{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-05-14_4_StR_148_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-05-14","aktenzeichen":"4 StR 148/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 148/71 BESCHLUSS\nau, 8\n04270043\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Karı I Em :u: ve,\ngeboren an EEE 19:2 in a.\n\nwegen Diebstahls\n\n-2- 7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 14. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n3. Dezember 1970\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte anstatt wegen Bandendiebstahls in neun Fällen wegen Bandendiebstahls in sieben Fällen und wegen\nDiebstahls in zwei Fällen verurteilt\nwird;\n\nb) im Strafausspruch in den Fällen II 2\nund II 4 sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge hat nur in den Fällen II 2 und 4 Erfolg,\nim übrigen ist sie offensichtlich unbegründet,\n\nIn den genannten Fällen ist der Angeklagte jeweils\nals Mittäter eines Bandendiebstahls verurteilt worden,\nobwohl er bei der Ausführung der Diebstähle nicht zugegen\nwar. Wegen Bandendiebstahls kann aber nur bestraft werden,\nwer als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen\nBandenmitgliedes stiehlt. Das ist dann der Fall, wenn die\nan der Tat Beteiligten örtlich und zeitlich, wenn auch nicht\nnotwendig körperlich, zusammenwirken (BGHSt 8, 205 ff; IK\n9. Aufl. § 244 Rdn. 16). An diesen Voraussetzungen fehlt\nes hier.\n\nDa die beiden Diebstähle allein von dem Zeugen Vogt,\ndem der Angeklagte den Auftrag dafür erteilt und sein Fahrzeug\nzur Verfügung gestellt hatte, ausgeführt wurden, kann der\nAngeklagte auch nicht wegen Anstiftung zum Bandendiebstahl\nverurteilt werden, denn der allein handelnde ‚8 hat sich\nkeines Bandendiebstahls schuldig gemacht.\n\nDer Angeklagte ist vielmehr wegen seiner Beteiligung\nan den Diebstähjen nach § 242 StGB zu bestrafen. Die Strafkammer hat keine Zweifel daran gelassen, daö3 sie ihn in den\nFällen II 2 und 4 als Mittäter und nicht als Anstifter\nverurteilt wissen will, wenn die Tat als Diebstahl nach\n§ 242 StGB gewertet wird (UA 21).\n\nDas Revisionsgericht hat deshalb den Schuldspruch\nentsprechend geßndert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Angeklagte, der die ihm zur Last gelegten Straftaten bestritten hat, gegen den Vorwurf der Mittäterschaft\n\nbeim einfachen Diebstahl anders und wirksamer hätte\n\nverteidigen können als gegen denjenigen der Mittäterschaft beim Bandendiebstahl,\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß die\nStrafkammer die Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 4\nniedriger festgesetzt hätte, wenn sie von einfachen\nDiebstählen anstatt von Bandendiebstählen ausgegangen\nwäre, auch wenn die Mindeststrafe weiterhin sechs Monate\nFreiheitsstrafe beträgt, weil der Angeklagte als rückfälliger Dieb tätig geworden ist. Dagegen kann bei der\nVielzahl der abgeurteilten Einzeltaten eine Beeinflussung\nder Strafaussprüche in den nicht von dem Rechtsfehler betroffenen Fällen mit Sicherheit verneint werden.\n\nMit der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe kommen auch die Nebenentscheidungen (Entziehung\nder Fahrerlaubnis usw.) in Wegfall. Hierüber ist erneut\nzu befinden. Wegen der Ablehnung der Anrechnung der\nUntersuchungshaft wird auf BGHSt 23, 307 verwiesen.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-14/4-str-148-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-14/4-str-148-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.401122+00:00"}}