{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-05-06_4_StR_123_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-05-06","aktenzeichen":"4 StR 123/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 Sur 123/11, URTEIL 042370049\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Werner HB :.: 1 >,\ngeboren am 0) 1930 in SW, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Börtzler\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Buddenberg\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt I) in der Verhandlung,\nBundesanwalt BEE ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt DB. ‚als Verteidiger\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des landgerichts Siegen vom 20. November 1970\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Unzucht mit Kindern in\nacht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht, sowie der versuchten Unzucht mit\neinem Kind in einem weiteren Fall schuldig\nist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer bat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht, sowie wegen\nversuchter Unzucht mit Kindern in einem weiteren Fall\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im wesentlichen offensichtlich\nunbegründet.\n\nRechtlichen Bedenken begegnet im Urteil allein die\nAnnahme von vier - selbständigen - Unzuchtsverbrechen\nan den Kindern Brigitte und Gabriele \"BE .\n\nNach den Feststellungen gab der Angeklagte diesen\nbeiden Kindern bei zwei verschiedenen Gelegenheiten im\nSommer 1969 jeweils gleichzeitig Fruchtsekt zu trinken,\nging mit ihnen zusammen in den Baderaum zum Duschen,\n\nzog sie aus, duschte sie, richtete in sexueller Erregung\n\ndie Handbrause absichtlich gegen den entblößten Geschlechts-\n\nteil der beiden Kinder, kitzelte sie beim Abtrockmen\nan ihrem Geschlechtsteil und leckte schließlich daran\n\n(UA 9, 10). Bei jedem der beiden Vorfälle hat der\nAngeklagte danach in unmittelbarem zeitlichen und\nräumlichen Zusammenhang die gleichen Unzuchtshandlungen an beiden Kindern vorgenommen. Bei natürlicher\nBetrachtungsweise bildet daher jeder Vorfall nur eine\nTat im Rechtssinne (natürliche Handlungseinheit; vgl.\nauch BGHSt 4, 219, 220), nicht zwei Taten, wie die\nStrafkammer angenommen hat. Der höchstpersönliche\nCharakter der verletzten Rechtsgüter steht dem nicht\nentgegen (vgl. BGHSt 1, 20, 21).\n\nDanach ist der Angeklagte insgesamt nicht in vier,\nsondern nur in zwei Fällen der Unzucht mit den Kindern\nBrigitte und Gabriele \"en schuldig. Der Senat hat den\nSchuldspruch entsprechend geändert und den gesamten Strafausspruch aufgehoben, da in diesen beiden Fällen nur noch\nzwei Einzelstrafen auszusprechen sind und nicht ausgeschlossen.\nwerden kann, daß die fehlerhaft erkannten vier Einzelstrafen\ndie Strafzumessung auch in den übrigen sieben Fällen zum\nNachteil des Angeklagten beeinflußt haben.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\nBuddenberg Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-06/4-str-123-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-06/4-str-123-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.181691+00:00"}}