{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-03-25_4_StR_68_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-03-25","aktenzeichen":"4 StR 68/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\naus BIT, URTEIL 04370008\n\nin der Strafsache\n\nden Rentner August HD ‚ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1902 in vu, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EBD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustisangestellter BD\nals Unkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg\nvom 13. November 1970 im Ausspruch über\ndie Sicherungsverwahrung aufgehoben.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten im Revisionsrechtszug\nerwachsenen notwenüigen Auslagen trägt\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nPAR\nkm\n\n2\nZar\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten am 17. Februar\n1970 als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls zu fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat, unter Verwerfung\nder weiter gehenden Revision des Angeklagten, durch Beschluß vom 6. August 1970 in seinem erkennenden Teil\ndahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des fortgesetzten\nDiebstahls schuldig sei (vgl. BGHSt 23, 257; BGH NIW 1970,\n2120) und im Strafausspruch wegen des Wegfalls des\n§ 20 a StGB (Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG), unter Aufrechterhaltung der Feststellungen hierzu, zum Rückfall und zur\nAusführung des Diebstahls nach § 243 StGB, aufgehoben.\nDurch das angefochtene Urteil hat die Strafkammer die\n(Freiheits-) Strafe auf vier Jahre festgesetzt und wiederum\ndie Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren\nbeanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist\noffensichtlich unbegründet, soweit sie die Strafzumessung\n- angreift. Sie rügt dagegen mit Recht die Anordnung der\nSicherungsverwahrung. Diese Entscheidung kann aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben. Deshalb braucht\nauf die vom Verteidiger erhobene Verfahrensrüge, die sich\nnur auf die Sicherungsverwahrung bezieht, nicht näher\neingegangen zu werden.\n\nDa die abgeurteilte Straftat vor dem 1. April 1970\nbegangen worden ist, kann Sicherungsverwahrung nur angeordnet werden, wenn ihre Voraussetzungen sowohl nach\ndem bisherigen (§§ 20 a, 42 e StGB a.F.) als auch nach\ndem neuen Recht (§ 42 e StGB n.F.) vorliegen (Art. 95\ndes 1. StrRG). Das bedeutet, was hier nur der Erörterung\nbedarf, daß die Frage nach der Erforderlichkeit der\nSicherungsverwahrung und damit nach der Gefährlichkeit\ndes Täters nicht nur, wie es die Neufassung des § 42 e StGB\nvorschreibt, für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung,\nsondern nach der alten Fassung auch für den späteren\nZeitpunkt der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft (vgl. BGHSt 1, 66, 67; 5, 350, 352) beantwortet\nwerden muß. Das hat die Strafkammer verkannt. Sie hat\nsich nur mit der Neufassung des §§ 42 e StGB auseinandergesetzt und die Gefährlichkeit des Angeklagten nur für\nden Zeitpunkt der Hauptverhandlung bejaht. Ob der Angeklagte aber auch noch nach der Verbüßung der gegen\nihn erkannten vierjährigen Freiheitsstrafe gefährlich\nist, ob auch dann noch bei ihm mit neuen, erheblichen\nRechtsbrüchen gerechnet werden muß, hat die Strafkammer\nnicht abschließend geprüft. Sie hat es ausdrücklich\ndahingestellt sein lassen, \"ob grundsätzlich der Auffassung gefolgt‘werden kann, die Anordnung der Sicherungsverwahrung sei dann unzulässig, wenn schon im Zeitpunkt der Hauptverhandlung erkennbar sei, daß der\nmäter infolge seiner nachlassenden physischen und geistigen Kräfte nicht mehr in der lage sei, nach Verbüßung\nder Freiheitsstrafe weitere Straftaten zu begehen\" (UA 8).\nWenn es dann anschließend im Urteil heißt, es sei\n\"jedenfalls im vorliegenden Fall keineswegs voraussehbar,\n\ndaß der Angeklagte unter keinen Umständen mehr in der lage\nsein wird, nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe weitere\nDiebstähle zu begehen\", so sind damit die Voraussetzungen\ndes § 42 e StGB a.F. nicht erfüllt. Es muß vielmehr umgekehrt die Wahrscheinlichkeit (ernsthafte Besorgnis)\nbestehen, daß der Täter auch dann wieder Straftaten von\nerheblicher Schwere begehen werde (BGH aa0). Deshalb kann\nder Ausspruch über die Sicherungsverwahrung keinen Bestand\nhaben.\n\nEs ist auch nicht damit zu rechnen, daß die Voraussetzungen des § 42 e StGB a.F. in einer neuen Verhandlung\nfestgestellt werden könnten. Der Angeklagte ist, wenn er\naus der Strafhaft entlassen wird, über 70 Jahre alt.\n\nDer sachverständige Zeuge Dr. KB hat bei ihm einen\ndeutlich ermäßigten Blutdruck, Veränderungen tuberkuloser\nArt an beiden Lungen, Veränderungen an der Wirbelsäule\n\nund einen Hodenbruch festgestellt. Nach seiner Auffassung\nstellen diese Erkrankungen eine erhebliche Behinderung\n\ndes Angeklagten \"insofern dar, als infolge der fortschreitenden Tuberkulose eine Verminderung des luftfassungsvermögens der Lungen eingetreten ist und er\ndadurch beim Iaufen beeinträchtigt\" wird, ferner \"infolge\nder fortschreitenden Wirbelsäulenerkrankung keine komplizierten Bewegungen mehr ausführen kann\" und \"auch durch\nden Hodenbruch, der Auswirkungen auf Hüfte und Rückgrat\nhaben kann, in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist\"\n(UA 7). Dr. xD hat weiter erklärt, daß der Angeklagte\n\"in etwa 2 bis 3 Jahren infolge seiner fortschreitenden\nErkrankungen keine Einbruchsdiebstähle mehr\" werde\n\nbegehen können (UA 8). Die Strafkammer denkt daher für\n\ndie spätere Zeit offensichtlich auch nur an die Möglichkeit,\n\ndaß der Angeklagte mit Hilfe von Mittätern weitere Straftaten begehen könnte. Dafür, daß dies ernsthaft zu besorgen ist, fehlen indessen im Urteil hinreichende Anhaltspunkte. Die bloße Tatsache, daß der Angeklagte einen Teil\nseiner letzten Taten nicht allein ausgeführt hat, macht\nes noch nicht wahrscheinlich, daß er in Zukunft Mittäter\nfinden wird, die bereit sind, die eigentliche Tatausführung zu übernehmen, so daß er sich auf eine psychische\nUnterstützung beschränken könnte. Weitere Feststellungen\nin dieser Richtung sind auch von einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Senat hat deshalb\n\nvon einer Zurückverweisung der Sache abgesehen und den\nAusspruch über die Sicherungsverwahrung von sich aus in\nWegfall gebracht.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, daß\nder Angeklagte damit sein Hauptziel erreicht hat.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-25/4-str-68-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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