{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-03-25_4_StR_72_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-03-25","aktenzeichen":"4 StR 72/71","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nRTEIL\nwem en, N 04370007\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schleifer Heinz W miiB aus rd.\nKreis SP, zeboren an EEE 1942 in MB\n\nwegen Beleidigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt iD\n\n- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter J\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg\nvom 11. Dezember 1970 aufgehoben.\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens und die not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher\nBeleidigung zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt\n\nund die erkannte Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\nDie von ihm hiergegen eingelegte Revision hat Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der damals\n27 Jahre alte, verheiratete Angeklagte am 5. März\n1970 mit der am 26. Oktober 1954 geborenen Angelika\nVO zeschiechtlich verkehrt. Die Strafkammer hat\nsich davon überzeugt, daß er entgegen dem Vorwurf\nder Anklage Angelika weder in einen willenlosen oder\nbewußtlosen Zustand versetzt hat, um sie zum außerehelichen Beischlaf zu mißbrauchen (§ 177 StGB), noch\nmit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat, als sie\nsich in einem solchen Zustand befand (§ 176 Abs. 1\nziff. 2 StGB). Auch den Tatbestand der Verführung nach.\n§ 1§ 2 StGB hat das Landgericht nicht als verwirklicht\nangesehen, weil dem Angeklagten nicht widerlegt werden\nkönne, daß er das unbescholtene Mädchen für über 16\nJahre alt hielt (UA 6, 10). Dabei ließ es dahinstehen,\nob er überhaupt Verführungshandlungen vorgenommen hatte.\nDie Strafkammer hält den Angeklagten jedoch in Anlehnung\nan die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 8,\n357 ff) der tätlichen Beleidigung für schuldig, weil\ndas zur Tatzeit 15 1/2 Jahre alte Mädchen durch den Geschlechtsverkehr in seiner Geschlechtsehre verletzt\nworden sei.\n\nDer Fall gibt keine Veranlassung zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die gegen diese Rechtsprechung ge-\n\nm ee\n\nSußerten Bedenken (vgl. BGH GA 1966, 338) begründet sind,\n\ndaß die regelmäßig zwischen § 182 und § 1§ 5 StGB be-\n\nstehende Gesetzeseinheit einer Bestrafung wegen tätlicher |\nBeleidigung allein schon wegen der geringeren Strafdrohung:\n\ndes § 1§ 2 StGB überhaupt entgegenstehe (vgl. IK 9. Aufl.\n\n§ 185 Rdn 35). Auch braucht nicht entschieden zu werden,\nob hier eine Ehrverletzung auch darin zu finden ist, das\nder Angeklagte dem Mädchen den Verkehr mit ihm als einem\nverheirateten Mann aus der Situation des Augenblicks\n\nheraus, ohne wirkliche Zuneigung zu empfinden, zumutete.\n\nNach der Auffassung des landgerichts soll die in der\nDuldung des Geschlechtsverkehrs möglicherweise liegende\n\nEinwilligung des Mädchens in das Geschehen den beleidigen-\n\nden Charakter dieses Verhaltens nicht beseitigt haben,\nweil \"grundsätzlich\" anzunebmen sei, \"daß ein 15-jähriges\n\nMädchen nicht in der lage ist, den Begriff der Geschlechts-\n\nehre zu erfassen und zu erkennen, daß die Dulädung einer\nunzüchtigen Handlung die Preisgabe der Geschlechtsehre in\nsich schließen kann\" (UA 8). Dies gelte auch für eine\nSechgzehnjährige.\n\nEin solcher allgemeiner Grundsatz kann heute schon\nwegen der umfassenden geschlechtlichen Aufklärung, die\nJugendliche in der Regel in frühem Alter im Elternhaus\noder in der Schule erfahren, nicht mehr anerkannt werden.\nEs ist vielmehr nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden, ob ein 15 1/2- oder 16-jähriges\nMädchen sich der Preisgabe seiner Geschlechtsehre bewußt\nist, wenn es in den Geschlechtsverkehr einwilligt.\nFeststellungen darüber, ob Angelika insoweit bereits\naufgeklärt worden war, sind nicht getroffen worden.\nJedoch kann dahingestellt bleiben, ob die widerspruchslose Duldung des Geschlechtsverkehrs die Rechtswidrigkeit der Beleidigung hier hat entfallen lassen. Entscheidend ist, ob der Angeklagte erkannt hat, ‘daß hierin\nmöglicherweise keine beachtliche Einwilligung lag (BGHSt\n8, 357, 358; vgl. auch BayObL6St 1963, 25).\n\nInsoweit geben die Urteilsfeststellungen zu durchgreifenden Bedenken gegen die Auffassung der Strafkammer\nAnlaß, der Angeklagte sei sich nicht nur der Ehrverletzung seines Verhaltens bewußt gewesen, sondern habe\nauch erkannt, daß einem Einverständnis des Mädchens mit\ndem Geschlechtsverkehr nicht die Bedeutung eines Verzichts auf die Geschlechtsehre zukommen Könne.\n\nNach seiner unwiderlegten Einlassung hat der Angeklagte Angelika für \"über 16 Jahre\" alt gehalten (vA 5).\nDann aber durfte er — wenn keine besonderen Umstände\nvorlagen - davon ausgehen, daß das geistig und körperlich normal entwickelte Mädchen sich der mit dem außerehelichen Geschlechtsverkehr verbundenen Preisgabe seiner\nGeschlechtsehre bewußt gewesen ist (so für ein 16 1/2-\njäbriges Mädchen BGH GA 1956, 317).\n\nDie Strafkammer stützt ihre gegenteilige Ansicht\nallerdings nicht allein auf das Alter des Mädchens,\nsondern auch auf seinen vom Angeklagten wahrgenommenen\nAlkoholgenuß, demzufolge Angelika dieses Bewußtsein\nnicht gehabt haben soll (UA 8/9). Mit einer solchen Feststellung lassen sioh jedoch die angegebenen geringen\nAlkoholmengen von 2 - 3 Glas Bier und einem Whisky mit\nCola, die Angelika während eines zwar nicht näher bestimmten, offenbar aber nicht ganz kurzen Zeitraums zu\nsich genommen hat, nicht vereinbaren. Zwar hat das\nMädchen sich nach dem Alkoholgenuß nicht wohl gefühlt\nund über Übelkeit geklagt. Daraus ergibt sich aber noch\nnicht, daß Angelika durch den Alkoholgenuß und seine\nFolgen in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt war, und daß der Angeklagte dies erkannt hat.\n\nAuch die späteren Ereignisse deuten nicht auf eine\nfür den Angeklagten ohne weiteres erkennbare übermäßige\nAlkoholbeeinflussung der Zeugin hin. Der Angeklagte veranlaßte das Mädchen, nachdem es sich ihm freiwillig unter\nAbweisung der Begleitung durch seine Freundin angeschlossen hatte (UA 3), in einer anderen Gaststätte eine Tasse\nKaffee und einen spanischen Schnaps \"Urso\" zu trinken,\ndamit sich ihr Zustand bessere. Als Angelika sich daraufbin - nach einer Taxifahrt — erbrochen hatte, zeigte sie\naußer körperlicher Schwäche, der Angeklagte stützte sie,\nersichtlich keine Ausfallerscheinungen (UA 4, 7). Schon\n\"etwa 20 Minuten vor der Ausführung des Geschlechtsverkehrs\" hinterließ sie gegenüber dem Taxifahrer \"nicht den\nEindruck einer volltrunkenen Person\" (UA 7). Sie ging\nauch widerspruchslos mit dem Angeklagten in Richtung\n\"eines wenige 100 Meter entfernt gelegenen Waldstücks\",\nverstand sein Anliegen, mit ihr den Geschlechtsverkehr\nausführen zu wollen und folgte seiner Aufforderung, sich\nauf den Boden zu legen und auszuziehen (UA 4). Ohne daß\nirgendwelche Auffälligkeiten verzeichnet worden sind,\nlegte sie anschließend mit dem Angeklagten noch einen\n1 1/2-stündigen Fußmarsch zurück. Noch heute besitzt\nsie über die Vorgänge ein in alle Einzelheiten gehendes\nErinnerungsbilä (UA 6).\n\nUnter diesen Umständen ist nicht ersichtlioh, daß\nAngelika \"in erbeblichem Maße unter Alkoholeinwirkung\nstand\" (UA 8) und der Angeklagte \"sich darüber im klaren\nwar, daß die Zeugin nicht in der Lage war, die Bedeutung\nder Duldung des Geschlecohtsverkehrs für ihre Geschlechtsehre in vollem Umfang zu würdigen und danach zu handeln\"\n(UA 9). Daß das Mädchen \"ohne weiteres\" bereit war, sich\n\nmit dem Angeklagten einzulassen, obwohl es ihn nicht\nkannte und vor dem Geschlechtsverkehr keinerlei Zärtlichkeiten ausgetauscht worden waren, besagt für sich\nallein nichts für die Kenntnis des Angeklagten von der\n\"erheblichen Minderung ihrer Willensfähigkeit\".\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen tätlicher\nBeleidigung findet somit in dem Sachverhalt jedenfalls\nnach der inneren Tatseite keine ausreichende Grundlage.\nDer Senat hält es in Anbetracht des Zeitablaufs und\nder zur Verfügung stehenden Beweismittel für ausgeschlossen, daß insoweit noch wesentliche weitere Feststellungen\ngetroffen werden können, zumal es vor allem auf die\nVorstellungen ankommt, die der Angeklagte an das Verhalten\ndes Mädchens geknüpft hat. Der Senat hat deshalb den\nAngeklagten freigesprochen.\n\nAngemerkt sei noch, daß der nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag hier sowohl vom Amtsvormund als\nauch von der Mutter des Mädchens form- und fristgerecht\ngestellt und inhaltlich hinreichend bestimmt worden ist;\n\ndenn besondere Gründe, die hier dagegen sprechen\nkönnten, daß der Antrag die gesamte Tat unter allen\nrechtlichen Gesichtspunkten ergreifen sollte, sind\nnicht ersichtlich.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-25/4-str-72-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-25/4-str-72-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.214959+00:00"}}