeitraum hinweg gespielt,\nals er noch nicht unter Alkoholeinfluß stand\" (UA 10).\n\nHiervon abgesehen begegnet das Urteil aber auch\nnoch folgenden Bedenken:\n\n§ 42 c StGB richtet sich gegen den Trinker, d.h.\ngegen denjenigen, der auf Grund eines ererbten oder\nerworbenen krankhaften Hanges, gleichviel ob ständig\noder nur von Zeit zu Zeit, immer wieder Alkohol in\nMengen genießt, die das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreiten, indem er sich in einen, wenn auch\nnicht notwendig die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des\n§ 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB beeinflussenden Rausch\nversetzt oder doch seine Gesundheit schädigt oder\nseine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabsetzt\n(BGHSt 3, 339, 340; BGH IM Nr. 3 aa0). Daß der Angeklagte ein solcher \"Trinker\" ist, ergibt das Urteil\nnicht. Nach den Feststellungen handelt es sich bei\nihm zwar \"um einen besonders labilen und willensschwachen Menschen, der von anderen, ganz besonders\nwenn er unter Alkoholeinwirkung steht, leicht beeinflußbar ist\" und sich, \"besonders in der Zeit nach 1963\nstark dem Alkoholgenuß hingegeben und sich immer mehr\nan den Alkohol gewöhnt\" hat (UA 5). Er hat auch bei\nallein neun der insgesamt 16 Vorstraftaten unter mehr\noder weniger erheblichem Alkoholeinfluß gestanden.\n\n-6-\n\nDie letzte Alkoholtat lag jedoch bei Begehung der\n\nhier abgeurteilten Tat mehr als zwei Jahre zurück,\n\nein Umstand, dem umso mehr Bedeutung zukommt, als\nselbst die Strafkammer, wie bereits ausgeführt, es\nnicht als sicher ansieht, daß die neue Tat in entscheidendem Maße Ausfluß eines (gewohnheitsmäßigen)\nMißbrauchs von Alkohol gewesen ist, sondern möglicherweise schon vor dem Alkoholgenuß geplant war. Nun nimmt\nder Angeklagte zwar, \"wie er selbst angibt, wenn auch\nnicht ununterbrochen, sondern periodisch viel Alkohol\nzu sich\" (UA 11) und hat sich möglicherweise schon\nwährend der letzten beiden Jahre so verhalten. Daß\n\ner aber in dieser Zeit im Übermaß getrunken, also\n\ndas Maß des gesundheitlich Verträglichen in dem angeführten Sinne überschritten hätte, ist damit noch nicht\nfestgestellt. Immerhin hat er nach 1965 unwiderlegt\nregelmäßig gearbeitet. Die Leberverhärtung kann er\n\nsich auch schon früher zugezogen haben.\n\nSchließlich ist auch die Erforderlichkeit der\nUnterbringung nicht hinreichend dargetan. Bei der\ngegebenen Sachlage hätte geprüft und erörtert werden\nmüssen, ob nicht die mit dem Vollzug der erkannten\nFreiheitsstrafe verbundene zwangsweise Entziehung\n\n- 1 -\n\n- möglicherweise auch eine während dieser Zeit\nAurchgeführte ärztliche Behandlung - den Hang des\nAngeklagten zum übermäßigen Alkoholgenuß beseitigen\nkann (vgl. BGH IM Nr. 3 aa0).\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-27/4-str-152-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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