{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-05-18_4_StR_100_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-05-18","aktenzeichen":"4 StR 100/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"04370049\n\nStGB 1969 § 42 e:\n\n2\n\nÜber den Begriff der zur Anordnung der Sicherungsverwahrung notwendigen erheblichen Straftaten\".","text_plain":"Nachschlagewerk: ja) zu\nBGHSt : ja) II 2\n\n04370049\n\nStGB 1969 § 42 e:\n\n2\n\nÜber den Begriff der zur Anordnung der Sicherungsverwahrung notwendigen erheblichen Straftaten\".\n\nBGH, Urt. v. 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71 - LG Bochum\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 stR 100/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glaswerker Alfred Heinz Egon W a .us\n\nBB, geboren an EBENE :925 in EEE »\n\nwegen Betruges\n\nm\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 18. Mai 1971, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nHürxthal\n\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nGUEEEEB in aer verhanälung,\n\nEB vi acer Verkünäung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED, (EB, in der Verhandlung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 2. Oktober 1970 im Ausspruch über\ndie Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe: '\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten in seinem\nersten Urteil vom 9. Mai 1969 als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in 22 Fällen\nzur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus sowie zu\nGeldstrafen verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf sechs\nJahre aberkannt. Auf die Revision des Angeklagten hat\nder Senat mit seinem Urteil vom 28. April 1970 das\nErsturteil unter Verwerfung der Revision im übrigen\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben\nund insoweit die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.\n\nMit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das\nLandgericht wegen der im Schuläspruch rechtskräftig\nfestgestellten 22 Taten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt und wiederum die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeoränet. Hiergegen\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat einen vorläufigen Teilerfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, das Gericht habe nicht ohne Anhörung der Zeugen \"GEB\" (womit offensichtlich der\nPolizeibeamte Kriminalmeister Ci - 3a. I 31.71\nff d.A. - gemeint ist) und Frau FW darüber hinweggehen dürfen, daß ed |] in der von dem Angeklagten behaupteten Weise diesen bei einem (auch dem Bericht Bd. I Bl. 75 R d.A. zu entnehmenden) Ferngespräch mit der Verhaftung \"bedroht\" habe, ist unbegründet. Es mag durchaus zutreffen, daß GB den\nAngeklagten, der zur verantwortlichen Vernehmung vor\nder Polizei wegen der bereits vorliegenden Strafanzeigen geladen, aber nicht erschienen war, bei diesem Ferngespräch die Festnahme und Verhaftung in Aussicht gestellt hat, falls er nicht wie zugesagt bei\nder Polizei erscheine. Das kann in keiner Weise die\nangebliche \"Konfliktsituation\" des Angeklagten entschuldigen und zu einer milderen Beurteilung der nach\ndem 31. Juli 1968 begangenen Betrugstaten (Fälle 5 bis\n22, UA S. 8 bis 12 des landgerichtlichen Urteils vom\n9. Mai 1969) beitragen.\n\n2. Welche Unterlagen ein ärztlicher Sachverständiger benötigt, um ein begründetes Gutachten über die\nVerantwortlichkeit eines Angeklagten abzugeben, in\nwelchen Umfang und in welcher Zeitdauer er insbesondere die Anhörung des Angeklagten für nötig hält, muß\n\nne\n\ngrundsätzlich dem pflichtmäßigen Ermessen des Sachverständigen überlassen bleiben. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß \"ein zweistündiges Gespräch\" mit\n\ndem Angeklagten dem Sachverständigen nicht hätte ausreichen können und dürfen.\n\n3. Grundsätzlich können nur Maßnahmen des Gerichts daraufhin geprüft werden, ob in ihnen ein den\nAngeklagten beschwerender Verfahrensfehler zutage\ntritt. Äußerungen, die der Staatsanwalt außerhalb\nder Hauptverhandlung dem Angeklagten gegenüber gemacht hat, fallen nicht hierunter. Der Angeklagte\nbehauptet nicht einmal, daß das Gericht von der Äußerung des Staatsanwalts Kenntnis gehabt habe, die dieser am 10. Februar 1969 angeblich gemacht haben soll.\n\n4. Ob der Vermerk im Eingang des angefochtenen\nUrteils, der Angeklagte sei geschieden, auf einen\nbloßen Versehen oder sonst auf einem Irrtum des Landgerichts beruht und ob gegen den Angeklagten in Wirklichkeit erst ein Scheidungsverfahren anhängig ist,\nberührt unter den festgestellten Umständen jedenfalls\ndas Maß seiner Strafbarkeit nicht, Die Anordnung der\nSicherungsverwahrung kann aus anderen Gründen nicht\nbestehen bleiben.\n\nII. Die Sachbeschwerde\n\n1. Im Schuldspruch wegen Betruges in 22 Fällen\nist die Verurteilung des Angeklagten bereits durch\ndas erste Revisionsurteil des Senats vom 28.April 1970\nrechtskräftig geworden.\n\nUN\n\nDer nunmehrige Strafausspruch ist nicht von\nRechtsirrtum beeinflußt. Das Landgericht hat in seinem neuen Urteil einwandfrei dargelegt, daß die Voraussetzungen der Strafschärfung gemäß § 17 StGB n.F.\nerfüllt sind. Es hält auch der rechtlichen Nachprüfung stand, daß das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\n(§ 51 Abs. 2 StGB) verneint hat (s. bereits Abschnitt II Nr. 2 des ersten Revisionsurteils vom 28.\nApril 1970). An das Verbot der Schlechterstellung\n(§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) hat sich das Landgericht\ngehalten. Im übrigen hatte dieses in der neuen Verhandlung über die Bemessung der verwirkten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens allein nach seinem pflichtmäßigen\nErmessen zu befinden. Das hat es rechtsfehlerfrei getan.\n\n2, Die Auffassung der nunmehr erkennenden Strafkammer (UA S. 10), der Senat habe in seinem ersten\nRevisionsurteil \"bestätigt\", daß \"die Anordnung der\nSicherungsverwahrung nach § 42 e StGB a.F. nicht zu\nbeanstanden\" gewesen sei, trifft nicht zu. Der Senat\nbrauchte, da mit der Aufhebung des Strafausspruchs\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung von selbst\nentfiel, über die Rechtmäßigkeit dieses letzteren\nAusspruchs nicht zu entscheiden. Er hat sich auf einen bloßen Hinweis gemäß Art. 93 des 1. StrRG beschränkt. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs dureh\ndas erste Revisionsurteil sind die den gesamten Strafausspruch, auch die Sicherungsverwahrung, betreffenden Feststellungen aufgehoben worden. Das Landgericht,\n\nan das aus den nachstehenden Gründen die Sache zurückverwiesen wird, wird daher, falls es wieder die\nVoraussetzungen des § 42 e StGB n.F. bejahen sollte, in seinem neuen Urteil darlegen müssen, daß\n\nauch die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung\nnach altem Recht (§§ 20 a und 42 e StGB a,F.) gegeben waren. Für diese Würdigung ist von Bedeutung,\ndaß der § 42 e StGB a.F. im Gegensatz zur Neufassung der Vorschrift auf die Gefährlichkeit des Täters im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft\nabgestellt hatte (BGHSt 1, 66, 67). Das Landgericht\nbraucht, nachdem nunmehr der Schuldspruch und die eigentliche Strafzumessung rechtskräftig sind, in seinem neuen Urteil die Taten nicht mehr im einzelnen\ndarzustellen. Es muß darauf nur insoweit eingehen,\nals es eben für die Frage der Verhängung der Sicherungsverwahrung darauf ankommt.\n\nNach neuem Recht (§ 42 e StGB n.F., im folgenden: § 42 e) hat das Landgericht die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nicht einwandfrei bejaht.\n\na) Nach § 42 e darf der Tatrichter die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtwürdigung\ndes Täters und seiner Taten ergibt, daß der Täter\n\"infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten ....\nfür die Allgemeinheit gefährlich ist\".\n\nWas unter \"erheblichen\" Straftaten zu verstehen\nist, ist dem Wortlaut und dem Zweck der Neufassung\ndes Gesetzes zu entnehmen, wobei dieser Zweck vor al-\n\nlem aus der Entstehungsgeschichte der Gesetzesneufassung und den Absichten des Gesetzgebers, wie sie\ninsbesondere durch den ersten schriftlichen Bericht\ndes Sonderausschusses für die Strafrechtsreforn\n\n- BT-Drucks. V/4094 S. 18 ff - verdeutlicht worden\nsind, hervorgeht. Während nach der früheren Fassung\ndes Gesetzes (der §§ 20 a und 42 e StGB) und der\ndarauf aufbauenden Rechtsprechung (vgl. die Entscheidung des Senats vom 5. April 1968 in NJW 1968, 1484)\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung auch bei einem Täter in Betracht kam, von dem vorwiegend kleine Diebstähle oder Betrügereien wie übliche Zechprellereien zu erwarten waren, sollte durch die Gesetzesneufassung gerade der \"unangemessen hohe\" Anteil der\nDiebe und Betrüger an der Zahl der Sicherungsverwahrten herabgesetzt und bei \"Tätern, die zu Diebstahl und Unterschlagung von Sachen mit verhältnismäßig unbedeutendem Wert, zu kleinen Zechprellereien .... und zu anderen Taten neigen, die die öffentliche Sicherheit und damit den Rechtsfrieden nicht\nschwerwiegend stören\", von der Maßregel abgesehen\nwerden (Ausschuß-Bericht aaO S. 18 und 21). Demgemäß darf ein Täter, dessen Hang sich nur auf die Begehung solch \"kleiner\" Diebstähle, Unterschlagungen\nund Betrügereien wie übliche Zechprellereien richtet, nicht mehr in Sicherungsverwahrung genommen\nwerden, weil bei ihm die vom Gesetz vorausgesetzte\nGefährlichkeit nicht bejaht werden kann. Aus diesen\ngeringfügigen Straftaten müssen die \"erheblichen\"\nStraftaten deutlich herausragen.\n\nNicht alle Straftaten, die nicht geringfügig in dem eben dargelegten Sinne sind, können als\nterheblich\" angesehen werden. Zwar verlangt das Gesetz schon seinem Wortlaut nach nicht, daß die für\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung ausreichenden Straftaten etwa Kapitalverbrechen oder überhaupt Verbrechen oder \"besonders schwere Fälle\" von\nVergehen sein müssen. Auch (vorsätzliche) Straftaten, die an sich zum Bereich der — weit gespannten -\nmittleren Kriminalität gehören, können als Grundlage der Maßregel ausreichen. Sie müssen aber einen hohen Schweregrad aufweisen. Denn nur wenn von einen\nTäter infolge seines Hanges Straftaten zu erwarten\nsind, die den Rechtsfrieden wirklich empfindlich stören, besteht ein berechtigtes Interesse daran und\nein anzuerkennendes Bedürfnis dafür, durch die Sicherungsverwahrung als eine \"letzte Notmaßnahme\nder Kriminalpolitik\" die Allgemeinheit vor diesem\nTäter zu schützen (Ausschuß-Bericht aaO S. 19; so\nim Ergebnis auch bereits die Senatsentscheidungen\nvom 2. April 1970 - 4 StR 21/70 - und vom 4. März\n1971 - 4 StR 566/70 -).\n\nWas hiernach unter \"erheblichen\" Straftaten zu\nverstehen ist, kann abschließend nicht allgemein\ngesagt werden. Insbesondere hat dies das Gesetz mit\nden Worten, daß darunter \"namentlich\" solche zu verstehen sind, \"äurch welche die Opfer seelisch oder\nkörperlich schwer geschädigt werden oder schwerer\nwirtschaftlicher Schaden angerichtet wird\", nicht\nabschließend festgelegt. Unter \"namentlich\" ist der\nWortbedeutung und dem Sinne nach zu verstehen: \"bei-\n\n- 10 -\n\nspielsweise\" oder vielleicht noch besser \"vor allem\". Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an.\n\nEntscheidend muß sein, ob der Täter einen\nHang zur Begehung solcher Straftaten besitzt, die\nihn als für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen. Nur Taten, durch die der Täter beträchtliche Freiheitsstrafen (§ 42 e Abs. 1 oder Abs. 2)\nsowohl bei den Vortaten verwirkt hat als auch bei\nden nunmehr zur Aburteilung stehenden Taten verwirkt, können - schon formell - als Grundlage für\ndie Anordnung der Maßregel verwertet werden. während\naber in der Höhe der Strafe jedenfalls auch das Maß\nder Schuld des Täters zum Ausdruck kommt, ist für\ndie Frage der \"Erheblichkeit\" der Straftaten das\nMaß des Unrechts von wesentlicher Bedeutung. Es\nkommt darauf an, ob die vom Täter infolge seines\nHanges zu erwartenden Straftaten ihrem äußeren Erscheinungsbild, ihrer Begehungsweise nach ein solches Unrecht enthalten, so gewichtig sind, daß die\nAllgemeinheit vor ihnen durch die Maßregel der Sicherungsverwahrung geschützt werden muß. Diese \"Erheblichkeit\" der Taten kann sich — abgesehen von\nden \"namentlich\" genannten Beispielsfällen (schwere seelische oder körperliche Schädigung; schwerer\nwirtschaftlicher Schaden) - etwa aus einer besonders gemeinen Begehungsweise oder aus anderen Umständen ergeben; der vorliegende Fall gibt keinen\nAnlaß, dies näher auszuführen.\n\n- 11 -\n\nIn Fällen von zum Bereich der mittleren Kriminalität gehörenden Vermögens- oder Eigentunsdelikten, in denen es an der Grenze liegt, ob man schon\nvon \"Erheblichkeit\" sprechen kann, kann die Häufigkeit der begangenen und der zu erwartenden Taten\nden Ausschlag geben. Denn \"erheblich\" sind nach § 42 e\n\"namentlich\" die infolge des Hanges des Täters zu erwartenden Straftaten, durch welche ein \"schwerer\nwirtschaftlicher Schaden\" angerichtet wird. Bei diesen \"namentlich\" genannten Beispielsfällen ist nicht\ndarauf abgestellt, ob durch die einzelnen Taten das\neinzelne Opfer wirtschaftlich schwer geschädigt wird;\nes genügt, daß von den Taten insgesamt ein schwerer\nwirtschaftlicher Schaden zu erwarten ist und daß daraus sich die Gefährlichkeit des Täters ergibt. Das\nwar eindeutig auch die Auffassung des Sonderausschusses, wonach die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nschon nach dem Beispiel \"schwerer wirtschaftlicher\nSchaden\" möglich sein soll, \"wenn die Gesamthöhe des\nbei einer planmäßigen Betrugskampagne angerichteten\nSchadens sehr groß, die individuelle Einbuße der einzelnen Geschädigten aber verhältnismäßig gering ist\"\n(Bericht aa0 S, 20 linke Spalte unten).\n\nb) Ob der Täter den Hang zu \"erheblichen\" Straftaten besitzt, muß sich aus der \"Gesamtwürdigung des\nTäters und seiner Taten\" ergeben. Zu diesen Taten gehören nicht nur die gerade zur Aburteilung stehenden\nTaten - alle oder einige von ihnen -, sondern auch\ndiejenigen Vortaten, auf die es - je nach den Umständen gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder gemäß Abs. 2 des\n\nYo\n- 12 -\n\n§ 42 e - ankommt. Diese \"Symptomtaten\" müssen daraufhin gewürdigt werden, ob (auch) aus ihnen auf den\nHang des Täters zur Begehung \"erheblicher\" Straftaten geschlossen werden kann, ob sich bereits in ihnen dieser Hang kundgetan hat. Das bedeutet zunächst\neinmal, daß bei dieser Würdigung alle Vortaten, die\nnicht selbst \"erheblich\" in den dargelegten Sinne\nwaren, außer Betracht gelassen werden müssen. Alle\nFälle der typischen Kleinkriminalität (übliche Zechprellereien und dergleichen) haben daher bei dieser\nWürdigung von vornherein als Symptomtaten auszuscheiden.\n\nBei allen übrigen vorsätzlichen Straftaten, für\nwelche Freiheitsstrafe in der vom Gesetz vorgesehenen Dauer verhängt worden ist (sowohl nach Abs. 1\nNr. 1 als auch nach Abs. 2 des § 42 e \"Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr\") muß dagegen dargelegt werden, daß es sich auch bei ihnen um Nerhebliche\" Straftaten gehandelt hat und daß sie deswegen für den Hang des Täters zu erheblichen Straftaten symptomatisch sind. Boweit es dabei in den\nGrenzfällen auf die Frage des \"schweren wirtschaftlichen Schadens\" ankommt, ist aber das vorstehend\nunter a) im letzten Absatz Gesagte zu beachten. Es\nkommt in diesen Fällen entscheidend darauf an, ob\ndurch die infolge des Hanges des Täters zu erwartenden Straftaten in ihrer Gesamtheit ein schwerer\nwirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Deswegen\nsind \"erheblich\" auch diejenigen der als Vortaten zu\nberücksichtigenden und der jetzt zur Aburteilung ste-\n\n- 13 -\n\nhenden Diebstähle und Betrügereien, die planmäßig\n\nauf Wiederholung angelegt waren oder jedenfalls gerade infolge des Hanges in rascher Folge begangen worden sind, wenn durch die planmäßige Wiederholung (die\nnicht mit der Frage eines Gesamtvorsatzes und damit\neiner fortgesetzten Handlung zu verwechseln ist) oder\ndurch die Häufigkeit der Begehung, die nur durch die\nFestnahme des Täters oder durch seine Verurteilung\nvorerst abgebrochen wurde, insgesamt ein Schaden angerichtet werden sollte, der als schwerer wirtschaftlicher Schaden zu erachten ist. Unter dieser Voraussetzung können die - bereits abgeurteilten oder jetzt\nzur Aburteilung stehenden - Taten, auch soweit sie im\nEinzelfall noch keinen schweren wirtschaftlichen Schaden zur Folge hatten und nicht unabhängig von der Schadenshöhe aus anderen Gründen erheblich sind, durchaus\nsymptomatisch sein für den auf Begehung erheblicher\nStraftaten gerichteten Hang des Täters.\n\nc) Bei der Anwendung der vorstehend unter a) und\nb) dargelegten Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich:\n\nDas Landgericht hat auf den Hang des Angeklagten\nzur Begehung erheblicher Straftaten gemäß § 42 e Abs.1\nunter Berücksichtigung der am 1. Dezember 1955 und am\n24. Februar 1961 abgeurteilten Vorstraftaten geschlossen. Bei den am 1. Dezember 1955 abgeurteilten Taten\nhat es sich aber um typische Fälle der Kleinkriminalität gehandelt, nämlich um Betrügereien und eine Unterschlagung mit Schäden von 20 bis 40 DM. Diese Taten hätte daher das Landgericht zwar bei der Würdigung der Per-\n\n- 14 -\n\nsönlichkeit des Angeklagten berücksichtigen dürfen,\naber als Symptomtaten im Sinne des § 42 e Abs, 1\naußer Betracht lassen müssen.\n\nUnter dem Blickwinkel des § 42 e Abs. 2 hat das\nLandgericht die am 24. Februar 1961 abgeurteilten und\ndie jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten nicht\ngewürdigt, obwohl dies nach den festgestellten Umständen durchaus in Betracht kommt.\n\nOb es sich bei den am 24. Februar 1961 abgeurteilten Straftaten um \"erhebliche\" Taten gehandelt hat,\nläßt sich dem angefochtenen Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen. Die Tatsache, daß der Angeklagte damals\nwegen Betrugs im Rückfall und Urkundenfälschung in insgesamt acht Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, legt diese Annahme zwar nahe; sie\nist aber nach den obigen Ausführungen angesichts der\ninzwischen eingetretenen Gesetzesänderung nicht selbstverständlich. In dem angefochtenen Urteil ist über diese Taten außerdem nur so wenig gesagt, daß nicht beurteilt werden kann, ob sie als Symptomtaten herangezogen werden können,\n\nDurch die jetzt begangenen — im Schuldspruch und\nnunmehr auch im Strafausspruch rechtskräftig abgeurteilten - 22 Betrugstaten, die der Angeklagte in der\nZeit vom 22. Mai 1968 (Fall II 3 des Urteils vom 9.Mai\n1968) bis zum 10. September 1968 (Fall II 22 aa0) begangen hat und durch die er in den Einzelfällen Schä-\n\n- 15.\n\nden von jeweils mehreren hundert Deutsche Mark, in\neinigen Fällen von mehr als 500 DM und in einem Falle von über 800 DM verursacht hat, hat er einen Gesamtschaden von über 9.000 DM angerichtet. Es kann\nrechtlich nicht beanstandet werden, daß das Landgericht diesen Gesamtschaden als einen beträchtlichen,\neinen schweren wirtschaftlichen Schaden erachtet hat.\n\nDie formellen Voraussetzungen des § 42 e Abs. 2 StGB\n\nliegen vor. Zwischen den Straftaten, die am 24. Februar 1961 abgeurteilt wurden, und den jetzt zur Aburteilung stehenden Taten ist auch (mit Rücksicht\n\nauf die langdauernde Teilverbüßung der Strafe aus dem\nUrteil vom 24. Februar 1961) die in § 42 e Abs. 3,\n\n§ 17 Abs. 4 StGB genannte Frist nicht abgelaufen.\n\nDas angefochtene Urteil ergibt aber nicht eindeutig, ob sich das Landgericht von dem Bestehen eines Hanges des Angeklagten zu erheblichen Straftaten und von der gerade auf diesem Hang beruhenden\nGefährlichkeit des Angeklagten auch dann überzeugt\nhätte, wenn es nicht -— rechtsirrig - davon ausgegangen wäre, daß für das Vorliegen dieses Hanges schon\ndie am 1. Dezember 1955 abgeurteilten Straftaten symptomatisch seien.\n\n- 16 -\n\nHiernach muß das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung aufgehoben\nund die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen wer-\n\nden.\nMeyer Börtzler Mayr\n\nHürxthal Salger\n\nIr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-18/4-str-100-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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