{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-03-18_4_StR_48_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-03-25","aktenzeichen":"4 StR 48/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 47 - 48/69 URTEIL\n25,3.\n\n04370005\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes und Beihilfe zum Mord\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 18. März 1971 in der Sitzung\nvom 25. März 1971, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler .\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt «EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt ED, WB:\nRechtsanwalt TummEEED, ED:\n\nals Verteidiger für den Angeklagten\n\nRechtsanwalt Dr. EPE>, ve,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten iD,\n\nRechtsanwalt Dr. Ingo 2 Dem,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten oJ\n- alle Verteidiger nur an der Verhandlung - ,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reoht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten DD, \"ED:\nID, ED uni WE sowie die Revision.\n\nder Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht Hagen vom\n20. Dezember 1966, desgleichen die Revision\n\ndes Angeklagten Fyggß sesen das ihn betreffende weitere Urteil dieses Gerichts\nvom gleichen Tage werden verworfen.\n\nJedoch werden die Urteilssprüche dahin\nberichtigt, daß\n\na) an die Steile der Zuchthausstrafen\nFreiheitsstrafen von gleicher Dauer\ntreten,\n\nb) die Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte wegfällt und\n\nc) die Angeklagten für die Dauer von\nfünf Jahren die Fähigkeit verlieren, öffentliche Ämter zu bekleiden.\n\n2. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, einschließlich der dem Angeklagten WB dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, fallen der Staatskasse\nzur last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten durch zwei\nam selben Tag erlassene Urteile wie folgt verurteilt:\n\n1. den Angeklagten Tg unter Freisprechung im übrigen\nwegen gemeinschaftlichen Mordes an einer unbestimmten\nVielzahl, mindestens an 150.000 Menschen, und wegen\nMordes in weiteren neun Fällen zu lebenslangem Zuchthaus;\n\n2, den Angeklagten I ] unter Freisprechung im übrigen\nwegen einer gemeinschaftlichen Beihilfe zum Mord an\neiner unbestimmten Vielzahl, mindestens an 39.000\nMenschen, zu acht Jahren Zuchthaus;\n\n3, den Angeklagten Ib wegen einer gemeinschaftlichen\nBeihilfe zum Mord an einer unbestimmten Vielzahl,\n\nmindestens an 68.000 Menschen, zu vier Jahren Zuchthaus;\n\n4. den Angeklagten Dip unter Freisprechung im übrigen\nwegen einer gemeinschaftlichen Beihilfe zum Mord an\neiner unbestimmten Vielzahl, mindestens an 15.000\nMenschen, zu ärei Jahren Zuchthaus;\n\n5. den Angeklagten eo 34 ] wegen einer gemeinschaftlichen\nBeihilfe zum Mord an einer unbestimmten Vielzahl,\n\nmindestens an 57.000 Menschen, zu drei Jahren Zuchthaus;\n\n6. den Angeklagten Fu wegen einer gemeinschaftlichen\nBeihilfe zum Mord an einer unbestimmten Vielzahl,\n\nmindestens an 79.000 Menschen, zu vier Jahren Zuchthaus.\n\nSoweit die Angeklagten zu zeitiger Freiheitsstrafe\nverurteilt worden sind, ist ihnen die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet worden. Das\nSchwurgericht hat den Angeklagten ferner die pürgerlichen\nEihrenrechte aberkannt, und zwar Tg zur Lebenszeit,\nden übrigen Angeklagten auf die Dauer der jeweils ausgesprochenen Freiheitsstrafe.\n\nDie Angeklagten haben nach den Feststellungen des\nSchwurgerichts als Angehörige der Wachmannschaft in dem\nVernichtungslager Sobibor in Polen an der Massentötung\nvon Juden mitgewirkt. Die Massenvernichtung diente der\nvon Hitler, Göring, Himmler und Heydrich befohlenen \"Endlösung der Judenfrage\", welche die Vernichtung der Juden\nim deutschen Einflußbereich vorsah. In Ausführung dieses\nBefehls wurden im Distrikt lublin des sog. Generalgouvernements unter der Bezeichnung \"Aktion re\nin den drei Vernichtungslagern Belzec, Sobibor und\nTreblinka vorwiegend Juden aus Polen umgebracht, davon\nin Sobibor mindestens 150.000 Menschen. Getötet worden\nsind die im wesentlichen mit Eisenbahnzügen dorthin\ngebrachten Juden in der Weise, daß sie in Gaskammern\ngetrieben und dort durch Motorenabgase vergiftet wurden.\nDie Einzelheiten der Massentötungen waren durch den\nSS- und Polizeiführer im Distrikt Iublin, SS-Gruppenführer GEB, und seine Mitarbeiter, insbesondere\nden SS-Obersturmführer WEB, den späteren Inspekteur\nder drei Vernichtungslager, genau festgelegt. Einzelne\nJuden wurden auch auf andere Weise, so durch Erschießen\nund Erschlagen, umgebracht.\n\nGegen die Urteile haben die jeweils betroffenen\nAngeklagten, soweit sie für schuldig befunden wurden,\nRevision eingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen\nRechts, mit Ausnahme des Angeklagten DB beanstanden\nsie ferner das Verfahren. Soweit die Entscheidung den\nAngeklagten WE betrifft, hat auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt; sie erstrebt mit der Sachbeschwerde die Verurteilung dieses Angeklagten als Mittäter - nicht nur als Gehilfen - an den Morätaten.\n\nDer Senat hat die Sachen zum Zwecke zleichzeitiger\nVerhandlung über’ die Revisionen gemäß § 237 StPO verbunden.\n\nA) Verfahrensvoraussetzungen\n\nI. Verjährung\n\nDie Strafverfolgung ist wegen keiner der den Angeklagten vorgeworfenen Taten verjährt, und zwar ohne daß es\nhierbei auf die späteren Verlängerungen der Ver jährungsfrist ankommt.\n\nBedenken in dieser Hinsicht werden auch nur vom\nAngeklagten ID erhoben. Er zieht die Gültigkeit\nder sog. Gewaltverbrecher-Verordnung vom 5. Dezember\n1959 in Zweifel, aus deren § 4 sich beiihm als Höchstmaß der angedrohten Strafe lebenslange Freiheitsstrafe\nergibt. Demgegenüber genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu verweisen (vgl. u.a.\nBGH NIJW 1962, 2209 sowie die Urteile vom 2. Oktober\n1963 - 2 StR 269/63 - und 25. November 1964 - 2 StR 71/64 -\n\nDie Neufassung des § 50 Abs. 2 StGB, die nach einer\nEntscheidung des 5. Strafsenats (BGHSt 22, 375) bei Beihilfe zu einem aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord\ndann, wenn nicht auch der Gehilfe aus niedrigen Beweggründen handelt, Anwendung findet, was eine Verkürzung\nder Verjährungsfrist auf 15 Jahre ab 8. Mai 1945 zur\nFolge hat, ist hier obne Bedeutung, da die Tötungen ganz\nüberwiegend auch grausam waren.\n\nIT. Verbrauch der Strafklage\n\nDie Strafklage gegen die Angeklagten Dip. \"BD\n\nund IB ist nicht verbraucht. DEE uni FD varen\n\n“\n\naußer in Sobibor noch in dem Vernichtungslager Relzec,\njambert noch in Treblinka tätig. Wegen dieser Tütigkeiten sind DD uni FEW in sog. Belzecverfahren\nrechtskräftig außer Verfolgung gesetzt worden (Beschlüsse des IG München I vom 50. Januar 1964 und des\nOLG München vom 22. Juli 1964), während der Angeklagte\n1 im inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen\nsog. Treblinkaverfahren wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt\nworden ist (Urteile des Schwurgerichts Düsseldorf vom\n3. September 1965 und des BGH vom 30. Juni 1970\n\n- 3 StR 17/68 - ).\n\nEin Verbrauch der Strafklage könnte hierdurch nur\neingetreten sein, wenn 68 sich bei den Handlungen der\ndrei Angeklagten in den jeweils zwei Vernichtungslagern\num dieselbe Tat i.8. von § 264 StPO handelte. Pat in\ndieser Hinsicht ist das gesamte Verhalten des Angeklagten,\nsoweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluß bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet\n(BGHSt 23, 141, 145).\n\n4. Unter diesen Begriff der Tat würden die Bei-\n\nhilfehandlungen der drei Angeklagten in den Lagern\n\nBelzec und Sobibor bzw. Treblinka und Sobibor ohne\nweiteres fallen, wenn es sich jeweils sachlich-rechtlich\num eine einheitliche Tat handelte. Das ist jedoch weder\nunter dem Gesichtspunkt der natürlichen noch unter dem\nder rechtlichen Hındlungseinheit der Fall. Dabei ist,\n\nwas die Revisionsbegründungen teilweise verkennen, für\ndie Frage nach Tateinheit und Tatmehrbeit nicht auf das\nHandeln des oder der Haupttäter abzustellen, Tat 1.5. der\n§§ 73, 74 StGB ist für den Gehilfen nämlich nicht die\n\nHaupttat, sondern sein eigener Tatbeitrag (RaSt 70, 344,\n349; BGH MDR 1957, 266; BGH, Urteil vom 22. Januar 1965\n_- 1 StR 457/62 - ). Es kann deshalb dahinstehen, ob das\nVerhalten der Haupttäter (Hitler, Himmler, Heydrich,\nGloboenik u.a.) als eine Tat anzusehen ist.\n\na) Fortsetzungsgzusammenhang hinsichtlich der Beihilfehandlungen kommt hier schon wegen des höchst persönlichen Charakters der verletzten Rechtsgüter (Straftaten gegen das Leben) nicht in Betracht. Das hat der\nBundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (BGHSt 2,\n246, 247; IM § 345 StGB Nr. 5; § 253 StGB Nr. 7; auch\nBGH NIW 1951, 666). Die Ausführungen der Revision des\nAngeklagten DD geben keine Veranlassung, davon abzugehen.\n\np) Aber auch eine sog. natürliche Handlungseinheit\nliegt nicht vor. Sie wird \"durch einen solchen unnmittelbaren Zusammenhang zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet, dal\nsich das gesamte Tätigwerden an sich (objektiv) auch für\neinen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun\nbei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht\" (BGHSt\n4, 219, 220; GA 1965, 373).\n\nDieser Zusammenhang besteht zwischen den Tätigkeiten\nder drei Angeklagten in verschiedenen lagern nicht, mögen\ndie Tätigkeiten auch mehr oder weniger gleich geartet\ngewesen sein. Schon nach dem äußeren Anschein ergibt sich\ndas Bild von drei selbständigen Lagern, die organisatori£\nund räumlioh weit voneinander getrennt waren und ihr eige\nSchicksal hatten. Wohl gab es eine übergeordnete Dienststelle in Iublin. Dort war jedoch keiner der drei Ange-\n\nLa Dit\n\nwu; x\nVet\n\nklagten beschäftigt. Sie unterstanden vielmehr bei\n\nihrer Tätigkeit jeweils dem zuständigen Lagerkommandanten.\nDas gilt auch für den Angeklagten IP. Dieser wurde\nzwar, seiner Stellung als \"fliegender Baumeister\" entsprechend, öfter als die anderen Angeklagten von vo\nmit verschiedenen Bauaufgaben beauftragt. Bei seiner\nArbeit in Sobibor unterstand er jedoch auch der Befehlsgewalt des Iagerkommandanten Reichleitner. I hat\nauch nicht etwa nur Gaskammern in den Lagern errichtet,\nsondern Aufträge \"nöchst unterschiedlicher Art\" (UA S.\n365) an den verschiedensten Stellen ausgeführt.\n\nUnter diesen Umständen wäre die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit höchstens dann gerechtfertigt,\nwenn den Tätigkeiten der drei Angeklagten der einheitliche\nWillensentschluß zugrunde gelegen hätte, in gleicher\nWeise in Belzec bzw. Treblinka und in Sobibor Tötungshandlungen vorzunehmen oder dazu beizutragen. Das war\njedoch nicht der Fall. Nach den Urteilsgründen wurden\nzwar alle Angehörigen der \"Aktion RER\" zu Beginn\nder Vernichtungsaktion generell durch führende Funktionäre\nzur strengen Geheimhaltung ihrer Tätigkeit verpflichtet.\nÜber \"den Zweck der Läger, in die sie kamen,und die\nEinzelheit ihres Dienstes dort\", wurden sie hierbei jedoch\nnicht belehrt; sie waren nur \"bruchstückweise informiert,\nerst nach und nach erfuhren sie mehr\". Schon das schließt\naus, wie das Schwurgericht irrtumsfrei ausführt, daß die\nAngeklagten schon während ihrer Beihilfehandlung in Belzec\n(DEE, TED) vier Treblinke (IWW) den Entschlus\nhätten fassen können, auch in Sobibor entsprechende Handlungen zu begehen. Hinzu kommt, daß sie in einer Weise\neingesetzt wurden, die für sie nicht vorhersehbar war und\n\n- 10 -\n\nauf die sie keinen Einfluß nehmen konnten. Sie hatten\nkeine Möglichkeit, \"sich etwa ein lager auszusuchen.\n\noder WED un Abstellung in ein bestimmtes Lager zu\nbitten\". Der allgemeine Entschluß der Angeklagten, als\nUntergebene jeden Befehl zu befolgen und jeden von ihnen\nverlangten Posten auszufüllen, stellt noch keinen einheitlichen Willensentschluß der gekennzeichneten Art dar.\nFür den Einsatz der Angeklagten war auch kein einheitlicher, den ganzen Zeitraum ihrer Tätigkeit in den verschiedenen Lagern umfassender Befehl maßgebend. Sie wurden\nvielmehr stets auf Grund eines besonderen Befehls oder\nAuftrags eingesetzt, der auf ihrer Seite über die allgemeine Bereitschaft zum befehlsgemäßen Handeln hinaus\neinen neuen Entschluß erforderte.\n\n2, Auch mehrere sachlich-rechtlich. selbständige\nTaten können allerdings als einheitliche Tat im Sinne\ndes Prozeßrechts gemäß § 264 StPO anzusehen sein. Die\nTätigkeit der drei Angeklagten in Belzec, Sobibor und\nMreblinka stellt jedoch auch prozeßrechtlich jeweils\nein besonderes Geschehen dar. Die Anklagebehörde hat\nin Kenntnis des Zusammenhangs zwischen den im Rahmen\nder \"Aktion RD\" in Distrikt Tublin errichteten\ndrei Vernichtungslagern Anklage zu drei verschiedenen\nGerichten erhoben, um eine getrennte Verhandlung des\naus tatsächlichen Gründen ohnehin schwer zu überschauenden Prozeßstoffes zu ermöglichen. Das ist aus Rechtsgründen .nicht zu beanstanden. Zwar sollen die Sperr- |\nwirkungen des § 264 StPO und des Art. 103 66 vermeiden,\ndaß sich ein Angeklagter gegen denselben Vorwurf mehrfach verteidigen muß. Jedoch muß andererseits auch\nverhindert werden, daß eine zu umfassende Rechtskraft\neiner vernünftigen und zweckmäßigen Aufteilung von\n\n- 11 - in\n\nVerfahren entgegensteht (BGH, Urteil vom 12. Juli 1955\n- 5 StR 130/55 - ). Die Aufteilung darf nur nicht als\n\"ynnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs\" empfunden werden (BGHSt 23, 141, 147).\n\nDie Staatsamwaltschaft hat folgende Gliederung vorgenommen:\n\na) Im Belzecverfahren wird im einleitenden Absatz\ndes Anklagesatzes kurz die geschichtliche Situation\ndargelegt, die zu der Einrichtung von Vernichtungslagern im Raum Iublin geführt hatte. Schon im zweiten\nAbsatz und im folgenden beschränken sich die Ausführungen ausdrücklich auf \"eines der drei von Globocnik\neingerichteten Vernichtungslager\", nämlich Belzec,\nin dem (u.a.) Dip uni FEB Dienst taten. Alsdann\nwerden die einzelnen im lager Belzec verübten Taten geschildert. Dieser Beschränkung folgen die die Eröffnung\nablehnenden und die Angeklagten außer Verfolgung setzenden\nBeschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts\nMünchen vom 30. Januar und 22. Juli 1964.\n\nb) Im Treblinkaverfahren heißt es zwar in der\nAnklage (und ihr folgend im Eröffnungsbeschluß) einleitend,\ndie Angeklagten (u.a. der Angeklagte I) würden\nangeklagt, \"zu Treblinka und an anderen Orten in Polen\nin den Jahren 1941 bis 1944\" Beihilfe zu Mordtaten in\neiner Vielzahl von Fällen geleistet zu haben. Das wird\nhinsichtlich des Angeklagten ID jedoch sogleich\ndahin konkretisiert, daß er (und drei andere Angeklagte)\nals Angehöriger der Wachmannschaft des Vernichtungslagers Treblinka, in dem vom 23. Juli 1942 bis Oktober\n1943 etwa 700.000 Juden durch Gas getötet worden seien,\nHandlungen vorgenommen habe, die diese Tötungen selbst\n\n- 12 -\n\nbewirkt oder aber ihrer Vorbereitung und planmäßigen\nAbwicklung gedient haben.\n\nc) Demgemäß ist die Anklage im vorliegenden Verfahren auf Vorgänge nin Sobibor, Kreis Chelm, Distrikt\nIublin (Polen)\", und zwar auf die Zeit von \"Juni oder\nJuli 1943 an bis zum 14. Oktober 1945\" (DEEP) , \"einige\nWochen in den Monaten April und Mai 1942\" (FTP) und\nnetwa drei Wochen im Herbst 1942\" eo )D beschränkt.\n\nIn diesem Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist eine\nvernünftige, zweckmäßige Aufteilung und keine tynnatürliche Aufspaltung\" zu sehen. Bei der strafrechtlichen\nBeurteilung des Geschehens, bei dem die Angeklagten mitgewirkt haben, ist weniger vom individuellen Schicksal\ndes einzelnen Angeklagten, als vielmehr von objektiv\nfaßbaren, überschaubaren Komplexen auszugehen. Die Schuld\njedes einzelnen von ihnen kann nur im Rahmen eines eng\nungrenzten räumlichen oder organisatorischen Bezirks,\netwa eines großen Vernichtungslagers, nicht aber im\nGesamtrahmen der \"Endlösung der Judenfrage\" oder auch\nnur der \"Aktion Reinhard\" strafrechtlich erfaßt werden.\nDas hat die Anklage getan, indem sie sich auf jeweils\nein Vernichtungslager beschränkte. Jedes der drei lager\nwar im Rahmen der Gesamtaktion eine selbständige Vernichtungsorganisation, auch wenn die einzelnen Geschehensabliäufe in den lagern miteinander vergleichbar und ähnlich\nwaren. Diese Gleichartigkeit und das gleiche Ziel, dem die\nLager dienten, hindert jedoch nicht, daß die Beschuldigungen, sich in Belzec, in Sobibor und in Treblinka der\nBeihilfe zum Mord schuldig gemacht zu haben, jeweils für\nsich allein abgeurteilt werden können, Dem steht auch\nnicht entgegen, daß die Beihilfehandlung des Angeklagten\n\nnn | in un\n\nIB in Sobibor zwischen seinen zweiten und dritten\nTreblinkaaufenthalt fällt. Dabei kann dahinstehen, ob\nin jenem Verfahren zu Recht eine Tat im sachlichrechtlichen Sinne angenommen worden ist, wodurch der Angeklagte übrigens nicht beschwert sein würde. Angesichts\nder auf objektive Kriterien abzustellenden Betrachtungsweise ist das für die Frage, ob seine Tätigkeit\nin beiden lagern als eine Tat im prozessualen Sinne\nanzusehen ist, ohne Bedeutung.\n\nUnerheblich ist entgegen der Auffassung der Revision auch, daß im Belzec- und Treblinkaverfahren die\nTätigkeit der Angeklagten in Sobibor miterwähnt ist,\nwie das umgekehrt im Sobiborverfahren für ihren Aufenthalt in Belzec oder Treblinka gilt. Daß ein anderweitiges\nstrafrechtliches Verhalten zum besseren Verständnis der\nGesamtumstände in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluß\nmitaufgeführt wird, schafft nicht den nach § 264 StPO\nzu fordernden engen sachlichen Zusammenhang von mehreren\nselbständigen Straftaten (BGHSt 13, 21, 25).\n\nDie im Zusammenhang mit der Behauptung des Verbrauchs\nder: Strafklage vom Angeklagten I] erhobene Aufklärungsrüge dringt nicht durch. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht damit begründet werden, daß einem in\nder Hauptverhandlung vernommenen Zeugen oder auch einem\nAngeklagten bestimmte Fragen angeblich nicht vorgelegt\nworden sind (BGHSt 4, 125, 1265 17, 351, 352). Unter\nanderem schon daran scheitert auch die weitere Aufklärungsrüge, das Gericht hätte den in der Hauptverhandlung gehörten Schwurgerichtsvorsitzenden des Treblinkaverfahrens\nnoch zu einer bestimmten, den etwaigen Verbrauch der\nStrafklage und das Treblinka-Urteil betreffenden Auslegungsfrage hören müssen. Im übrigen kam es auf dessen\nMeinung hierzu nicht an.\n\nTE ne nn we:\n\nIII. Kein Ausschluß deutscher Gerichtsbarkeit\nET nee ein handen dene\n\nDer Angeklagte FD ist der Auffassung, daß er\nin dieser Sache nicht hätte verurteilt werden dürfen.\nSeine Bedenken, die er im Schriftsatz vom 3. März 1971\ngeltend macht, sind jedoch unbegründet. Daß auch für\nibn das deutsche Strafrecht gilt, ergibt sich ohne\nweiteres aus § 3 StGB. Es gibt keine Vorschriften, insbesondere auch nicht verfassungsrechtlicher Art, die\nder Anwendung dieser Bestimmung entgegenstehen könnten.\n\nB) Die Revision des Angeklagten Togggp\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Zeitweises Mithören der Verhandlung durch den\n\nLendgerichtspräsidenten.\n\na) Auf Grund der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten stebt zwar fest, daß dieser - unverständlicherweise - von einer hinter dem Richtertisch\nbefindlichen verhängten Joge aus, zu der nur er und der\nHausmeister einen Schlüssel hatten, der Hauptverhandlung\neinige Male für kurze Zeit zugehört hat. Der Revision\nkann jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, gegen\nden Grundsatz der Öffentlichkeit sei dadurch verstoßen\nworden, daß die Loge nicht allgemein zugänglich war,\nwährend zahlreiche Zuhörer wegen des überfüllten Zuhörerraums zurückgewiesen worden seien. Die Vorschrift des\n$ .169 GVG soll nur gewährleisten, daß sich die Rechtsprechung \"in aller Öffentlichkeit\" und nicht hinter\nverschlossenen Türen abspielt (BGHSt 9, 280, 281); sie\nsoll nioht etwa jedem Zuschauer unter allen Umständen\nZutritt zu einer Hauptverhandlung verschaffen (BGHSt 21,\n\nB4\n\n72, 73). Maßnahmen, die den Zugang der Allgemeinheit\nregeln, werden durch § 169 GVG nicht ausgeschlossen.\nDie Vorschrift über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung wird nicht dadurch verletzt, daß Teile des\nSitzungssaales, insbesondere Galerien oder Logen, für\nZuhörer unzugänglich bleiben, und zwar auch dann nicht,\nwenn ein Teil der Interessenten abgewiesen werden muß\n(RG GA 69, 89; RG HRR 1926, Nr. 880; Löwe/Rosenberg,\n21. Aufl. 1965, § 169 ave Anm. 3 a).\n\nb) In dem gelegentlichen verborgenen Mithören\nliegt auch keine Verletzung des durch die Art. 1 und\n2 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts.\nSolange Außenstehende nur zur Kenntnis nehmen, was von\nder Persönlichkeit eines Menschen in einer Öffentlichen\nVerhandlung wahrgenommen werden kann, ist schon tatbestandlich keine Persönlichkeitsbeeinträchtigung gegeben.\n\nc) Soweit die Revision des Angeklagten In\nschließlich darauf abstellt, die Vorschriften über die\nÖffentlichkeit seien deswegen verletzt, weil sich die\nBerufsrichter durch das heimliche Abhören der Sitzung\nseitens des Jandgerichtspräsidenten, wie sich nicht\nausschließen lasse, überwacht und kontrolliert gefühlt\nhätten, so wird, wie die Revisionsbegründung auch erkennen läßt, in Wirklichkeit die Unbefangenheit der\nRichter in Zweifel gezogen. Die Befangenheitsrüge kann\nJedoch nach dem Ende der Hauptverhandlung nicht mehr\ngeltend gemacht werden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt\n1, 298, 301).\n\n2, Verletzung des N 169 Satz_2 GVG\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. Das durch die Vorschrift\nausgesprochene Verbot von Fernseh-, Rundfunk- und Filmaufnahmen gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes\nnur für die Verhandlung voT dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse. Die\nRevision selbst behauptet nicht, daß Aufnahmen während\ndieses Zeitraumes gemacht worden sind. Für Aufnahmen vor\nAufruf der Sache durch den Vorsitzenden, wie hier, gilt\ndas Verbot des 8 169 Satz 2 GVG nicht. Der Beschwerdeführer trägt auch nicht etwa VOT; daß die Bildaufnahmen\nunter für ihn entwürdigenden Umständen geschehen sind.\nDie Tatsache der Aufnahmen als solche bedeutet noch keine\nVerletzung der Menschenwürde, die das Gericht nach Art. 1\nAbs. 1 GG und auf Grund der ihm gegenüber dem Angeklagten\nobliegenden Fürsorgepflicht hätte verhindern müssen.\n\n3, Verletzung der 88 275 Abs. 1» 261, 264_ StPO\n\nFehl geht die Rüge, die angeführten Vorschriften\nseien deshalb verletzt, weil das Urteil nicht innerhalb\nder Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht\nworden ist. Wie der Bundesgerichtshof ständig (vgl. u.a.\nBGHSt 21, 4) entschieden hat, kann sich die Revision\nauf die bloße Nichteinhaltung der Frist selbst dann\nnicht mit Erfolg berufen, wenn sie erheblich überschritten\nist. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, geben die\nDarlegungen der Revision keinen Anlaß. Weder der Auibau\nnoch der Inhalt des Urteils erwecken Zweifel an der\nrichtigen Wiedergabe des BeratungsergebnisseS.\n\n4. Verletzung der §§ 185_GVG, 338 Nr. 5 StPO\n\nDie Zeugin Koi ist auf Ersuchen des Schwurgerichts vom deutschen Konsul in Philadelphia in der Weise\nvernommen worden, daß die Aussage auf Englisch gemacht,\nvom Konsul ins Deutsche übersetzt und so ins Protokoll\naufgenommen wurde, das dann der Zeugin vorgelesen und\nvon ihr genehmigt wurde. Nach den für die Einvernahme\nder Zeugin Kelbermann maßgebenden Vorschriften der\n88 185, 190 GVG durfte der Konsul zwar nicht als\nDolmetscher tätig sein. Frau KefiB nette jedoch\nausdrücklich erklärt, daß sie Deutsch verstehe, sie könne\nes nur nicht fließend sprechen. Bei dieser Sachlage hat\nder vernehmende Konsul keineswegs sein Ermessen (BGHSt\n5, 285, 286) überschritten, wenn er von der Hinzuziehung\neines Dolmetschers absah. Dadurch, daß er selbst die\nAntworten der Zeugin übersetzte, hat er sich noch nicht\nzum Dolmetscher gemacht (vgl. Löwe/Rosenberg 21. Aufl.\nGVG § 184 Anm. 3). Im übrigen hat der bei der Vernehmung\nanwesende Verteidiger des Angeklagten gegen das Verfahren des vernehmenden Konsuls keine Einwendungen\nerhoben. Da zudem die Aussage der Zeugin Ken\nin der Hauptverhandlung im allseitigen Einverständnis\ngemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen worden ist, kann\ndie Rüge keinen Erfolg haben (ebenso BGH, Urteil vom\n7. April 1970 - 5 StR 100/69 - ).\n\n5. Verletzung des § 273 Abs. 3 _StPO\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Der Angeklagte kann keinen\nRevisionsgrund daraus herleiten, daß die gemäß 8 273\nAbs. 3 StPO gefertigte Niederschrift über die Vernehmung\n\nder Zeugin REP nicht vollständig verlesen und von ihr\ngenehmigt worden ist. Dadurch, daß sein Verteidiger\nder Entlassung der Zeugin zustimmte und dabei keine\nEinwendungen gegen den Abbruch der Protokollierung\nerhob, hat er zum Ausdruck gebracht, daß er nicht\nweiter auf Durchführung seines Antrags bestehe. Die\nAuffassung der Revision, daß sich der Eid der Zeugin\nRB nur auf den ihr vorgelesenen und von ihr genehmigten Teil der schriftlich niedergelegten Aussage beziehe und daß daher nur dieser dem Urteil hätte zugrunde\ngelegt werden dürfen, ist unrichtig. Der geleistete\nEid erfaßt vielmehr die gesamte mündliche Aussage.\n\n6. Verietzung des StPO\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. Die tatrichterliche\nEntscheidung, die Zeugen ME, .dEMi>, Bm:\nEB und N] nicht zu vereidigen, steht im Einklang\nmit dem Begriff der Teilnahme i.S. des § 60 Nr. 3 StPO,\nwie ihn der Bundesgerichtshof wiederholt erläutert hat\n(vgl. BGHSt 4, 255; 4, 368). Der Zeuge “ea, der\nals Hauptsturmführer der Dienststelle des SS- und\nPolizeiführers Globocnik angehörte, stand u.a. im\nVerdacht, daß er zumindest den früheren Mitangeklagten\nWEB vor dessen Einsatz im Rahmen der Aktion Oo 5)\nverpflichtet hatte. Die übrigen vier Zeugen waren in\nder für die sog. Aktion T 4 geschaffenen Organisation\ntätig. Da der überwiegende Teil der Angeklagten von\ndort der Aktion RB zur Verfügung gestellt und auch\nvon der T 4 besoldet wurde, ihr jedenfalls formell noch\nunterstand, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\nwenn das Gericht bei den vier Zeugen eine \"Beteiligung\"\nan der Tat in dem weiten Sinn des § 60 Nr. 3 StPO (vgl.\ndazu BCHSt 6, 382) angenommen hat. Die Rüge der Nicht-\n\nvereidigung der Zeugen Om, GE, Fr uni ip\n\nscheitert jedenfalls daran, daß die Verurteilung des\nAngeklagten | nicht auf den Aussagen dieser Zeugen\nberuht. Sie haben im wesentlichen nur über ihre frühere\nTätigkeit bei der T 4 und in den anderen Vernichtungslagern ausgesagt. Nur dem Zeugen Mi war rn\nüberhaupt bekannt. Die Bedeutung dieser Aussagen lag\nvor allem darin, Näheres über den Inspekteur der Vernichtungslager, vo, und über dessen Vorgesetzten\nGlobocnik zu erfahren. Außerdem sollten sie offenbar\nmit dazu beitragen, die Frage zu klären, welche Möglichkeiten bestanden, von den Vernichtungslagern wegzukommen (sog. Notstandszeugen). Da sich FEB ever\nan den Morden beteiligt hat, \"weil er sich innerlich\nmit diesen geplanten Vernichtungen der Juden identifizierte\" (UA S. 393), er sich also freiwillig beteiligte, kam für ihn ein Handeln im Notstand (Nötigungsstand) oder im Putativnotstand von vornherein nicht in\nBetracht. Die Aussagen dieser Zeugen waren daher hinsichtlich seiner Person ohne Bedeutung.\n\n7. Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO\n\na) Hilfsbeweisamträge im Fall 21\n\nDer Antrag auf erneute Vernehmung der Zeugin Rp\nist im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden. Das Begehren,\ndie in der Hauptverhandlung bereits vernommene Zeugin\nnochmal zu hören, um ihr einen Vorhalt zu machen, stellte\nkeinen nach § 244 Abs. 3 zu bescheidenden Beweisamtrag,\nsondern nur eine Anregung an das Gericht dar. Ihr brauchte\nder Tatrichter nur zu entspreohen, wenn es die Amtspflicht\nzur Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO gebot (BGH NIW\n1960, 2156). Das Schwurgericht ‚hat ausführlich und nicht\n\nangreifbar dargelegt, daß und warum \"irgendein Aufklärungs.\nbedürfnis durch erneute Vernehmung der Zeugin\" nicht bestehe (UA S. 156).\n\nAuch der zweite Hilfsbeweisamtrag (Vernehmung der\nFrau CD-7 EB) Hatte nur zum Ziel, den Nachweis\nder generellen Unglaubwürdigkeit der Zeugin Rp zu führen,\nMit der Ablehnung des Antrags \"wegen Bedeutungslosigkeit\nder behaupteten Tatsache für die Entscheidung\" machte das\nSchwurgericht, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe (UA S. 152, 153, 157) deutlich ergibt, Klar,\ndaß es selbst im Falle des Beweises der von der Revision\naufgestellten Behauptungen die Zeugin hinsichtlich ihrer\nBekundungen im Fall 21, die ein besonders krasses Geschehen\nbetrafen und deshalb im Gedächtnis haften bleiben mußten,\nnach wie vor als glaubwürdig angesehen hätte. Das ergibt\nsich auch aus der auf UA S. 153 wiedergegebenen Überzeugung\ndes Gerichts, aus den Angaben von Frau RD in den verschiedenen Entschädigungsverfahren könne nicht gefolgert\nwerden, sie habe \"im strafrechtlichen Bereich jemals einen\nBeteiligten in irgend einer Weise zu Unrecht verdächtigt\".\nAuch die Tatsache, daß das Schwurgericht den Angaben der\n\nZeugin in anderen Fällen (Fall 39 UA S. 201, Fall 67 - w@-\n\nUA S. 218 und Fall 67 a - VW - TAS. 224) nicht gefolgt\nist und sich bewußt war, daß sie sich in einem weiteren\nPunkt (IB) zeirrt hatte, spricht entscheidend dafür.\nBei dieser Verfahrenslage war die beantragte Beweisaufnahme\nzwecklos und brauchte nicht durchgeführt zu werden (BGH,\nUrteil vom 24.11.59 - 1 StR 567/59 - ).\n\nb) Hilfsbeweisamtrag im Fall 22\n\nDaß das Schwurgericht aus seiner Wahrunterstellung\n\"gleichwohl\" nicht dieselben Schlüsse gezogen hat wie\n\n#3 r-\n\nder Beweisführer, kann der Rüge nicht zum Erfolg verhelfen. Das Urteil führt eine Reihe von Gründen an,\n\ndie das Gericht bei dem \"sachlich eindrucksvollen\nAussageverhalten\" der Zeugin und angesichts der \"wesentlich übereinstimmenden übrigen Beweismittel\" (UA S. 167)\nzu der Überzeugung geführt haben, daß Frau Sag in\nFall 22 in der Hauptverhandlung wahrheitsgemäß ausgesagt\nhat. Sie enthalten weder Verstöße gegen Denkgesetze oder\ngegen Erfahrungssätze, noch sind sie in sich widerspruchsvoll. Insbesondere liegt auch kein Widerspruch\ndarin, daß das Schwurgericht trotz der von ihm unterstellten ausdrücklichen Befragung davon ausgegangen\n\nist, die Vernehmungen durch die Polizei seien sehr\noberflächlich gewesen. Beides ist miteinander vereinbar.\n\nc) Hilfsbeweisamtrag im Fall 34\n\nDie Rüge geht daran vorbei, daß die Aussage des\nZeugen Meg mit der Aussage von vier weiteren Zeugen\nübereinstimmte, und daß sie sogar von dem verstorbenen\nMitangeklagten BED teilweise bestätigt worden ist.\nWenn das Schwurgericht unter diesen Umständen den Hilfsbeweisamtrag, mit dem bewiesen werden sollte, daß\nMargulies in einem anderen Punkte die Unwahrheit gesagt habe,\nmit der Begründung ablehnte, die behauptete Tatsache sei\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung, so ist diese — im\nUrteil näher begründete — tatrichterliche Würdigung rechtlich nicht angreifbar. Der angebliche Widerspruch, der\nnach der Revision darin liegen soll, daß der jede Tatbeteiligung leugnende Angeklagte sich doch nicht gleichzeitig an das Geschehen vom 10. Juni 1942 erinnern und\ndamit die Aussage des Zeugen bestätigen könne, klärt sich\nleicht. Auf UA S. 131 wird in dieser Hinsicht ausdrücklich\n\nauf Angaben des Angeklagten \"in der Voruntersuchung\"\nBezug genommen. Was die Revision in diesem Zusammenhang\nsonst vorbringt, sind ausschließlich Angriffe gegen die\nfehlerfreie Beweiswürdigung.\n\nd) Beweisamtrag auf Vernehmung des früheren\nHäftlings im Fall 21\n\nDas Schwurgericht sieht als erwiesen an, daß die\nZeugin RP vom Postgebäude aus gut auf die Rampe sehen\nkonnte. Darin liegt entgegen der Meinung der Revision\nkein Widerspruch zu der Wahrunterstellung, wonach \"die\nBaracken im Iager I, insbesondere im Vorlager, so angebracht gewesen seien, daß weder aus dem lager I noch\naus den Baracken im Iager II eine Sichtmöglichkeit auf\ndie Rampe bestanden habe\". Damit war entsprechend dem\nWortlaut des Antrages nur als wahr unterstellt, daß\ndie Baracken durch ihre Aufstellung allen Personen,\ndie sich im Iagerbereich hinter ihnen (von der Rampe\naus gesehen) befanden, die Sicht versperrten. Daß etwa\nbehauptet werden sollte, die vordersten Gebäude selbst\nhätten keine Sichtmöglichkeit geboten, insbesondere keine\nFenster oder sonstige Öffnungen gehabt, ist dem Beweisamtrag um 80 weniger zu entnehmen, als in ihm darauf\nabgestellt ist, wie die Baracken \"angebracht\", also\naufgestellt waren, nicht wie sie beschaffen waren.\n\ne) Beweisamträge auf Vernehmung der Eheleute\n\nPa una ües Zeugen Fr\n\nDas Schwurgericht hat im einzelnen rechtlich unan-\n\ngreifbar begründet, warum ihm eine Vernehmung dieser Zeugen\n\nim Wege der Rechtshilfe, bei der das erkennende Gericht\nkeine Fragen stellen und Vorhalte machen konnte, nicht\n\nausreichte. Da die Zeugen andererseits nicht bereit waren,\nfreiwillig vor dem Schwurgericht zu erscheinen, konnten\ndie auf ihre Vernehmung gerichteten Beweisamträge abgelehnt\nwerden (BGHSt 13, 300; BGH, Urteil vom 17. November 1964\n_ 41 StR 435/64 - ). Nachdem daraufhin nicht einmal der\nVerteidiger beantragt hat, die Beweisaufnahme nun durch\ndas erkennende Gericht in Israel durchzuführen, brauchte\nsich diesem ein solcher Versuch bei der gegebenen Sachlage nicht aufzudrängen, und zwar um 50 weniger, als\n\n'kaum eine Möglichkeit bestand, den in Haft befindlichen\nAngeklagten, dessen Anwesenheit das Gericht für erforderlich hielt, nach Israel zu Überstellen.\n\nII. Die Sachbeschwerde\n\n1. Allgemeine Rüge der Verletzung des § 261 StPO.\n\nDas Schwurgericht hat sowohl bei der Schilderung\nder allgemeinen Teilnahme des Angeklagten an der Vernichtungsaktion als auch in jedem der erörterten Einzelfälle die Beweismittel und Beweistatsachen angeführt,\ndie seine Überzeugung begründet baben. Damit hat es den\nAnforderungen genügt, die. an die Urteilsgründe zu stellen\nsind. Die Revision übersieht bei ihren Ausführungen, daß\nder Tatrichter weder unter dem Gesichtspunkt des § 267\nStPO noch dem des § 261 StPO verpflichtet ist, alle\nbeweiserheblichen Umstände zu erörtern, die zu seiner\nÜberzeugungsbildung geführt haben. Auch aus dem von\nihr herangezogenen Art. 4 Abs. 1 GG oder den Bestimmungen\nder Menschenrechtskonvention kann eine derartige Verpflichtung nicht abgeleitet werden. Hieraus erhellt, daß\ndas Schwurgericht entgegen der Meinung der Revision\nnicht gehalten war, in den Urteilsgründen die Einlassungen des Angeklagten, das tatsächliche Vorbringen des\n\n- 24 -\n\nVerteidigers, die Bekundungen der Zeugen usw. in allen\nEinzelheiten wiederzugeben und sich mit ihnen auseinanderzusetzen (vgl. dazu BGH NJW 1951, 325; GA 1961,\n172). Deshalb kann aus dem Fehlen einer Auseinandersetzung mit einzelnen Beweisergebnissen auch nicht geschlossen werden, daß sie unbeachtet geblieben sind.\nDas gilt auch, soweit die Revision geltend macht, daß\ndas Schwurgericht Einwendungen des Verteidigers gegen\ndie Glaubwürdigkeit bestimmter Zeugen nicht erörtert\nhabe.\n\nIm übrigen steht das, was die Revision auf Seite\n43 -— 54 ihrer Begründung vorträgt, nicht im Einklang\nmit den Urteilsausführungen auf UA S. 114 - 116. Das\nSchwurgericht legt dort eingehend dar, daß es sich der\naußerordentlichen Schwierigkeiten bei der Beweisaufnahme und bei der Würdigung der Aussagen, vor allem\nsoweit es sich um Überlebende jüdische Zeugen handelte,\ndurchaus bewußt gewesen sei, und daß es sich deshalb\nzu einer besonders vorsichtigen Beurteilung der Beweismittel genötigt gesehen habe. Diese Schwierigkeiten\nhat das Schwurgericht, wie die Urteilsausführungen,\ninsbesondere auch in den zum Freispruch führenden\nFällen zeigen, stets beachtet. Entgegen der Behauptung\nder Revision hat es die Verurteilung des Angeklagten\nauch keineswegs \"pauschal auf die Bekundung sämtlicher\nZeugen\" gestützt, es hat vielmehr jeweils im einzelnen\ndargelegt, auf welchen Zeugenaussagen die Feststellungen\nberuhen und aus welchen Gründen es den Angaben eines\nbestimmten Zeugen Glauben geschenkt hat. Es hat dabei\nauch allgemein berücksichtigt, daß ein Zeuge nicht immer\nund insbesondere nicht in einem solchen Verfahren ein\nsicheres Beweismittel ist. Soweit das Schwurgericht den\n\n- DD -\n\nBekundungen eines Zeugen in einem Falle gefolgt ist,\n\nin einem anderen Falle aber nicht, hat es für seine\nunterschiedliche Beurteilung der Aussage stets eine\nrechtsfehlerfreie Begründung gegeben. Eine bindende\nBeweisregel des Inhalts, daß ein Zeuge, der sich\n\n- in der Hauptverhandlung oder bei anderen Gelegenheiten — einmal geirrt oder auch aus anderen Gründen\nfalsche Angaben gemacht hat, allein deshalb allgemein unglaubwürdig sei, gibt es nicht. Der Beschwerdeführer 1§ 8t auch bei den in diese Richtung gehenden\nAngriffen außer acht, daß die Überzeugungsbildung des\nTatrichters und damit die Beweiswürdigung nach der\nmaßgeblichen Bestimmung des § 261 StPO \"frei\" und nicht\nan bestimmte Beweisregeln gebunden ist. So ist es\n\n- das gilt vor allem für die Angriffe der Revision\ngegen die Beweiswürdigung in den 9 Exzessfällen -\n\nauch eine Frage der freien Beweiswürdigung, ob bei\n\nder Bewertung einer Zeugenaussage im Einzelfall dem\nmöglicherweise unsicheren allgemeinen Bild der Persönlichkeit des Zeugen oder den für die Zuverlässigkeit seiner Angaben sprechenden Umständen das Übergewicht\nzukommt. Eine Vorschrift darüber, welche Überzeugung der\nRichter bei einem bestimmten Beweisergebnis haben müsse\noder dürfe oder nicht haben dürfe, gibt es nicht. Sind,\nwie hier in allen Fällen, die vom Tatrichter gezogenen\nFolgerungen denkgesetzlich möglich, so können Revisionsangriffe dagegen nicht durchdringen. Aus diesem Grunde\ngeht auch die in anderem Zusammenhang erhobene Rüge\nfehl, die Würdigung der Aussagetaktik des Angeklagten\nauf UA S. 184 sei \"unzulässig\". Hinsichtlich der Unbegründetheit dieses Einwandes wird im übrigen auf BGHSt\n20, 298 verwiesen.\n\nm CU\n\n2. Angriffe gegen die Beweiswürdigung in einzelnen\nExzessfällen\n\nIm überwiegenden Umfang bleiben diese Rügen aus den\nvorstehend unter Nr. 1 dargelegten Gründen erfolglos.\nDas Vorbringen bedarf nur noch insoweit ergänzender Erörterung, als besondere sachlich-rechtliche Fehler in\nder Beweiswürdigung behauptet werden.\n\na) Fall 17\n\nDer in der Eingabe vom 1. März 1971 erhobenen Behauptung, drei Zeugen hätten Meineide geleistet, kann im\nRahmen der Sachrüge nicht nachgegangen werden. Sie muß\ndaher unberücksichtigt bleiben.\n\nb) Fall 21\n\nDer Beschwerdeführer sieht einen \"unerklärbaren\"\nWiderspruch darin, daß das Schwurgericht auf UA S. 152\nder Zeugin Rp zwar eine allgemeine Glaubwürdigkeit\nund ein gutes Erinnerungsvermögen bestätigt, in anderem\nZusammenhang aber angeführt hat, sie habe sich geirrt,\nals sie glaubte, den Angeklagten ET 3 wiedererkannt\nzu haben. Die Revision verkennt indessen, daß ein allgemein gutes Erinnerungsvermögen einen Irrtum im Einzelfall nicht ausschließt. Auch die Art, wie man sich zu\neinem Irrtum bekennt, kann im Übrigen einen Schluß auf die\nGlaubwürdigkeit erlauben (vgl. dazu UA S. 153).\n\nc) Fall 22\nEin in der Revisionsinstanz zu beachtender Verstoß\n\ngegen den Grundsatz \"in dubio pro reo\" läge nur dann vor,\nwenn aus dem Urteil selbst ersichtlich wäre, daß das\n\nSchwurgericht von den getroffenen Feststellungen nicht\nüberzeugt gewesen wäre und der Verurteilung einen bloßen\nVerdacht zugrunde gelegt hätte. Dies trifft jedoch, wie\ndie Urteilsausführungen auf UA S. 164, 165 zeigen, hier\nnicht zu.\n\na) Fall 32\n\nDer Revision ist zwar darin zuzustimmen, daß die\nGlaubwürdigkeit einer Zeugenaussage nicht mit solchen\nUmständen begründet werden darf, die nur von dem Zeugen\nbekundet werden, dessen Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist.\nSo ist indessen der zweimalige Hinweis, die Zeugin habe\nden von ihr bekundeten Vorfall immerhin aus nächster\nNähe beobachtet, hier auch nicht zu bewerten. Das Schwurgericht, das sich gerade in diesem Fall der Schwierigkeit seiner Beweisführung durchaus bewußt war (vgl. UA\n5, 169 -— 172), hat vielmehr ersichtlich deswegen großen\nWert auf diese wiederkehrende Angabe gelegt, weil es\ndamit dartun wollte, daß die gesamte Zeugenaussag®e in\nsich schlüssig und widerspruchsfrei ist. Darin ist kein\nDenkfehler zu sehen.\n\nDie Annahme des Schwurgerichts (vgl. UA S. 128,\n182 - 188, 574 — 376), der Angeklagte sei nicht nur\nhinsichtlich der 808. Exzesstaten, sondern auch hinsichtlich seiner allgemeinen Beteiligung an der Massen-\n+ötung Täter (Mittäter) und nicht Gehilfe, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Gericht stellt\n= ebenso wie bei den übrigen Angeklagten - zutreffend\nauf die innere Einstellung des Angeklagten, auf sein\n\n= u —\n\nVerhältnis zu den Taten ab (BGH NJW 1966, 1763; BGHSt+ 8,\n390, 391; 18, 87, 94). Ob jemand eine Tat, an der er nitwirkt, als eigene will oder nicht, hängt nicht entscheidend, wie die Revision meint, von dem Grad seiner\nIntelligenz ab. Daß ferner die als wahr unterstellten\nmehrfachen Versuche des Angeklagten, aus Sobibor wegzukommen, die Annahme, er habe mit Täterwillen gehandelt,\nnicht infrage stellen, hat das Schwurgericht mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen dargelegt.\n\n4. Notstand\n\nAuf diesen Entschuldigungsgrund kann sich der\nAngeklagte schon mangels der erforderlichen subjektiven\nVoraussetzungen (vgl. UA S, 185 - 188) nicht mit Erfolg\nberufen. Die Revision Übersieht bei ihrem Vorbringen,\ndaß sich auf die Entschuldigungsgründe der §§ 52, 54 StGB\nnur berufen kann, wer mit dem Willen handelt, durch die\nBegehung der Straftat eine auf andere Weise nicht abwendbare Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder\neines Angehörigen abzuwenden. Dies muß der Beweggrund für\ndie Straftat sein (vgl. BGHSt 3, 271 zu § 52 StcB; BCH\nNIW 1950, 234 zu § 54 StGB). Das Schwurgericht hat jedoch\nrechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß dem Angeklagten\nsein Verhalten nicht abgenötigt worden ist, er vielmehr\nfreiwillig gehandelt hat.\n\n5. Verletzung des 4 StGB\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht legt\nauf UA S. 375, 376 rechtsirrtumsfrei dar, warum die\nneun Exzesstaten des Angeklagten, hinsichtlich der er\nkeine \"allgemeinen oder speziellen Befehle zum Töten\nerhalten\" hatte, nicht von dem einheitlichen Tatentschluß\n\nzum Mord an mindestens 150.000 Menschen mitumfaßt werden.\nWas die Revision für ihre Ansicht vorträgt, 1&ßt nicht\nnur die zu den neun Einzelfällen getroffenen Feststellungen,\nsondern auch andere Urteilsausführungen außer acht. Das\nerweist sich auch durch ihren Hinweis auf die Fälle 34;\n48, 51 und 54. Das Schwurgericht hat nämlich die Taten\n\ndes Angeklagten in diesen Fällen gerade deshalb nur als\nMeilakte seiner allgemeinen Beteiligung an der Massenvernichtung der Juden eingestuft, \"weil sich ru dort\nnoch in den Grenzen dessen gehalten hat, was ibm dienstlich anbefohlen war\". In den neun Exzessfällen aber hat\n\ner \"in jedem Einzelfall\" (UA S. 377) aus rassischer\n\n. Überheblichkeit und aus \"jeweils einzelnen; über die planmäßig befohlene Vernichtung hinausgehenden Entschlüssen\"\n(UA S. 2075 vgl. auch 5. 185) eigenmäohtig und eigenhändig\ngetötet.\n\nIII. Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten enthält, war seine Revision\ninsgesamt zu verwerfen. Der Urteilsspruch muß aber dahin\nberichtigt werden, daß der Angeklagte ZU lebenslanger\nFreiheitsstrafe verurteilt ist. Die Nebenstrafe der\nAberkennung der pürgerlichen Ehrenrechte, die das 1. StrR6\nbeseitigt hat, muß wegfallen. Jedoch ist gemäß Art. 89\nAbs. 1 des 1. StrRG der Verlust der Amtsfähigkeit für die\nDauer von fünf Jahren auszusprechen.\n\nC) Die Revision des Angeklagten WB\n\nI. Die Verfahrensrü en\n\n4, Verletzung des N 275 StPO\n\nInsoweit wira auf die Ausführungen zur Revision des\nAngeklagten re unter B I, 5 verwiesen. Als Anzeichen\n\n- DU -\n\ndafür, daß das schriftliche Urteil nicht dem Beratungsergebnis entspreche, hat die Revision noch einen angeblichen Widerspruch zwischen mündlicher und schriftlicher Urteilsbegründung angeführt. Der von ihr wiedergegebene Teil der mündlichen Urteilsbegründung steht\njedoch im Einklang mit den schriftlichen Urteilsgründen\nauf UA S. 231 und 232. Es kann keine Rede davon sein,\ndiesen Ausführungen sei \"nicht zweifelsfrei zu entnehmen,\ndaß das Schwurgericht dem wiedergegebenen Vorgang\nindiziellen Wert für die Qualifizierung der Mitwirkung\ndes Angeklagten\" zugemessen hat.\n\n2. Gesetzwidrige Zulassung des Nebenklägers Tg\n\nDie zeitweilige Zulassung des Chaim Mg mas\nfehlerhaft gewesen sein. Hierauf kann das Urteil jedoch\nnicht beruhen. Bei der Besonderheit, daß an dem Verfahren gegen vw noch weitere Nebenkläger beteiligt waren\nund daß für alle ein einziger Prozeßvertreter in der\nHauptverhandlung aufgetreten ist, die Revision auch\nnichts dafür angeführt hat, daß dieser gerade als\nVertreter des ED irgenäwie auf das Verfahren eingewirkt bat, kann ausgeschlossen werden,daß das Urteil auf\nder Zulassung des EB als Nebenkläger beruht.\n\n3, Nichtteilnahme eines Ergänzungsgeschworenen\nan den Beratungen\n\nDie Rüge, der Ergänzungsgeschworene Dr. DD\nhabe, ehe er am 21. Oktober 1965 Mitglied des erkennenden Gerichts wurde, nur an der Verhandlung, nicht aber\nauch an den Beratungen über die bis dahin getroffenen\nEntscheidungen teilgenommen, ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 18, 331).\n\n- 31 - fi\n\n4. Verletzung der N 24, 338 Nr. 3 StPO\n\nDer Sachverhalt, den die Rewisionsbegründung vermittelt, reicht zur Entscheidung über die Rüge nicht aus.\nDa auch diese Revisionsrüge, wie der Senat in BGHSt 21,\n334, 340 dargelegt hat, als Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unterliegt, müssen\ndie den behaupteten Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das hat so vollständig und genau zu geschehen,\ndaß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt,\nwenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3,\n213, 214). Bei der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO gehört dazu,\ndaß der Inhalt des Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt wird\n(BGH, Urteil vom 30. November 1965 - 1 StR 362/65 - ;\n\nBCH IM Nr. 6 zu § 24 StPO). Auch kann diese Verfahrensbeschwerde nicht auf Gründe (hier: bestimmte Ausführungen\nin den Urteilsgründen) gestützt werden, die nicht bereits\nin dem Ablehnungsgesuch genannt sind. Die Rüge ist daher\nunzulässig. Im übrigen wäre sie aber auch offensichtlich\nunbegründet.\n\n5. Zusätzlich mit Schriftsatz vom 5.8.1968 erhobene\nVerfabrensrügen (soweit nicht in der Hauptverhandlung zurückgenommen).\n\nDie Rügen unter Nr. 7, 9 und 11 hat auch der Angeklagte FB zeltenä gemacht. Es wird daher auf die\nentsprechenden Urteilsausführungen Bezug genommen.\n\nII. Die Sachbeschwerde\n/\n1. Die Revision behauptet eine \"Derogation des\n§§ 211 StGB bei der Tötung jüdischer Menschen\" für die\nMatzeit. Ihrer Folgerung, damit sei eine Bestrafung\n\ndes Angeklagten nach § 211 StGB a.F. in Verbindung mit\n\n§ 47 MStGB wegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 StGB bzw.\ndes Art. 103 Abs. 2 GG nicht möglich, ist der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 2, 254, 237 entgegengetreten,\nDanach gibt es einen \"Kernbereich des Rechts\", der durch\nobrigkeitliche Anordnungen, mögen sie Gesetzescharakter\nhaben oder nicht, nicht angetastet werden kann. Daß\nhierzu in erster Linie das Verbot der Tötung unschuldiger\nMenschen gehört, bedarf keiner Darlegung (vgl. auch\n\nBGHZ 3, 94, 106).\n\n2. Das Übrige sachlich-rechtliche Vorbringen der\nRevision kann der Sachbeschwerde ebenfalls nicht zum\n. Erfolg verhelfen.\n\na) Den auf UA S. 231 geschilderten Vorgang hat das\nSchwurgericht anders beurteilt als der Beschwerdeführer\nmeint. Es hat die Tatsache, daß Wolf aus eigener Initiative\nzu einer solch belanglosen Unterhaltung mit den beiden\ntodgeweihten Frauen in diesem Augenblick überhaupt fähig\nwar, ersichtlich nur als eine weitere Bestätigung dafür\ngewertet, daß der Angeklagte sich sehr pald \"den Gebräuchen\nder Mehrzahl der deutschen Lagerbewacher angepaßt hat\". Eine\nderartige Deutung des \"gespenstisch wirkenden Vorgangs\"\nund der Riickschluß auf die allgemeine Gefühllosigkeit We\ngegenüber dem Schicksal der unschuldigen Menschen ist\nmöglich und mithin rechtlich nicht angreifbar.\n\nb) Das Verhalten WB in Fall 67 hat das Schwurgericht, wie die Urteilsausführungen auf Seite 223, 224\nund 416 ergeben, dahin gewertet, daß der Angeklagte von\nder ihm bewußt gewordenen Möglichkeit einer milderen\nMaßnahme abgesehen hat. Gegen die daraus \"im Zusammenhang\n\nNN\n\nmit dem Gesamtverhalten\" (vgl. dazu UA S. 218, 230 ff)\ngewonnene Überzeugung, der Angeklagte habe die ihm erteilte Anordnung ebenso wie sonst auch hier ausdehnend\nausgelegt, um seinerseits jegliches Risiko zu vermeiden,\nkann revisionsrechtlich kein Einwand erhoben werden.\n\nc) Es trifft zu, daß das Schwurgericht das Bemühen\ndes Angeklagten \"nur ja nicht unangenehm aufzufallen und\ndadurch selbst auch nur die geringste Unannehmlichkeit zu\nerfahren\" zu seinem Nachteil strafschärfend berücksichtigt\nhat. Hiergegen ist jedoch nichts einzuwenden.\n\nIII. Da die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nauch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat, war die Revision zu verwerfen. Der Urteilsspruch muß jedoch dahin berichtigt werden, daß der Angeklagte zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist.\n\nIm übrigen gelten die Ausführungen zur Revision des Angeklagten GB unter Nr. III auch für vB.\n\nD) Die Revision des Angeklagten I]\n\nI. Die Verfahrensrügen Nr. 1 und '3 sind auch vom\nAngeklagten FD erhoben worden. Hinsichtlich ihrer\nUnbegründetheit wird auf die entsprechenden Ausführungen\ndort Bezug genommen, vgl. B I 4 und 3. Die weitere Rüge,\nder Beisitzer Lanägerichtsrat En sei in der Hauptverhandlung vom 2. September 1966 nicht verbandlungsfählg\ngewesen, ist durch die dienstliche Äußerung des Richters\nwiderlegt. Danach konnte dieser jederzeit der nach dem\nSitzungsprotokoll nur 45-minütigen Verhandlung folgen\nund ihr Ergebnis — das Sachverständigengutachten Über\ndie Glaubwürdigkeit von drei Zeugen — im Gedächtnis behalten. Aus der dienstlichen Äußerung ergibt sich auch,\n\ndaß Landgerichtsrat Kng®, entgegen der Behauptung der\nRevision, bereits seit dem 30. August keine schmerzstillen.-\nden Medikamente mehr eingenommen hatte.\n\nII. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene\nÜberprüfung des gesamten Urteils hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten war mithin zu\nverwerfen. Hinsichtlich der notwendigen Berichtigungen\ndes Urteilsspruchs gelten die Ausführungen unter B Nr. III\nentsprechend.\n\nE) Die Revision des Angeklagten DD\n\nI. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß\nseine Tätigkeit im Iager als Beihilfe beurteilt worden\nist. Er vermißt vor allem eine Prüfung, \"ob das Handeln\noder Unterlassen des Angeklagten für den Geschehensablauf\nkausal war\". Hilfe im Sinne von § 49 StGB ist jedoch schon\ndann geleistet, wenn der Beteiligte die Handlung des\nHaupttäters fördert und erleichtert. Nicht erforderlich\nist es, daß das Verhalten des Gehilfen für den Erfolg der\nHandlung des Haupttäters unmittelbar ursächlich ist (RGSt\n58, 113; 73, 52, 54; BGH, Urteile vom 17. Dezember 1958\n- 2 StR 523/58 - und vom 18. September 1959 - 4 StR 267/59 -\nDaß die Tätigkeit des Angeklagten in diesem Sinne die\nErmordung der Juden im Iager Sobibor mit gefördert hat, _\nist bedenkenfrei festgestellt (UA S. 258 bis 263, Zusammenfassung S. 380).\n\nII. Mit ihren umfangreichen Einwendungen gegen\ndie Nichtzuerkennung des Nötigungsstandes des § 52\nStGB greift die Revision in unzulässiger Weise die\n\nen\n(ie\n\nfehlerfreie Beweiswürdigung des Schwurgerichts an.\nDieses hat eingehend (UA S. 261 bis 263, 390, 391)\ndargelegt, daß und warum der Angeklagte die Befehle\n\nzur Judenvernichtung als bindend angesehen und nicht\netwa \"aus gebeugtem Willen\" gehandelt hat. Wenn ein\nBefehlsempfänger einen als verbrecherisch erkannten\nBefehl nur deswegen ausführt, weil er ihn, wie der\nAngeklagte, als SS-Mann für bindend hält, liegt kein\nNötigungsstand vor, sondern ein verantwortliches\nHandeln auf Grund freiwilliger - für die eigene Verantwortlichkeit blinder - Unterordnung (BGHSt 2, 251,\n258). Bei dieser Sachlage ist kein Raum für die Annahme,\nder Angeklagte habe unter dem Druck einer wirklich oder\nvermeintlich drohenden Lebensgefahr gehandelt (vgl.\nauch BGH, Urteil vom 22. April 1955 - 1 StR 653/54 - ).\n\nIII. Die Strafzumessung läßt ebenfalls keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,\nDie Nichtanwendung der Vorschrift des § 47 Abs. 2 MSt@B\nbegegnet keinen Bedenken. Die Revision verkennt, daß\nes für die Anwendung dieser Bestimmung entscheidend\ndarauf ankommt, ob der Schuldvorwurf mit Rücksicht\nauf den Befehlsdruck, der auf dem Untergebenen lastete,\nvon so geringem Gewicht war, daß jede Strafe als nicht\nmehr gerecht und als unerträgliche Härte erscheint\n(BGHSt 21, 139, 141). Das war (ebenso wie bei den Angeklagten WED, TED uni IM) Hei DB, vie das\nSchwurgericht auf UA S. 413 ohne Rechtsirrtun feststellt, nicht der Fall.\n\nWegen der Notwendigkeit, den Urteilsspruch zu\nberichtigen, wird auf die Ausführungen unter B Nr. III\nBezug genommen.\n\n- 36 - [\n\nF) Die Revision des Angeklagten Tggggp (\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde\n\nDie Rüge beanstandet denselben Vorgang wie der\nAngeklagte FB, va1. dazu unter B 1 1. Dort ist\nauch bereits die zusätzliche Begründung dieser Verfahrensbeschwerde durch den Verteidiger des Angeklagten\nTED erwännt una behandelt worden. Danach hat die Rüge\nkeinen Erfolg.\n\nII. Die Sachbeschwerde\n\n1. Der Angeklagte hat die ihm erteilten Befehle\nausgeführt, weil er sie für verbindlich gehalten hat, obwohl er erkannte, daß sie schwerste Verbrechen bezweckten (UA S. 276). Entscheidend für die Feststellung,\ndaß er nur aus diesem Grunde tätig wurde und nicht, weil\nsein Wille gebeugt worden ist, war für das Schwurgericht,\ndaß I 3 ] in der Zeit seiner Abordnung zur Aktion\nRD \"nicht die geringste Anstrengung gemacht hat,\nwieder herauszukommen, obwohl er hervorragende Möglich- |\nkeiten dazu hatte\" (UA S. 278). In dieser Hinsicht erwähnt das Schwurgericht die enge Bekanntschaft zu Big\nDer Schluß, das zumindest nach dem Krieg freundschaftliche\nund familiäre Verhältnis zwischen beiden wäre nicht denkbar\ngewesen, wenn Tu in der Spitze der T 4 tatsächlich eine\nGruppe von Männern gesehen hätte, die ihn \"gegen seinen\nWillen und gegen sein Gewissen zur Beteiligung an solch\nschrecklichen Massenmorden\" gezwungen habe, ist möglich\nund liegt sogar nahe. Auch die weitere Begründung, die\ndas Schwurgericht anführt, ist im Ergebnis nicht angreifbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Hinweis auf\n\ndie Beispiele TE, Sch una VD (VA Ss. 280) aus\n\nden von der Revision angegebenen Gründen Bedenken erweckt. '\n\nNa\n\nDieser Hinweis unterstreicht nur noch die bei den\nBeziehungen des Angeklagten IB nicht zweifelhafte\nund keineswegs von vornherein aussichtslose Möglichkeit,\nsich um seine Versetzung zu bemühen. Für die Überzeugung\ndes Schwurgerichts, daß dem Angeklagten sein Verhalten\nnicht abgenötigt wurde, ist er ohne Bedeutung.\n\nDiese Überzeugung schließt die Annahme eines\nNötigungsstandes aus.\n\n2. Das Schwurgericht hat bei seiner Beweiswürdigung\nnicht, wie die Revision meint, gegen die Grundsätze\nder Entscheidung BGHSt 2, 194, 201 verstoßen und die\nBildungsstufe des Angeklagten sowie die politische und\nrechtliche Situation der damaligen Zeit außer acht gelassen. Die Erwägung, daß die dem Angeklagten \"vor Augen\nliegenden Vernichtungsmaßnahmen so ungeheuerlich waren,\ndaß auch der Primitivste die Unverbindlichkeit der dazu\ngegebenen Befehle gar nicht Übersehen konnte\" (UA S. 391)\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da sich das Bewußtsein, Unrecht zu tun, umsomehr aufdrängt, je elementarer\nund unmittelbar einsichtiger die Norm ist, gegen die der\nTäter verstößt, hat das Schwurgericht zu Recht auch\ndarauf abgestellt, daß \"die elementaren Regeln menschlichen Zusammenlebens und strafgesetzlicher Ordnung\nmit Füßen getreten\" wurden. Die von der Revision mehrfach\nangeführte Tatsache, daß auch Persönlichkeiten von\nintellektuellem Rang Führerbefehle als in jedem Fall\nverbindlich bezeichnet hätten, schließt eine bessere\nErkenntnis im Einzelfall auf Grund der grauenhaften\nVorkommnisse, welche die Angeklagten und auch OOo)\ntäglich miterlebten, nicht aus.\n\n3. Die Nichtanwendung der Vorschrift des § 47\nAbs. 2 MStGB begegnet keinen Bedenken. Auch diese\n\nRevision verkennt, daß die notstandsähnliche Konflikts.\nlage berücksichtigt werden soll, in die der gehorchende\nUntergebene durch die Schuld des Vorgesetzten peraten\nist. Danach kommt es, wie schon zur Revision des Angeklagten Dr ausgeführt, entscheidend darauf an, ob\n\nder Schuldvorwurf mit Rücksicht auf den Befehlsdruck, der\nauf? dem Untergebenen lastet, von so geringem Gewicht ist,\ndaß jede Strafe als nicht mehr gerecht und als unerträgliche Härte erscheint (BGHSt 21, 139, 141). Das hat das\nSchwurgericht für ID rechtlich unangreifbar verneint,\n\n4. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler, Da das Schwurgericht nicht von Strafe abgesehen\nhat, blieb es entgegen der Ansicht der Revision an die\ngesetzliche Mindeststrafe gebunden (BGHSt 21, 139). Es\nist dabei auch von dem richtigen Mindestmaß der Freiheitsstrafe (neun Monate) ausgegangen. Hinsichtlich der vom\nSchwurgericht .ausgesprochenen und von der Revision beanstandeten Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\ngilt das zur Revision des Angeklagten Frenzel unter Nr. III\nGesagte. Auf die durch die neue gesetzliche Regelung\nüberholten Einwände der Revision braucht daher nicht\neingegangen zu werden.\n\nG) Die Revision des Angeklagten Tg\nI. Die Verfahrensrüge\n\nDie Rüge ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPo).\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Es ist zwar richtig, daß das Schwurgericht bei\nder Strafzumessung (UA S. 168) von \"nur durchschnitt-\n\n-—29- An\n\nlichen geistigen Fähigkeiten\" des Angeklagten spricht,\nwährend es sich bei seiner Überzeugungsbildung darüber,\ndaß dem Angeklagten bei der polizeilichen und richterlichen Vernehmung im Vorverfahren die Bedeutung seiner\nAussage durchaus klar war, auch davon leiten ließ, >\nbesitze eine \"die meisten Angeklagten überragende\nintelligente Wendigkeit\" (UA S. 117). Die Revision\nübersieht indessen nicht nur, daß diese Eigenschaft\n\ndes Angeklagten ausdrücklich in einen begrenzenden\n\nBezug zu den Fähigkeiten anderer Mitangeklagter gesetzt\nist. Sie verkennt auch, daß das Schwurgericht mit dem\nHinweis auf die Wendigkeit ersichtlich nur dartun wollte,\ndaß > über eine schnelle Auffassungsgabe verfüge,\n\ndie es ihm gestatte, jederzeit über die Bedeutung dessen,\nwas besprochen wird, \"im Bilde\" zu sein. Diese Eigenschaft\nist aber nicht notwendigerweise mit überdurchschnittlichen\ngeistigen Fähigkeiten gleichzusetzen. Die Revision kann\naus diesem angeblich nicht erklärbaren Widerspruch im\n\nübrigen auch deshalb keinen Gewinn ziehen, weil die vom\n\nSchwurgericht insoweit vorgenommene Beweiswürdigung\n\n(uA S. 114 - 119) in sich stimmig ist und keinen Verstoß\ngegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze enthält. Da das\nSchwurgericht von dem festgestellten Tatbeitrag des Angeklagten überzeugt war, ist entgegen der Ansicht der\n\nRevision auch der Rechtssatz \"im Zweifel für den Angeklagten\"\nnicht verletzt. Ein Verstoß gegen ihn liegt nicht schon\n\ndann vor, wenn das Gericht nach Auffassung des Ange-\n\nklagten oder des Verteidigers Zweifel hätte haben müssen,\nsondern erst dann, wenn es sie erkennbar gehabt hat.\n\n2. Motiv für das Handeln des Angeklagten war nach\ndem festgestellten Sachverhalt nur ein falsch verstandener\nblinder Gehorsam (UA S. 166). Daß das Schwurgericht\nkeinen wirklichen oder vermeintlichen Nötigungsstand\n\nnach § 52 StGB und keinen Notstand nach § 54 StGB\nangenommen hat, stellt demnach keinen Rechtsfehler\ndar.\n\n3. Auch die Strafzumessungserwägungen halten der\nRevision stand. Daß FD zwei Zeugen in die \"von ihm\nbewußt herbeigeführte und während der Vernehmungen\naufrechterhaltene Gefahr des Meineids gebracht hat!\"\n(UA S. 143, 170), durfte das Schwurgericht hier straferschwerend verwerten (vgl. BGH NJW 1954, 1416).\n\nHinsichtlich der Berichtigung des Urteilsspruchs\nwird auch hier auf die Ausführungen unter B III Bezug\ngenommen.\n\nH) Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet die Auffassung\ndes Schwurgerichts, der Angeklagte WB sei nur als Tatgehilfe, nicht als Täter anzusehen. Die Revision, die\nvom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen\nErfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft verkennt die Bedeutung der\nzu dieser Frage getroffenen Feststellungen. Das Schwurgericht hebt wiederholt hervor, daß der Angeklagte aus\neiner ausgesprochen \"servilen Haltung\" nur bestrebt war,\ndie ihm erteilten Befehle dienstfertig zu erfüllen\n(UA S. 218, 232, 233). Es sei nicht auszuschließen, daß\ner nicht aus eigenem Vernichtungswillen gehandelt habe,\nsondern nur gefügig und bereitwilligst seinen Vorgesetzten\nhabe zu Diensten sein wollen (233). Auch wenn er innerhalb der Befolgung der lagerorädnung seine Befugnisse\nausdehnend ausgelegt habe, so könne doch nicht sicher\nfestgestellt werden, daß er ein eigenes politisches,\nrassistisches oder sonstiges inneres Interesse an der\nplanmäßigen Judenvernichtung gehabt habe (UA S. 218).\n\nb\n\n- 41 - RE\n\nEine Befehlsüberschreitung \"um aus eigenem Willen\nwillkürlich zu töten oder gar töten zu lassen!\" sei\nnicht feststellbar (UA S., 223). Das Schwurgericht\n\nhat sich daher trotz gewisser Bedenken nicht sicher\ndavon überzeugen können, daß sich WB etwa mit den\nbefohlenen Vernichtungsmaßnahmen selbst identifizieren\nwollte; es hält es vielmehr für möglich, daß er in\nseiner Servilität nur die Zwecke der Befehlsgeber,\nallerdings bereitwilligst, fördern wollte (UA S. 232).\nDiese nach den getroffenen Feststellungen mögliche\nSchlußfolgerung kann mit der Revision nicht angegriffen\nwerden. Wie das Urteil erkennen läßt, war sich das\nSchwurgericht darüber klar, daß es für die Frage, ob\n(Mit)täterschaft oder Beihilfe vorliegt, nicht entscheidend auf die Art des äußeren Tatbeitrages ankommt, sondern auf die innere Einstellung zur Tat\n\n(BGH MDR 1954, 529; BGHSt 8, 390, 391; 18, 87, 89).\nDiese muß beim Mittäter so sein, daß er - wie jeder\nandere als Täter Beteiligte - den ganzen Erfolg der\nStraftat als eigenen mitverursachen will. Er mıß den\n\"Täterwillen\" haben, die Tat \"als eigene\" wollen, d.h.\nseinen eigenen Tatbeitrag nicht als Förderung fremden\nTuns, sondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller und dementsprechend die Handlungen der\nanderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils\nansehen (BGHSt 6, 248, 249; 8, 395, 396). Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist auf\nGrund der gesamten Umstände wertend zu ermitteln. Bei\ndieser Wertung ist dem Sohwurgericht kein Rechtsirrtum\nunterlaufen. Es hat sich mit seiner rechtlichen Würdigung entgegen der Ansicht der Revision auch nicht zu\n\n- 42 -\n\nden in BGHSt 18, 87 für die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe aufgestellten Grundsätzen in\nWiderspruch gesetzt.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\n\nDie Bundesrichter Hürxtbal\n\nund Salger sind beurlaubt und\nortsabwesend. Sie können daher\nnicht unterschreiben,\n\nMeyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-25/4-str-48-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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