{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-05-27_4_StR_126_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-05-27","aktenzeichen":"4 StR 126/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 126/71 URTEIL\nya\n\nin der Strafsache\n\n04370039\n\ngegen\n\nden Zahnarzt Professor Dr. Dr. Otto ID zu: vw.\ngeboren an «2 1909 in vo,\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (EM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin WB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n«EEE, :amm.\nals Verteidiger,\nJustizangestellter ) in der Verhandlung,\nAmtsinspektor «a bei der Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nRechtsanwalt\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 6. Juli 1970\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt und die Strafe zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte\ndas Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\nDie Revision bleibt erfolglos.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1\nSatz 1 66; § 338 Nr. 1 StPO).\n\na) Das Vorbringen, anstelle von Landgerichtsrat\nHD Hätte Landgerichtsrat Sch in der Hauptverhandlung mitwirken müssen, ist unbegründet. Die Revision\nträgt selbst vor, daß sowohl der Präsidialbeschluß vom\n26. März 1970, durch den landgerichtsrat HD der erkennenden Strafkammer zum 31. März 1970 als stellvertretender Vorsitzender zugewiesen worden ist, als auch der\nweitere Präsidialbeschluß vom 10. April 1970, durch den\nLandgerichtsrat Sch aus dieser Strafkammer ausschied,\nunter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 GVG zustande\ngekommen sind. Selbst wenn bei der Beschlußfassung vom\n26. März 1970 das Präsidium des Landgerichts bereits\nbeabsichtigt haben sollte, Landgerichtsrat Sch bei\nnächster Gelegenheit wegen personeller Unzuträglichkeiten, die innerhalb der XI. Strafkammer aufgetreten sein\nsollen, aus dieser Kammer abzuberufen, so ist nicht ersichtlich, weshalb durch solche durchaus sachdienlichen\nErwägungen und Maßnahmen der rechtliche Bestand dieser\n\nnV\n\nFAR\n\nPräsidialbeschlüsse in Frage gestellt sein soll. Im\nübrigen hätte, wie der Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts ausgeführt hat, der Angeklagte selbst\n\ndann keinen Anspruch auf die Mitwirkung des Jandgerichtsrats Sch anstelle von Landgerichtsrat Hgg =--\nhabt, wenn jener noch Mitglied der erkennenden Kammer\n\nim Zeitpunkt der Hauptverhandlung gewesen wäre.\n\nb) Der Beschwerdeführer ist weiterhin der Ansicht,\ndaß die Heranziehung der Hilfsschöffin Kg zegen das\nGesetz verstieß, da sie nur scheinbar die gemäß 8 49\nAbs. 1 GVG zunächst berufene Hilfsschöffin gewesen sei.\nVorher seien nämlich bei anderen Strafkammern Hilfsschöffen zu Unrecht zu Sitzungen herangezogen worden.\nWäre das unterblieben, so wären diese Hilfsschöffen im\nvorliegenden Verfahren vor Frau x» berufen gewesen.\n\nWie die Revision nicht verkennt, ist stets derjenige Hilfsschöffe heranzuziehen, dessen Name in der\nListe auf denjenigen folgt, der zuletzt als Hilfsschöffe einberufen worden ist. So ist vorliegend verfahren worden. Ob dagegen bei der Einberufung früherer\nHilfsschöffen Fehler unterlaufen sind, ist im späteren\nVerfahren nicht mehr zu prüfen (BGHSt 9, 203, 207/8;\nUrteil vom 6.6.1961 - 1 StR 150/61 -). Die Ausführungen\nder Revision geben keinen Anlaß, von dieser ständigen\nRechtsprechung abzugehen.\n\n2. Die Rüge, die Strafkammer habe Teile von beigezogenen Akten fehlerhafterweise lediglich \"erörtert\",\nnicht aber gemäß § 249 StPO verlesen, ist unbegründet.\n\nWie auch die Revision einräumt, hat es der Bundesgerichtshof als zulässig erachtet, bestätigende Erklärungen des Angeklagten über den Inhalt ihm vorgehaltener Schriftstücke zur Urteilsgrundlage zu machen\n(BGHSt 11, 159, 160; 14, 310, 312). In diesem Sinne\nsind auch die Urteilsgründe zu verstehen, wonach die\nDisziplinar- und andere Akten mit dem Angeklagten \"erörtert\" worden sind. Das Schweigen des Protokolls\nspricht nicht dagegen, da Vorhalte nicht protokolliert\nzu werden brauchen (§ 273 StPO).\n\nVorliegend bedarf es keiner Entscheidung darüber,\nob es wegen des Wortlauts und der Anzahl der Schriftstücke in Abweichung von dieser Verfahrenspraxis erforderlich war, sie förmlich nach §§ 249 StPO zu verlesen.\nDer bloße Vorhalt reichte hier schon deshalb aus, da\nsie einen Sachverhalt betrafen, der unzweifelhaft und\nvom Angeklagten nicht bestritten war (BGHSt 11, 159,\n162) und von dem die Revision auch nicht behauptet, er\nsei unrichtig festgestellt worden. Das Urteil kann also\nauf dem Nichtverlesen der angeführten Schriftstücke\nnicht beruhen.\n\nDie Strafkammer hat auch nicht, wie die Revision\nzu Unrecht vorträgt, den Disziplinarakten entnommen,\ndaß der Angeklagte im Disziplinarverfahren unrichtige\nEintragungen auf drei bestimmten Karteikarten \"bewußt\nfalsch\" als Verwechslung hingestellt habe. Das Landgericht hat vielmehr ersichtlich zwei Beweismittel zusammenfassend für zwei verschiedene Feststellungen angegeben, indem es die \"Aussage der Zeugin Bo |) und den\nInhalt der Disziplinarakten\" anführt (UA S. 64). Die\nmit dem Angeklagten erörterten Disziplinarakten dien-\n\nINS\n\nten der Feststellung, daß er als Grund für die Unrichtigkeit der schon damals als falsch erkannten Karteikarten\nangegeben hatte, es müßte eine Verwechslung vorliegen;\ndaran hat er im übrigen in der Hauptverhandlung festgehalten (UA S. 64). Daß er das bewußt der Wahrheit zuwider\ngetan hat, beruht dagegen allein auf der Aussage der Zeugin cn. Darüber war auch den Disziplinarakten ersichtlich nichts zu entnehmen.\n\nII. In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet das\nUrteil keinen durchgreifenden Bedenken.\n\nDen Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die Strafkammer die Einzelakte der fortgesetzten Betrugshandlung\ndarin gesehen hat, daß der Angeklagte mit Ausnahme des\nIII. Quartals 1965 jeweils an Quartalsende der Jahre 1963\nbis 1965 Karteikarten von insgesamt 65 Patienten mit unrichtigen Eintragungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung einreichte oder einreichen ließ und so ihm nicht zustehende Honorare erhielt oder zu erhalten versuchte.\n\nSoweit die Strafkamnmer hinsichtlich der RVO-Kassen\nnur von einer \"teilweisen\" Täuschung ausgeht, ist das allerdings nicht richtig; der Angeklagte ist dadurch jedoch\nnicht beschwert. Tatsächlich liegen auch insoweit für die\nQuartale II/63 und IV/63 bis I/65 Täuschungen vor, indem\ndie falschen Abrechnungen den Honorarberechnungen zugrunde\ngelegt wurden. Nur ist nach Auffassung des Landgerichts\nmöglicherweise kein Schaden entstanden, da die Auszahlungen\n\num einen gewissen Prozentsatz gekürzt wurden. Fraglich\n\nkann höchstens sein, ob es sich insoweit um Betrugstaten zum Nachteil der RVO-Kassen oder der übrigen Kassenärzte handelt und ob auch die Kassen oder nur die\nKassenärztliche Vereinigung getäuscht worden sind.\nHierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an.\n\nDen durch die Täuschungshandlung des Angeklagten\nentstandenen Schaden hat das Landgericht zwar nicht sicher festzustellen vermocht (UA S. 59, 15/16); nach der\nFassung der Urteilsgründe ist jedoch davon auszugehen,\ndaß es dem Schuld- und Strafausspruch nur den Schaden\nzugrunde gelegt hat, der durch die als verfälscht festgestellten Karteikarten entstanden ist. Der angeführte,\nden Ersatzkassen entstandene Gesamtschaden, der in der\nGrößenordnung von 24.000,-- DM liegt und der vom Angeklagten auch eingeräumt worden ist, diente der Strafkammer ersichtlich nur als Beziehungsgröße. Im folgenden hat sie nämlich ausdrücklich darauf abgestellt, daß\nGegenstand des Verfahrens nur (richtigerweise: überwiegend) Karteikarten von Patienten wit den Anfangsbuchstaben G bis J sind (UA S. 64), im Strafverfahren also\nnur ein Ausschnitt des gesamten Geschehens behandelt\nworden ist.\n\nDie Feststellung des Gesamtvorsatzes im Einzelfall ist im wesentlichen Tatfrage (IK 9. Aufl. Vorben.\n§ 73 StGB Rän. 25). Insoweit sind die Darlegungen der\nStrafkamner rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nuß der\nGesamtvorsatz sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grunäzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen. Er muß den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber minde-\n\nstens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende\nRechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen\n(BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271 und öfter).\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte den\nZntschluß, sich in wiederkehrender Weise ihm nicht zustehende Honorare zu verschaffen, spätestens 1962 gefaßt (UA S. 70). Er hatte sein Hilfspersonal allgemein\nangewiesen, \"am Anfang und möglichst auch am Ende einer\nBehandlung jeweils eine Röntgenuntersuchung einzutragen oder bei Nachbehandlungen nach einer Operation neben einer Wundbehandlung je auch noch eine Bestrahlung\neinzusetzen, ohne ‚Rücksicht darauf, ob diese Leistungen\nin Wahrheit erbracht waren\" (UA S. 63 sowie 13, 69).\nSchon damals faßte er ein Gesamtergebnis ins Auge, indem er einen finanziellen Ausgleich für eine angebliche Unterbezahlung durch die Krankenkassen erzielen wollte. Auf Grund der Sachgestaltung standen von vornherein\nnicht nur die Geschädigten, sondern auch der Ort der Taten und der Zeitpunkt ihrer Begehung, nämlich jeweils\ndas Quartalsende, wenn die Karteikarten zur Erstattung\neinzureichen waren, fest. In Verfolg des einmal gefaßten Planes geschah auch die Ausführung der Taten in stets\ngleicher Weise. Demgegenüber konnt der Tatsache, daß\ndie Zahl der verfälschten Karteikarten und der Umfang\nder Falscheintragungen nicht von vornherein feststanden,\nkeine entscheidende Bedeutung zu.\n\nDie Fassung des Urteilsspruches - Verurteilung wegen (fortgesetzten) Betruges, obwohl in einer Reihe von\n\nFällen nur versuchter Betrug vorliegt - ist ebenfalls\nnicht zu beanstanden.\n\nSchließlich halten auch die Strafzumessungserwägungen einer rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere ist von der Strafkammer dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung (Generalprävention), der auch\nnach der Einführung des § 13 StGB in gewissem Unfange\nberücksichtigt werden darf (IK, 9. Aufl. 1971, § 13\nRan. 18; Dreher StGB, 32. Aufl. 1970, § 13 Anm. 4 B),\nkein unangemessenes Gewicht beigelegt, sondern insbesondere auf die Schuld des Täters und die Besonderheit\ndes Falles abgestellt worden.\n\nMeyer Mayr spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-27/4-str-126-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-27/4-str-126-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.045604+00:00"}}