{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-05-06_4_StR_105_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-05-06","aktenzeichen":"4 StR 105/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES 0437000?\n\n4 StR 105/71 URTEIL\nFR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Erich Fritz K\naus BW, geboren am 1931 in CB,\n\nwegen Nötigung zur Unzucht u,a.\n\n->_\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Börtzler\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Buddenberg\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt «> in der Verhandlung,\nBundesanwalt (GH >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n22. Oktober 1970\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des schweren Raubes\nund der Nötigung gemäß § 240 StGB\nschuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch im Fall der Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n- 3.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung\nzur Unzucht und schweren Raubes zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren sechs Monaten verurteilt und den als Tatwaffe benutzten Revolver eingezogen. Die Revision des\nAngeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nnur zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Feststellungen der Strafkammer tragen eine\nVerurteilung wegen Nötigung zur Unzucht nicht. Mit der\nDrohung eines vorgehaltenen Revolvers erzwang der Angeklagte von einer Prostituierten, die bloß zum Geschlechtsverkehr mit entblößtem Unterkörper bereit war, daß er\nihren Pullover hochschieben konnte, und daß sie ihren\nBüstenhalter abstreifte und ihre Brust freimachte.\n\n-4A-\n\nDen insoweit mißverständlichen Urteilsausführungen\n(UA S» 15/16) ist zu entnehmen, daß die Strafkammer die\nTathandlung darin gesehen hat, daß der Angeklagte durch\nDrohung die Frau gezwungen hat, ihre Brust zu entplößen.\nDieser Vorgang fällt aber nicht unter §§ 176 Abs. ı Nr. 1\nStGB, der voraussetzt, daß die unzüchtige Handlung an\neiner Frau vorgenommen wird, also durch unzüchtige\nBerührung ihres Körpers (BGHSt 18, 26, 28 mit Nachw.;\nBEH IM § 176 Abs. 1 Ziff. I Nr. 10).\n\nDas Hochschieben des Pullovers durch den Angeklagten\nerfüllt jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen\nnicht den Matbestand des 8 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da\ndarin keine unzüchtige Handlung ZU gehen ist. Es liegt\nvielmehr nur eine handgreifliche Zudringlichkeit vor,\ndie anstößig oder geschmacklos sein mag, aber nicht\nunzüchtig im Sinne des Gesetzes ist (vel- BGHSt 18,\n\n169; BGH NIW 54, 120; GA 1967, 53), Das gilt vorliegend\num so mehr, als die Prostituierte ihren Geschlechtsteil\nbereits entblößt hatte, bevor der Angeklagte zudringlich\n\nwurde.\n\nAuch der Versuch einer Gewaltunzucht ist nicht\ngegeben. Zwar war der Angeklagte entschlossen, die Entplößung des Oberkörpers gegebenenfalls selbst vorzunehmen\n(vA S. 5). Den Feststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen,\ndaß er dabei die Brust der Prostituierten unsittlich\nberühren oder anfassen wollte. Nach Ansicht des Senats\nsind auch in einer neuen Verhandlung Feststellungen in\ndieser Richtung nicht zu erwarten, zumal es vor allen\nauf die Vorstellungen des Angeklagten ankommt. Einer\nerneuten Hauptverhandlung bedarf es daher insoweit nicht.\n\n-5-\n\nDas Vorgehen des Angeklagten erfüllt statt\ndessen den Tatbestand der Nötigung im Sinne des\n§ 240 StGB. Daß er vorsätzlich gehandelt hat und\nsich auch bewußt gewesen ist, mit der Nötigung\nUnrecht zu tun, begegnet bei dem Sachverhalt, wie\nihn das Landgericht als erwiesen angesehen hat,\nkeinem Zweifel. Die sonach gebotene teilweise\nÄnderung des Schuldspruchs kann der Senat trotz\nder Vorschrift des § 265 StPO von sich aus vornehmen.\nDa der Angeklagte das Geschehen insoweit im Vorverfahren in glaubhafter Weise zugestanden und sich in\nder Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen\nhat, ist die Möglichkeit auszuschließen, daß er\nsich in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung\nanders hätte verteidigen können. Die Verurteilung\nwegen Gewaltunzucht ist daher durch die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Nötigung zu ersetzen.\n\n2. Gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes\nbestehen keine durchgreifenden Bedenken. Es kann hier\ndahinstehen, ob im Zeitpunkt der Wegnahme des Geldes\ndie ursprüngliche Drohung noch fortdauerte oder nur\nnoch fortwirkte (vgl. für den Fall der Anwendung von\nGewalt BGHSt 20, 32, 33 und die bei Pfeiffer/Maul/\nSchulte, StGB 1969, § 249 Anm. 7 zitierten unveröffentlichten Entscheidungen des BGH). Jedenfalls hat der\nAngeklagte erneut mit einer gegenwärtigen Gefahr für\nLeib oder leben gedroht, als er den vorher zur Seite\ngelegten Revolver nunmehr vor den Augen der bereits\neingeschüchterten Frau griffbereit in seine rechte\nHosentasche steckte. Das hat die Strafkamnmer in\nrevisionsrechtlich unangreifbarer Weise festgestellt.\nwas die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich\nin unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.\n\nmn aan A m an ne en nn en mn\n\nAnn\n\n- 6 -\n\n3. Wegen der Änderung des Schuldspruchs kann\ndie Einzelstrafe im ersten Fall des Urteils und\ndamit die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Davon\nwird jedoch die insoweit rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe im Falle des schweren Raubes\nnicht berührt. Es ist auszuschließen, daß eine zutreffende rechtliche Beurteilung des ersten Falles\nzu einer milderen Bestrafung im zweiten geführt hätte.\nMit der Gesamtstrafe entfällt auch der Ausspruch über\ndie Einziehung des Revolvers.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\n\nBuddenberg Ssalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-06/4-str-105-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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