{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-03-25_4_StR_60_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-03-25","aktenzeichen":"4 StR 60/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 60/71 BESCHLUSS\n25.3. 71\n\n0437000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Kraftfahrer Herbert WB aus rn,\ngeboren am EBD 945 in ru, Gemeinde\nrn.\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nSu\n-2_\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. März 1971 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:\n\nDie Sache wird dem Bayerischen Obersten\n\nLandesgericht zur Entscheidung in eigener\nZuständigkeit zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht stimmt mit\ndem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom\n6. September 1967 (VRS 34, 308 = NJW 1968, 312)\nin der Auffassung überein, daß dann, wenn an einer\nursprünglich als Fußgängerüberweg angelegten Straßenstelle die Fahrbahnmarkierung (Zebrastreifen) durch\nAbnützung unkenntlich geworden ist, ein Fußgängerüberweg\n(im Sinne des § 9 Abs. 3 a StVO a.F., nunmehr § 26 StVO\nn.F.) nicht mehr vorhanden ist. Nach der ebenfalls übereinstimmenden Meinung der beiden Gerichte ändert daran\nauch weder die Tatsache etwas, daß noch die auf das\nVorhandensein eines Fußgängerüberwegs hindeutenden\nHinweiszeichen aufgestellt sind, noch der Umstand,\ndaß dem auf die Straßenstelle zufahrenden Kraftfahrer\ndie ursprüngliche Herrichtung der Übergangsstelle als\nFußgängerüberweg und das Nochvorhandensein der Hinweiszeichen bekannt sind. Demgemäß vertreten beide Gerichte\neinheitlich die Auffassung, daß an einer solchen Straßenstelle ein Fußgänger objektiv keinen Vorrang vor dem\nKraftfahrer hat, auf den sich dieser bei der Anfahrt\nan die Straßenstelle von vornherein einstellen müßte.\n\n-3-\n\nIn der Vorlegungssache legt das Bayerische\nOberste Landesgericht dem Angeklagten hiernach nicht\nzur Last, daß dieser den 8 9 Abs. 3 a StVO a.F. verletzt habe oder verletzt haben könne. Es hält vielmehr die Prüfung durch den Tatrichter auf Grund\nergänzender Feststellungen für geboten, ob der\nAngeklagte gegen den § 1 StVO verstoßen babe und\nob das Anfahren des Fußgängers und seine Körperverletzung darauf zurückzuführen seien. Da dem Angeklagten bekannt gewesen sei, \"daß es sich hier ursprün\nlich um einen (ordnungsgemäß) gekennzeichneten Fußgänge\nüberweg handelte\", hätte er - so führt das vorlegende\nGericht aus - damit rechnen müssen, \"daß Fußgänger ++»\nauf das Vorhandensein eines regelrechten Fußgängerüberwegs eingestellt waren, ohne auf die rechtliche\nBedeutung des abgenützten und nicht mehr erneuerten\nZustandes der Zebrastreifen Rücksicht zu nehmen”.\nDeshalb wäre der Angeklagte \"nicht erst zu Maßnahmen\nverpflichtet gewesen, als der Fußgänger vom Gehsteigrand beruntertrat und erkennbar wurde, daß dieser den\nÜberweg ohne Rücksicht auf das Herannahen des Fahrzeugverkehrs benützen werde\". Zwar könne die zunächst\nvom Angeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von\n30 km/st nicht beanstandet werden. Der Angeklagte\nhätte aber \"die in Höhe des Überwegs befindlichen\nGehsteigflächen genau beobachten und, sobald die\nAbsicht des Fußgängers, die Fahrbahn zu überqueren,\nerkennbar wurde, so insbesondere, wenn der Fußgänger\nan den Überweg herantrat, sich darauf einstellen müsse\n\nS,,\n\n-4-\n\nnoch vor Erreichen des Überwegs anhalten zu können.\n\nEr hätte dann erst wieder auf die Ermöglichung seiner\nVorbeifahrt vertrauen dürfen, wenn der Fußgänger ein\n\n- vermeintliches - Fußgängervorrecht erkennbar nicht\n\nin Anspruch genommen hätte. Bis zum Erkennen eines\nsolchen Verzichts auf ein - vermeintliches - Vorrecht\nseitens vorhandener Fußgänger\" habe für den Angeklagten\nunter den gegebenen Umständen eine unklare Verkehrssituation bestanden, deren Gefahren er habe Rechnung\ntragen müssen.\n\nDer hiernach vom Bayerischen Obersten Landesgericht\nbeabsichtigten Entscheidung (Aufhebung des freisprechenden\ntatrichterlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache\nan die Vorinstanz) steht das eingangs angeführte Urteil\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt nicht im Wege. Die\nPflicht des Angeklagten, sich auf den Fußgänger einzustellen, der sein - vermeintliches — Vorrecht in Anspruch\nnehmen könne, setzte nach der Auffassung des vorlegenden\nGerichts ein, als für den Angeklagten die Absicht des\nFußgängers, die Fahrbahn zu überschreiten, erkennbar\nwurde. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Sachverhalt der Vorlegungssache wesentlich von demjenigen,\nden das Oberlandesgericht Frankfurt zu beurteilen hatte.\nIn der Vorlegungssache ereignete sich der Unfall gegen\nMittag, also am hellen Tage, wo die an die Fahrbahn\nangrenzenden Gehsteigflächen leicht zu übersehen und\ndas Auftauchen eines Fußgängers darauf ohne weiteres\nzu erkennen war. Im Falle des Oberlandesgerichts Frankfurt trug sich dagegen der Unfall in einer Dezembernacht\n\n-5 -\n\nzu. \"Es war\" - so heißt es im damaligen Urteil -\n\n\"sehr dunkel und es fiel leichter Schneeregen. Der\nFußgängerüberweg war nicht beleuchtet\". Zudem standen\n\nam Fahrbahnrand in der Nähe der Hinweis- und Warnschilder Bäume. \"Der (damalige) Angeklagte sah die\nFußgänger auf eine Entfernung von etwa 21 m, als er\n\nnoch etwa 18 m von dem Zebrastreifen entfernt war.\n\nEr brenste daraufhin sein Fahrzeug ab\"; (er fuhr einen\nPersonenkraftwagen mit einer Geschwindigkeit von \"mindestent 35 km/st\"; der Angeklagte in der vorliegenden Sache\nfuhr einen Iastkraftwagen mit etwa 30 km/st; in beiden\nFällen hielten bzw. halten die Revisionsgerichte diese\nGeschwindigkeiten, solange noch kein Fußgänger erkennbar\nwar, für nicht zu hoch). Gleichwohl fuhr er die beiden\nFußgänger auf dem \"Überweg\", der in Wirklichkeit eben\nkein Überweg mehr war, an. Bei dieser Sachlage deutet\n\nim Falle des Oberlandesgerichts Frankfurt nichts darauf\nhin, daß der damalige Angeklagte die Fußgänger schon\nfrüher hätte erkennen können, ehe er sie auf etwa 21m\nals sie auf die Fahrbahn und damit in den Lichtkegel\n\nder Scheinwerfer des Fahrzeugs getreten waren, tatsächlich wahrnahm. Ersichtlich hat jedenfalls das Oberlandesgericht Frankfurt eine solche Möglichkeit nicht in den\nKreis seiner Erwägungen gezogen. In seinem Urteil spricht\nnichts dafür, daß es bei der nunmehr vom Bayerischen\nObersten Landesgericht zu beurteilenden Sachlage anders\nentschieden haben würde, als es nunmehr das vorlegende\nGericht beabsichtigt.\n\nsh\n\n-6 -\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind hiernach\nnicht erfüllt.\n\nDer Generalbundesanwalt hatte beantragt, im\nSinne des vorlegenden Gerichts zu entscheiden.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Bundesrichter Salger\nkann nicht unterschreiben,\nda er beurlaubt und ortsabwesend ist.\n\nMeyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-25/4-str-60-71","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-25/4-str-60-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.175036+00:00"}}