{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-05-06_4_StR_114_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-05-06","aktenzeichen":"4 StR 114/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"04370001\n\nStGB § 244 Abs. INr. 1\n\nEine Gaspistole ist eine Schußwaffe im Sinne des\n8 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\n04370001\n\nStGB § 244 Abs. INr. 1\n\nEine Gaspistole ist eine Schußwaffe im Sinne des\n8 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 6. Mai 1971 - 4 StR 114/71 - LG Bochum\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 114/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Günter T EEE zus rw\nGEBE, zevoren an ED 15:2 in m,\n\nwegen versuchten Diebstahls mit Waffen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 6. Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Börtzler\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Buddenberg\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «az\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter —\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 9. Oktober\n1970 im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des versuchten Diebstahls mit einer Schußwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem\nFühren dieser Waffe schuldig ist, und im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls mit Waffen und \"wegen unerlaubten\nWaffengebrauchs\" unter Einbeziehung einer gegen ihn\nin einem anderen Verfahren erkannten Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren sechs Monaten verurteilt und sichergestellte Gegenstände eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist nur\nzum Teil begründet.\n\nUnzulässig ist die in der Revisionsbegründung\ndes Verteidigers enthaltene Bezugnahme \"auf die beigefügte schriftliche Erklärung des Angeklagten\"\n(vgl. KMR 6. Aufl. StPo § 344 Anm. 10).\n\nMit der Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, die Strafkammer habe ohne Zuziehung eines\nSachverständigen nicht feststellen dürfen, \"der\nLauf der hier in Rede stehenden Pistole sei durchbohrt gewesen\". In den Urteilsgründen ist jedoch\neine solche ausdrückliche Feststellung nicht enthalten. Die Rüge geht schon deshalb ins leere.\n\nDie vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle gegebene Revisionsbegründung richtet sich\nvor allem gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\nDie Strafkammer hat jedoch ihre Überzeugung eingehend\nbegründet. Das Urteil hält sich frei von wWidersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Im übrigen obliegt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Tatrichter; der Versuch des Beschwerdeführers, die Beweiswürdigung des Gerichts durch\nseine eigene zu ersetzen, ist im Revisionsverfahren\nunbeachtlich.\n\nFür die sachlich-rechtliche Beurteilung des Falles stellt es keinen Mangel dar, daß die Strafkammer\ndie vom Angeklagten bei seinem Diebstahlsversuch bei\nsich geführte Gaspistole, an deren Gebrauchsbereitschaft sie keine Zweifel offen ließ, nicht näher nach\nihren technischen Einzelheiten beschrieben hat. Die\nhier nach § 2 Abs. 2 StGB gebotene Prüfung ergibt,daß\ndie mit einer Gaspatrone geladene Gaspistole den Anforderungen entspricht, die § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB\na.F. an eine \"Waffe im technischen Sinne\" und § 244\nAbs. 1 Nr. 1 StGB n.F. an eine \"Schußwaffe\" stellt.\n\nGaspistolen sind im allgemeinen so konstruiert\nund dazu bestimmt, Menschen auf chemischem Wege körperlich zu verletzen, indem das durch den Schuß in\nRichtung auf den Gegner freigegebene Gas auf dessen\nNervensystem einwirkt und ihn bestimmter Fähigkeiten, in der Regel der Sehfähigkeit bei Verwendung\nvon Tränengas, beraubt. Nahschüsse können darüber\nhinaus auch auf mechanischem Wege körperliche Verletzungen des Gegners durch den Austrieb von Rückständen oder Pulverkörnern herbeiführen. Wegen dieser ihnen nach ihrer ursprünglichen Herstellung\n\neigenen Gefährlichkeit unterfielen Gaspistolen als\n\"technische Waffen\" dem Schutzbereich des § 243 Abs.\nNr. 5 StGB a.F. jedenfalls dann, wenn sie, wie hier,\nvom Täter mit einer Gaspatrone geladen \"bewußt gebrauchsfertig\" bei sich geführt wurden (vel. BGHSt 4,\n125, 127; BGH GA 1962, 145, 146; 1962, 337; BGH NJW\n1965, 2115; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1968 - 4 StR\n499/68 -).\n\nNunmehr hat der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung entwickelte und für den inneren Tatbestand\nbedeutsame Unterscheidung zwischen Waffen im technischen Sinne und gefährlichen Werkzeugen in § 244\nAbs. 1 Nr. 2 StGB n.F. beseitigt, aber aus dem allgemeinen Bereich der Waffen die \"technischste aller\nWaffen\", die Schußwaffe, wegen der ihr eigenen Gefährlichkeit herausgenommen und allein ihr Beisichführen unter die verschärfte Strafdrohung des § 244\nStGB n.F. gestellt, selbst wenn ihr Träger nicht den\nVorsatz hat, bei der Tat von ihr Gebrauch zu machen\n(§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.; vgl. BT 5. Wahlp.,\nSitzungsberichte des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform S. 2474).\n\nWas als Schußwaffe zu gelten hat, wird im Strafgesetzbuch nicht erläutert, auch die Begründung zur\nNeufassung des § 244 StGB gibt hierzu keine Auskunft.\nIn den im Bundesgebiet geltenden Waffengesetzen wird\nder Begriff mehrfach verwendet. Das Reichswaffengesetz vom 18. März 1938 (RGBl I 265), das hinsichtlich seiner vorwiegend sicherheitspolizeilichen Vorschriften als Iandesrecht fortgilt und damit insoweit\n\n1\n\nder Änderung durch die Länder vorbehalten ist, und\ndas Bundeswaffengesetz vom 14. Juni 1968 (BGBl I 633),\ndas die für die Herstellung und den Handel mit Waffen\nmaßgeblichen Bestimmungen enthält, regeln den Schußwaffenbegriff jeweils nur für ihren Bereich. Der Gesetzgeber konnte daher bei der Aufnahme der \"Schußwaffe\" in den § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. diese waffengesetzlich ausgerichteten Begriffsbestimmungen\nnicht als selbstverständlich zu Grunde legen, insbesondere auch deshalb nicht, weil sie nicht (vorbehaltlich einer Änderung durch Bundesgesetz) bundeseinheitlich festgelegt sind, was wegen des Anwendungsbereichs des § 244 StGB n.F. unabdingbare Voraussetzung gewesen wäre.\n\nGleichwohl muß der Inhalt dieses Rechtsbegriffs\n- auch unter Berücksichtigung seiner Wandelbarkeit\nje nach dem Fortschritt der Waffentechnik (BGH NJW\n1965, 2115) - in Anlehnung an die in den Waffengesetzen enthaltenen Grundvorstellungen über eine Schußwaffe und im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch gefunden werden. Dabei kann an die in langer\nRechtsentwicklung erarbeiteten Merkmale für die Schußwaffeneigenschaft einer Waffe angeknüpft werden (vgl.\nBayObLG NJW 1971, 392 f).\n\nSo werden heute zu den Schußwaffen jedenfalls\ndie Instrumente gerechnet, die einen \"Lauf\" besitzen,\ndurch den infolge Entwicklung von Explosivgasen oder\ndurch Luftdruck \"Geschosse\" getrieben werden können,\nd.h. eine bestimmte Bewegungsrichtung erhalten (vgl.\n§§ 1 Abs. 1 BWaffG; §§ 1 Abs. 1 WaffG 1938; BGH NJIW\n\nüber eine gradlinige Seelenachse verfügt (so Erbs/\nPotrykus, Strafrechtliche Nebengesetze, BWaffe § 1\nAnm. 2 a). Als \"Geschosse\" gelten heute nicht nur\nfeste Körper, sondern auch Flüssigkeiten und Gase,\nwenn sie sich in Umhüllungen befinden und in diesen\nverschossen werden (§ 2 Abs.2 BWaffG; Erbs/Potrykus\naa0 § 2 Anm. 3). Daß Gaspistolen in der Regel Vorrichtungen haben, wie Sperrhöcker, Querstifte oder\nVerengungen im lauf, die verhindern, daß massive Geschosse, Verbrennungsrückstände oder Pulverkörner\n\nden lauf verlassen, nimmt ihnen nicht die Eigenschaft\neiner Schußwaffe (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1971,\n146 f). Entscheidend ist, daß im Lauf der Gaspistole\nbestimmungsgemäß Gaspatronen, also in Umhüllungen\nbefindliche Gase in diesen Umhüllungen (im Gegensatz\nzu Flüssigkeiten, die unmittelbar aus Sprühgeräten\nversprüht werden, vgl. Erbs/Potrykus aa0 $ ı Anm. 2 p)\nmittels eines Zünd- und Treibsatzes (Patronenmunition)\nmit der Bewegungsrichtung nach vorne verschossen werden (vgl. Krüger, Die Justiz 1968, 20 ff; Kriminalistik 1968, 410, 413). Daß die leere Patronenhülse\nselbst den lauf mit dem Schuß nicht verläßt, ist dagegen ohne Bedeutung. Deshalb sind Gaspistolen Schußwaffen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. (so\nauch Dreher, 32. Aufl. § 244 StGB Anm. 2 B; aA Schönke/\nSchröder, 15, Aufl. § 244 StGB Rz. 4, der chemisch\nwirkende Instrumente nicht zu den Schußwaffen rech-\n\nnen wili; IK 9. Aufl. § 244 StGB Rz. 3; Lackner/Maassen,\n\n6. Aufl. § 244 StGB Ann. 3b).\n\nTr\n\nEs sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,\ndaß der Gesetzgeber die Gaspistole nicht von dieser\nBestimmung erfaßt wissen wollte. Ebenso wie § 243 Abs. 1\nNr. 5 StGB a.F. findet § 244 Aps. 1 Nr. 1 StGB n.F.,\nder ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten festgesetzt hat, seine innere Rechtfertigung darin, daß der mit einer Schußwaffe versehene Dieb besonders gefährlich und daher auch ohne\nden Nachweis der Gebrauchsabsicht im Einzelfall strenger zu bestrafen ist. Dabei liegt die ins Auge gefaßte erhöhte abstrakte Gefährlichkeit der Schußwaffe bei\neiner Gaspistole in ihrer unauffälligen Handhabung und\nschnellen Einsatzbereitschaft sowie ihrer ausschließlichen Zweckbestimmung, den Gegner über eine nicht unbeachtliche Reichweite hinweg auf chemischem Wege körperlich nicht unerheblich - wenn auch nicht lebensgefährlich - zu verletzen. Im übrigen kann der Begriff\nder Schußwaffe nicht von der größeren oder geringeren\nGefährlichkeit der im Einzelfall verwendeten Waffenart\noder Waffe abhängig gemacht werden (vgl. BGH NJW 1963,\n2171, 2172).\n\nKriminalpolitisch erscheint es durchaus sinnvoll, einen potentiellen Rechtsbrecher durch eine\nverschärfte Strafandrohung bereits im Vorfeld des\nEigentumsdeliktes davon abzuhalten, eine Schußwaffe\n- auch eine nur chemisch wirkende - gebrauchsbereit\nbei sich zu führen. Deshalb sprechen die Zweckbestimmung und der Schutzbereich dieser Vorschrift\ngegen jede Einschränkung. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls mit einer\nSchußwaffe begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDer Schuldspruch kann jedoch keinen Bestand haben,\nsoweit der Angeklagte rechtlich selbständig wegen unerlaubten Waffengebrauchs (so Urteilstenor) oder unerlaubten Waffenbesitzes (so Urteilsgründe UA 23) verurteilt worden ist.\n\nDa gegen die Weitergeltung der 88 14, 26 Abs. 1\nNr. 2 WaffG vom 18. März 1938 bis zum Inkrafttreten\nneuer Landeswaffengesetze keine Bedenken bestehen (vgl.\nBGHSt 23, 370, 372; OLG Hamburg mit Anm. v. Potrykus\nJZ 71, 298 f), hat sich der Angeklagte des unerlaubten Führens einer Schußwaffe im Sinne dieser Vorschriften schuldig gemacht. Die in § 22 Abs. 1 Nr. 3\nin Verbindung mit § 20 Nr. 3 der DVO zum Waffengesetz\nvom 19. März 1938 für bestimmte Arten von Gaspistolen\nvorgesehene Ausnahme von der Waffenscheinpflicht\ngilt in Nordrhein-Westfalen nicht (vgl. VO zur Änderung der VO zur Durchführung des WaffG vom 30. Dezember 1964 - GVBl NRW 1965, 31). Deshalb ist die\nfehlende nähere Beschreibung der Gaspistole nach Kaliber, Bauart und Beschaffenheit in den Urteilsgründen auch insoweit unschädlich.\n\nEine Verurteilung des Angeklagten wegen \"unerlaubten Waffengebrauchs\" kam dagegen nicht in Betracht. Die von der Strafkammer angeführte Bestinmung des § 26 Abs. I Nr. 1 WaffG bezieht sich auf\nden Besitz von Schußwaffen; dieser ist nur strafbar,\nwenn er einem polizeilichen Einzelverbot nach § 23\nWaffG zuwiderläuft oder wenn es sich um die in § 25\nWaffG bezeichneten Waffen handelt (Erbs/Potrykus\naa0 § 26 Anm. 2 c). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht festgestellt.\n\n- 10 -\n\nLiegt, wie hier, die Straftat im unerlaubten Führen der Waffe, macht dieses aber gerade den Teil einer anderen Straftat aus (Diebstahl mit einer Schußwaffe), so trifft das unerlaubte Führen der Waffe mit\nder anderen Straftat tateinheitlich zusammen. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\nDa das Urteil im Strafausspruch aufzuheben war,\nweil die für den \"unerlaubten Waffengebrauch\" verhängte Einzelfreiheitsstrafe in Wegfall kommt, wird\ndas Landgericht auch die Frage der Einziehung erneut überprüfen müssen. Soweit die einzelnen im Urteilsausspruch näher bezeichneten Gegenstände bereits in dem im Verfahren 9 Ls 27/68 der StA Bochum\nergangenen Urteil, dessen Strafe hier einzubeziehen\nist, eingezogen worden sind, ist § 76 Abs. 2 StGB n.F.\nanzuwenden. Weitere Gegenstände unterliegen der Einziehung nach § 40 StGB nur dann, wenn sie der Begehung\ndes hier abgeurteilten (versuchten) Diebstahls gedient haben.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\n\nBuddenberg Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-06/4-str-114-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-06/4-str-114-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.156899+00:00"}}