{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-05-21_4_StR_80_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-05-21","aktenzeichen":"4 StR 80/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 80/71 BESCHLUSS\nI,\n\n043700472\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Former Wolfgang B GEW, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 9:5 in sw \"eck1enpurz,\n\n2. den Arbeiter Horst M Eu, ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am EB 940 in\n\nSER /Ostpreusen,\n\n- beide zur Zeit in Untersuchungshaft -\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wirä\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 7. September 1970 im Ausspruch über\ndie Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nBluhm wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNachdem der Schuläspruch wegen gemeinschaftlichen\n(schweren) Diebstahls und wegen gemeinschaftlicher\nräuberischer Erpressung in zwei Fällen rechtskräftig\ngeworden war (Urteil des Senats vom 14. Juli 1970\n- 4 StR 264/70 -), hat das Landgericht die Angeklagten\nzu Gesamtfreiheitsstrafen von je fünf Jahren verurteilt,\nauf Nebenentscheidungen erkannt und gegen beide Angeklagte Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\n- 3.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten\nRevision eingelegt, wobei der Angeklagte Tin»\nsein Rechtsmittel auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt hat. Die Angeklagten beanstanden\ndas Verfahren und rügen Verletzung materiellen Rechts.\nDie Revision des Angeklagten BB nat teilweise, die\n\ndes Angeklagten I ) vollen Erfolg.\n\nZum Strafausspruch im engeren Sinne und zu den\nNebenentscheidungen gemäß §§ 31, 38, 40 StGB ist die\nRevision des Angeklagten BD, die insoweit das\nUrteil auch nicht im einzelnen angreift, offensichtlich\nunbegründet. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nkann jedoch bei beiden Angeklagten aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben, ohne daß\nes auf die Verfahrensrügen ankäme.\n\nDer Senat hat bereits in seinem Urteil vom\n14. Juli 1970 darauf hingewiesen, daß für die Anordnung der Sicherungsverwahrung für vor dem 1. April 1970\nbegangene Taten sowohl die Voraussetzungen nach altem\nals auch nach neuem Recht vorliegen müssen. Da das\nUrteil nur die Feststellungen des Landgerichts zu\ndem früheren § 20 a StGB aufrechterhalten hat, hätte\ndie Strafkammer auch die Voraussetzungen des § 42 e\nStGB a.F. feststellen müssen. Diese Bestimmung stellt\nim Gegensatz zu § 42 e StGB n.F. auf die Gefährlichkeit des Täters im Zeitpunkt der Entlassung aus der\nStrafhaft ab (BGHSt 1, 66, 67). Für diesen Zeitpunkt\nmuß der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer erheblicher\n\n-4-\n\nRechtsbrüche der Angeklagten so sein, daß eine\nStörung des Rechtsfriedens ernsthaft zu besorgen\nist. Diese Prüfung muß das Gericht nachholen.\n\nEs wird noch darauf hingewiesen, daß die Feststellungen, soweit sie inzwischen rechtskräftig\n\ngeworden sind, im neuen Urteil nicht wiederholt\nzu werden brauchen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nHürxthal Salger\n\nPaz,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-21/4-str-80-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-21/4-str-80-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.833271+00:00"}}