{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-04-29_4_StR_102_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-04-29","aktenzeichen":"4 StR 102/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL 04270003\n\n4 StR 102/71\n29.4 *\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n_ den Elektromonteur Heinz 6 GES :.: VE:\ndort geboren an EB 9:5,\n\nwegen Meineids u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. April 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Börtzler\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Buddenberg\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt «aD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n24. November 1970\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte nur wegen Meineiäs\nverurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch mit den dazu gehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nin Tateinheit mit Begünstigung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der\ner Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil\nErfolg.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Schuldspruch\nwegen mit dem Meineid rechtlich zusammentreffender\nBegünstigung besteht dagegen nicht zu Recht. Das Landgericht hat die Strafe gemäß § 157 StGB gemildert, weil\nes nicht auszuschließen sei, daß der Angeklagte die\nfalschen Angaben vor dem Vernehmungsrichter beschworen\nhat, um nicht in das Strafverfahren gegen Kuii>\nhineingezogen zu werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Gefahr, daß der Angeklagte in das Strafverfahren, etwa wegen Anstiftung zur Unfallflucht,\n\"hineingezogen\" werden konnte, nicht von der Hand zu\nweisen. läßt es sich jedoch, wie das Landgericht\nannimmt, nicht ausschließen, daß er auch deshalb falsch\ngeschworen hat, um dieser Gefahr zu begegnen, so hat er\nmit seiner Aussage nicht nur KB, sonäern auch\nsich selbst begünstigt. Die Selbstbegünstigung ist aber\nauch dann nicht (als Begünstigung) strafbar, wenn sie\nzugleich einen anderen begünstigt (BGHSt 2, 375). Dies\nwürde auch gelten, wenn der Angeklagte nur irrtümlich\nangenommen haben sollte, er habe sich durch Beteiligung\n\nan der Tat des KW strafbar gemacht.\n\n-A-\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Dieser ist\nnoch aus einem anderen Grunde rechtlich bedenklich.\nDas Landgericht hat es abgelehnt, die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung auszusetzen, weil die Verteidigung der Rechtsordnung verlange, daß die Strafe\nverbüßt werde. Gerade im Strafprozeß sei das Gericht\nauf wahrheitsgemäße Zeugenaussagen angewiesen. Um\ndie Rechtspflege davor zu schützen, daß sich falsche\nZeugenaussagen häufen, sei die Verhängung einer\nempfindlichen Freiheitsstrafe und deren Verbüßung\nunbedingt erforderlich. Hiernach hat das Landgericht\nden gesetzgeberischen Grund für die Strafbarkeit des\nMeineids, nämlich den Schutz der staatlichen Rechtspflege (BGHSt 10, 143), nicht nur dazu benutzt, die\nStrafe zu schärfen, sondern auch dazu, ihre Verbüßung\nunter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung anzuordnen. Dies ist jedoch unzulässig. Die\nErwägungen des Landgerichts gelten für jeden Meineid,\n\n-5-\n\nsei er im Strafprozeß oder im Zivilprozeß geschworen.\nSie laufen also darauf hinaus, daß bei Meineid die\nVerteidigung der Rechtsordnung in jedem Falle die\nVollstreckung der Strafe gebiete.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\n\nBuddenberg Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-29/4-str-102-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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