{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-05-18_4_StR_129_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-05-18","aktenzeichen":"4 StR 129/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 129/71 . URTEIL\na8. 04370043\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Klaus > Hmmm zu: VE -\nMB, geboren an Gi 19:5 in vom,\n\nwegen gemeinschaftlichen Straßenraubes\n\nTE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtehofs hat in der\nSitzung vom 18. Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxtbal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter &\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 14. Dezember 1970, soweit es ibn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2;\n\nGründe;\n\nDas landgericht hat den Angeklagten wegen eines\ngemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten XD\nverübten Straßenraubes zu drei Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat\nmit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat fünf Beweisamträge des Verteidigers in der Hauptverbandlung als für die Entscheidung\nunerheblich abgelehnt. Aus welchen Gründen es die behaupteten Tatsachen für unerheblich hält, hat es erst in den\nUrteilsgründen dargelegt. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, daß die Beweisamträge in der Hauptverhandlung\nnicht ordnungsgemäß beschieden worden seien (vgl. BGHSt 2,\n286; 19, 24, 26); er macht aber geltend, daß die zu beweisenden Tatsachen entgegen der Ansicht des Landgerichts\nfür die Entscheidung doch erheblich gewesen seien. Diese\nRüge erweist sich zum Teil als begründet.\n\nDarauf, ob die Polizeiwache in Dortmund-Mengede in\nder Tatnacht besetzt war oder nicht, ob der Angeklagte\nam Tage vor der Tat eine Lohnzahlung von 595,-- DM\nerhalten hat und in welcher Tasche ZGB seine Geläbörse trug, kam es für die Entscheidung allerdings offensichtlich nicht an. Zu Unrecht hat aber das Landgericht\ndie Vernehmung des Gastwirts Stiller darüber, daß zen\nin der Tatnacht betrunken gewesen sei, als für die Entscheidung unerheblich abgelehnt. Nach seinen Ausführungen\nin den Urteilsgründen hat es den Antrag so verstanden,\ndaß behauptet wurde, ZB sei möglicherweise sinnlos\nbetrunken gewesen. Dann aber durfte es ihn nicht mit der\n\nBegründung ablehnen, der Eindruck des Gastwirts sei nicht\nmaßgebend. Gerade Gastwirte haben oft eine große Erfahrung\nin der Beurteilung des Trunkenheitsgrades ihrer Gäste. Ob\nzn sinnlos oder auch nur stark betrunken war, war\nsehr wohl von Bedeutung dafür, ob gerade der Angeklagte\nBGE Gewalt gegen ihn angewendet hat. Daß er in dieser Hinsicht einem Irrtum unterlegen ist, ist nicht von\nvornherein auszuschließen, wenn er stark betrunken war.\n\nDie Vernehmung des Zeugen st ermöglicht es dem\nlZandgericht auch, die Frage zu klären, ob und in welcher\nForm zB 2a dem (angeblichen) Überfall in der\nGaststätte nach seiner Geldbörse gefragt hat.\n\nMeyer Börtzlier Mayr\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-18/4-str-129-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-18/4-str-129-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.784925+00:00"}}