{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-03-17_4_StR_87_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-03-17","aktenzeichen":"4 StR 87/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 87/71 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\n04370009\n\ngegen\n\nden Bohrwerker Kurt TED zu: ve,\n\nLandkreis Cm, geboren an 922\nin Dil, Kreis Tg,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\n3A\n\n-2_\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 17. März 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des landgerichts Bochum vom\n10. November 1970 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtemittels, an eine\nandere Jugendkammer des landgerichts\nzZurückverwiesen.\n\nverurteilt,\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision des\nAngeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügt,\nhat Erfolg.\n\nIm Fall der fortgesetzten Unzucht zum Nachteil\nder Kinder Michaela Ko) und Gabriele gg\nhat die Jugendkamner festgestellt, daß sich der Angeklagte von Ende 1966 bis Oktober 1969, insbesondere\n\n- 3 _-\n\nim Sommer 1969, in mindestens zehn Fällen an Michaele\nund in mindestens vier Fällen an Gabriele vergangen\nhat, wobei an dem ersten der vier Fälle beide Kinder\nbeteiligt waren. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht jedoch auch \"erschwerend die darüber hinausgehende Dunkelziffer nicht festgestellter Vorfälle\nberücksichtigt\". Das beanstandet die Revision mit Recht.\n\nLäßt sich der Umfang einer fortgesetzten Handlung\nnicht vollständig klären, so hat das Gericht den Mindestumfang der Tat festzustellen. Nur in diesem Umfang darf\nsie dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt werden,\n(BGH IM Nr. 11 Vorb. z. § 73 StGB Fortsetzungszusammenhang; GA 1959, 371). Andernfalls träfe den Täter eine\nunzulässige Verdachtsstrafe.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß auch die Höhe der\nim zweiten Fall (fortgesetzte Unzucht mit Heike SED)\nverhängten Strafe von den Strafzumessungserwägungen im\n\nFall KG NE veeinfiust ist, kann auch diese\n\nStrafe keinen Bestand haben.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-17/4-str-87-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-17/4-str-87-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.769741+00:00"}}