{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-05-18_4_StR_127_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-05-18","aktenzeichen":"4 StR 127/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 127/71 URTEIL 04370045\nABr.r\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stahlbauschlosser Kurt SD au vum.\ngeboren anEB 939 in OD, Kreis U ,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nib\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt MW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Marburg\nvom 3. November 1970\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Diebstahls in zwei schweren Fällen,\nwegen fahrlässiger Trunkenheit\nim Straßenverkehr in Tateinheit\nmit Führen eines Kraftfahrzeugs\nobne Fahrerlaubnis in zwei Fällen\nund wegen Verkehrsunfallflucht\nin zwei Fällen verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch in den beiden\nFällen der Verurteilung wegen\nFübrens eines Kraftfahrzeugs obne Fahrerlaubnis in Tateinheit\nmit fahrlässiger Straßenverkehrsgefäbrdung sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufbebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in zwei Fällen, wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in zwei Fällen und\nwegen Verkehrsunfallflucht in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und auf\neine Sperrfrist von fünf Jahren gemäß § 42 n StGB erkannt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung ı sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n%\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger\nStraßenverkehrsgefäbrdung in zwei Fällen hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Gefährdung\nfremder Sachen von bedeutendem Wert im Sinne des § 315 c\nAbs. 1 StGB darin gesehen, daß der Angeklagte mit den von\nihm unerlaubt benutzten Fahrzeugen jeweils von der Fahrbahn abgekommen ist und die Wagen dabei erheblich beschädigt hat.\n\nAllein die Gefährdung des vom Täter benutzten Fahrzeuges erfüllt die Voraussetzungen der Verkehrsgefährdung\nselbst dann nicht, wenn das Fahrzeug in fremdem Eigentum .\nsteht oder gestohlen war (BGHSt 11, 148 für § 315 a StGB\na.F.). Daran hat sich durch die Neufassung der §§ 315 StGB ff.\ndurch das 2. StVSichG v. 26.11.1964 nichts geändert (vgl.\nu.a. Cramer, Straßenverkehrsrecht 1971, § 315 c StGB Rdn.\n58 unter Anführung der zustimmenden Rspr. der OLG; Jagusch,\nStraßenverkehrsrecht, 19. Aufl. 1971, § 315 c Anm. 3;\nDrees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht 1971, § 315 c\nStGB Rän. 18). Nach wie vor beruhen die §§ 315 StGB £L.\nauf der Unterscheidung zwischen Mittel und Objekt der Gefährdung, wie sich besonders deutlich aus § 315 b Abs. 1\nNr. 1 StGB ergibt (vgl. OLG Stuttgart VRS 32,43,44). So\nwird das benutzte Fahrzeug als notwendiges Mittel zur Verwirklichung des Tatbestandes der Straßenverkehrsgefähräung\nvon dem Strafzweck des § 315 c StGB nicht mitumfaßt, der\nvor allem die Sicherung des Straßenverkehrs und damit der\nAllgemeinheit zum Inhalt hat fBGHSt 11, 148, 150; vgl.\nauch BGHSt 23, 261, 263).\n\nStatt dessen hat der Angeklagte jeweils fahrlässig\nden Tatbestand des § 316 StGB verwirklicht, da er ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er bei einer Blutalkoholkonzen-\n\ntration von jeweils mindestens 1,5 %o absolut fahruntüchtig war. Die sonach gebotene teilweise Änderung\ndes Schuldspruchs kann der Senat trotz des fehlenden\nHinweises nach § 265 StPO von sich aus vornehmen. Es\nist auszuschließen, daß sich der geständige Angeklagte\nin tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders hätte\nverteidigen können.\n\n2. Gegen die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht in zwei Fällen bestehen keine durchgreifenden\nBedenken. Der Angeklagte unterlag nach beiden Verkehrsunfällen der Wartepflicht des § 142 StGB, obwohl jeweils\nnur das von ibm unerlaubt benutzte Fahrzeug (nicht unerbheblich) beschädigt worden war (BGHSt 9, 267, 269; BGH\nVRS 10, 220 = GA 1956, 120). Die Wartepflicht besteht auch\nnachts auf dunkler Landstraße, sofern mit dem Eintreffen\nvon Verkehrsteilnehmern oder Polizeibeamten zu rechnen\nist, die zu Feststellungen über die Unfallbeteiligung\nbereit sind (BGH GA 1957, 243). Daß mit solchen Personen\nzu rechnen war, konnte angesichts der Nähe von Ortschaften\nund des äußeren Bildes, das die Unfallstelle bot, nicht\nzweifelhaft sein. Dabei kann hier dahinstehen, wie lange\nder Angeklagte am Unfallort hätte warten müssen, da er\nsich, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, jeweils\nsogleich entfernt hat. Auch die innere Tatseite hat die\nStrafkammer rechtsirrtumsfrei für gegeben erachtet. Seine\nPflichten am Unfallort waren dem Angeklagten zudem durch\ndie vorangegangenen einschlägigen Bestrafungen bekannt.\nUnter diesen Umständen war für die Annahme eines Tatbestands- oder Verbotsirrtums entgegen der Auffassung der\nRevision kein Raum.\n\nPR\n\n- —\n\nTe\n\n3. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat ersetzt jedoch in der Urteilsformel die Bezeichnung des\n\"schweren\" Diebstahls in zwei Fällen durch die Worte\n\"Diebstahls in zwei schweren Fällen\", Dies erachtet\ner für geboten, weil die Neufassung des § 243 StGB nicht\nmehr Merkmale eines qualifizierten Tatbestandes, sondern nur noch Regelbeispiele für die Annahme eines -\nallein die Strafzumessung betreffenden - schweren Falles\ndes Diebstahls enthält.\n\n4. Wegen der Änderung des Schuldspruchs können die\nbeiden Einzelstrafen wegen fahrlässiger Trunkenheit\nim Straßenverkehr in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und damit dieGesamtstrafe\nkeinen Bestand haben. Davon werden die rechtsfeblerfrei\nfestgesetzten Einzelstrafen in den übrigen Fällen nicht\nberührt. Es ist auszuschließen, daß eine zutreffende\nrechtliche Beurteilung der beiden Fälle zu einer milderen Bestrafung in den übrigen geführt bätte. Mit der\n\nGesamtstrafe entfällt auch die Festsetzung einer Sperrfrist gemäß § 42 n StGB (§ 76 Abs. 2 StGB), obwohl\ninsoweit ein Rechtsfebler nicht ersichtlich ist.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-18/4-str-127-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-18/4-str-127-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.764055+00:00"}}