{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-04-29_4_StR_79_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-04-29","aktenzeichen":"4 StR 79/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 79/71 URTEIL\n29.4 +\n\n04370004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gleisbauer Wilfried Erwin KB aus\n\n“, zeboren an Ge 1955 in Se,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. April 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Börtzler\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Buddenberg\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin «iD in der Verhandlung,\nBundesanwalt «> bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. BD, m.\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Mainz\nvom 12. November 1970 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zur Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt\nund die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte als Aufsichtsführender einer Gleisbaurotte der Bundesbahn seinen\nSicherungsposten unmittelbar neben der im Gleis arbeitenden Rotte verlassen, ohne Sicherungsmaßnahnmen für die\nZeit seiner Abwesenheit zu treffen. Die deshalb nicht\ngewarnten (drei) Arbeiter wurden von einen verspäteten\nRübenzug überrollt und getötet.\n\nDie Einlassung des Angeklagten, er habe den Arbeiter\nsg» für die Zeit seiner Abwesenheit zum Sicherungsposten bestimmt und diesen außerdem kurz vor dem Unfall\ndurch (vereinbarte) Zeichen auf die Gefahr aufmerksam\ngemacht, sa» habe jedoch unverständlicherweise nichts\nunternommen, hält die Strafkamer für widerlegt. Auch\nihre in diesem Zusammenhang im Urteil angestellten Erwägungen halten entgegen der Meinung der Revision der\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie im übrigen unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung\ndes Urteils geben nur im folgenden Anlaß zur Erörterung:\n\nDie Strafkammer führt u.a. an, SQ habe bereits\nbeim Weggehen des Angeklagten nach dessen eigener Einlassung nicht in der Stellung gestanden, in der sich ein\nSicherungsposten zu befinden habe. Einmal habe er auf\nder falschen Seite des Gleises gestanden; ein Sicherungsposten sei verpflichtet, sich auf der Gleisseite aufzuhalten, nach der die Arbeiter heraustreten müßten.\n\nZum anderen habe er nicht die Strecke beobachtet, sondern\nhabe in der Art eines nicht tätigen Arbeiters auf seiner\nGabel gelehnt am Gleis gestanden. Die erste dieser beiden\nErwägungen beruht möglicherweise auf einer unrichtigen\nAuslegung des § 203 Nr. 18 UVV. Nach dieser Vorschrift\nmuß der Sicherungsposten nicht unter allen Umständen,\nsondern \"soll\" er nur \"möglichst auf der Gleisseite\nstehen, nach der bei Räumung der Arbeitsstelle die Arbeiter herauszutreten haben, niemals aber in oder dicht\nneben einem Nachbargleis\". Mangels näherer Feststellungen\nim Urteil 1äßt sich deshalb mit der Revision nicht ausschließen, daß SQ (nach der Einlassung des Angeklagten) auf der richtigen Seite gestanden hat. Für die\nGesamtbeurteilung ist dies indessen ohne Bedeutung. Auch\nunabhängig davon verhielt sich SB nicht wie ein\n(ordentlicher) Sicherungsposten, wenn er die Strecke\nnicht beobachtete. Im übrigen war für die Strafkamnmer\nersichtlich nicht das - ohnehin nicht mehr nachzuweisende -\nanfängliche Verhalten SD entscheidend, sondern sein\nspäteres, durch die von ihr für glaubhaft gehaltene Aus-\n\nsage des Lokomotivführers de 7 festgestelltes Verhalten.\n\nSt\n\nDanach haben alle später getöteten Arbeiter, also auch SD.\n\nim Gleis gestanden und gearbeitet, als de rg nach einer\nKurve aus einer Entfernung von 140 bis 150 m Einblick gewann. Deshalb und weil sc». was selbst der Angeklagte\nbestätigt hat, als überdurchschnittlich erfahrener Gleisarbeiter galt und schon häufig als Sicherungsposten eingesetzt war, hat es die Strafkamer für \"ausgeschlossen\"\nangesehen, \"daß er (sich) so verhielt, wie der Angeklagte\ndies für die Nachfolgezeit angab. Er hätte niemals, nachdem\ner das Warnzeichen des Angeklagten gesehen hatte, wobei er\nauch den Zug hätte bemerken müssen, sich in die Gefahrenzone begeben, um sich und seine Arbeitskameraden untätig\nüberfahren zu lassen\" (UA 5). Bei dieser Sachlage ist die\nSchlußfolgerung der Strafkammer, der Angeklagte habe sg»\nnicht zum Sicherungsposten bestimmt, seine Einlassung sei\nalso widerlegt, nicht nur, was ausgereicht hätte (BGH NJW\n1951, 325), denkgesetzlich möglich; sie drängte sich\ngeradezu auf.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\nBuddenberg- Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-29/4-str-79-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-29/4-str-79-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.012101+00:00"}}