{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-05-06_4_StR_161_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-05-06","aktenzeichen":"4 StR 161/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ae)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nZ — an BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\n04370050\n\ngegen\n\n1. den Bauarbeiter Bernd W iD zu: reg,\ngeboren am I) 1944 in IB, Kreis co,\n\n2. den Schweißer Siegmund 5 aus Bun\nEB, zevoren an 1948 in Be.\n\nwegen Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der\nSitzung vom 6. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n27. Oktober 1970 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit sie wegen schweren\nRaubes verurteilt worden sind, sowie in\nallen Strafaussprüchen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch Über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nVD vwirä verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen schweren\nRaubes wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht nimmt an, daß die Angeklagten\nnach dem Verlassen der Gastwirtschaft den betrunkenen\nHB links und rechts unterhakten, um ihn zu stützen,\n\nAuf dem Wege zu seiner Wohnung faßten sie, nach Annahme\ndes Landgerichts unabhängig voneinander, den Entschluß,\ndem | Geldbörse und Armbanduhr wegzunehmen. Das führten\n\nsie aus, während sie weiterhin je einen Arm des HE\n\n\"in der Art des Unterhakens festhielten\" und in dem Bewußt..\nsein, dadurch einen etwaigen Widerstand des HB zu\nbrechen bzw. erst gar nicht aufkommen zu lassen. Höhl\nbemerkte nicht, daß ihm Geld und Uhr weggenommen wurden.\n\nEr leistete auch keinen Widerstand.\n\nHiernach haben die Angeklagten die Uhr und das Geld\nnicht mit Gewalt gegen eine Person weggenommen. Das\nStützen des Betrunkenen erforderte zwar eine gewisse\nkörperliche Kraftanwendung. Diese wurde aber, wenn man\nvon den Feststellungen des landgerichts ausgeht, von\ndem Betrunkenen nicht als körperlicher Zwang empfunden\nund konnte auch bei unbefangener Betrachtung durch einen\nDritten nicht als solcher gewertetwerden. Sie wurde es\nauch nicht dadurch, daß sich die Angeklagten nunmehr entschlossen, unter Ausnutzung der hilflosen Lage des EM ]\ndessen Uhr und Geldbörse wegzunehmen. Sie wußten zwar,\ndaß er nicht in der Lage sein würde, ernstlichen Widerstand zu leisten, weil sie ihn untergehakt hatten. Damit\nwendeten sie aber keine Gewalt im Sinne des § 249 StcB\nan, sondern nutzten sie nur die hilflose lage des Betrunkenen aus. Die \"Gewalt\", die nach Ansicht des Landgerichts in dem Unterhaken bestand, diente der Stützung\ndes H@, nicht der Wegnahme seiner Sachen. Zwar kann auch\ngegen einen Schlafenden, sinnlos Betrunkenen oder sonst\nBewußtlosen Gewalt angewendet werden (RGSt 67, 184, 186;\nBGHSt 4, 210; 20, 32); das setzt aber voraus, daß die\nGewalteinwirkung vom Täter schon tatsächlich entfaltet\nund nicht nur beabsichtigt ist.\n\nOb die übrigen Beweisanzeichen (Gerede des Betrunkenen von einem Überfall, zerrissene Manteltasche\nu.a.) ausreichen, um die Angeklagten der Gewaltanwendung\nzum Zwecke der Wegnahme zu überführen, wird der Tatrichter\nzu entscheiden haben.\n\nSoweit sich die Revision des Angeklagten vo\ngegen seine Verurteilung wegen Körperverletzung richtet,\nist sie zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\nJedoch muß insoweit der Strafausspruch aufgehoben werden,\nda nicht auszuschließen ist, daß die Höhe der Strafe durch\ndie aufgehobene Verurteilung wegen Raubes beeinflußt ist.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\nBuddenberg Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-06/4-str-161-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-06/4-str-161-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.195272+00:00"}}