{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-03-11_4_StR_508_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-03-11","aktenzeichen":"4 StR 508/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 Sn 508/70 BESCHLUSS\nPIERZ,\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Günter T ai aus Eg\ngeboren an ED 1923 in KW,\n\nwegen Ordnungswidrigkeit nach §§ 1 StVO, 24 StVG\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 11. März 1971 beschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen\ngegen das Urteil des Amtsgerichts\nEssen vom 23. Dezember 1969 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht hat dem Betroffenen wegen einer\nim Straßenverkehr begangenen Oränungswidrigkeit nach\n88 1 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 20.-- DM auferlegt.\nDer Betroffene wollte aus seinem zum Parken abgestellten\nPkw zur Fahrbahnseite hin in dem Augenblick aussteigen,\nals ein von hinten herankommender Radfahrer sich etwa\nin Höhe des Kraftwagenhecks befand, und öffnete zu\ndiesem Zweck die Fahrzeugtür mindestens eine Handbreite,\nDer Radfahrer blieb mit der rechten Pedale seines Rades\nan der Tür hängen und stürzte zu Boden. Er zog sich\nunwesentliche Prellungen zu; sein Fahrrad wurde beschädigt.\n\nIn der Hauptverhandlung ließ sich der Betroffene\ndahin ein, daß er sich vor dem Aussteigen nach hinten\nvergewissert habe, ob die Straße frei sei. \"Er habe den\n\n- 3 -\n\nRadfahrer herankommen sehen. Dieser sei, da kein\nGegenverkehr geherrscht habe, auf der Straßenmitte\ngefahren. Er, der Betroffene, habe daher keine\nBedenken gehabt, seine Fahrzeugtür vorsorglich\nschon eine Handbreite zu öffnen\".\n\nDer Amtsrichter hat nach Vernehmung des Radfahrers\nund der Ehefrau des Betroffenen als Zeugen die Einlassung\ndes Betroffenen, \"der Radfahrer sei zunächst auf der\nStraßenmitte gefahren und sei sodann direkt auf sein\nFahrzeug zugefahren\", für widerlegt erachtet. Er\nbegründet den Schuldvorwurf gegen den Betroffenen\ndamit, daß dieser \"beim Öffnen der Fahrertür zur\nStraßenseite nicht mit der erforderlichen Sorgfalt\nauf den herankommenden Radfahrer achtete\". \"Zwar mag\neine Mitschuld des Radfahrers dadurch gegeben sein,\ndaß er zu dicht an dem rechts haltenden Fahrzeug vorbeifuhr. Das hätte der Betroffene jedoch rechtzeitig bemerken\nund seine Fahrzeugtür geschlossen halten müssen.\"\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er\ndie Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, ließ der\n>, Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm gemäß\n88 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG zu. Er entnimnt\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß das Amtsgericht\ndie Einlassung des Betroffenen, er habe die Wagentür\nnur eine Handbreite weit geöffnet, nicht für widerlegt\nerachtet hat, und daß das Urteil nicht die Möglichkeit\nausschließt, der Betroffene habe die Tür erst dann\nweiter öffnen wollen, wenn der Radfahrer an der geringfügig geöffneten Tür vorbeigefahren sein würde. Der\n2, Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm will im\n\nKE\n\n-Ak-\n\nAnschluß an das Urteil des 3. Strafsenats desselben\nOberlandesgerichts in VRS 30, 215 und die Urteile\n\nder Oberlandesgerichte Celle in VRS 23, 140 und Köln\nin VRS 27, 293 (ebenso schon Kammergericht in VRS 16,\n361) die Rechtsansicht vertreten, daß bei modernen\nKraftwagen ein auch nur geringfügiges Öffnen der\nWagentür zur Vergewisserung über die rückwärtige\nVerkehrslage vor dem Aussteigen regelmäßig überflüssig und deshalb unzulässig ist, weil solche\nKraftwagen mit ihren großen Rundblickscheiben die\nBeobachtung der rückwärtigen Fahrbahn auch ohne das\nÖffnen der Seitentür ermöglichen. Vom Boden dieser\nAuffassung aus will er den äüßeren Tatbestand einer\nOrdnungswidrigkeit nach den §§ 1 StVO, 24 StVG bejahen,\njedoch das angefochtene Urteil aufheben und die Sache\nzur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweisen, weil sich die genannte Rechtsmeinung in der\nRechtsprechung und im Schrifttum noch nicht voll durchgesetzt habe und deshalb dem Betroffenen sein Verhalten\nmöglicherweise nicht als schuldhaft vorgeworfen werden\nkönne.\n\nAn der von ihm beabsichtigten Entscheidung sieht\nsich der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm\ndurch das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 1956 (VRS 11, 249) gehindert. Durch\ndieses Urteil hat der Bundesgerichtshof die Revision\ndes Klägers, welche die Annahme des Berufungsgerichts,\nihn treffe ein Mitverschulden an dem Unfall, bekämpft\nhatte, mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger\nhätte an dem haltenden Pkw nicht mit einem Seitenabstand\nvon nur 34 om vorbeifahren dürfen, weil er mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, daß die Tür in Anbetracht beein-\n\n-5-\n\nträchtigter rückwärtiger Sichtmöglichkeit zum Zwecke\n\nder Rückschau ein wenig werde geöffnet werden; da ein\nsolches Verhalten des Fahrers des haltenden Kraftwagens\nnicht verkehrswidrig gewesen wäre, stehe der Vertrauensgrundsatz dem Kläger nicht zur Seite. Der 2. Strafsenat\ndes Oberlandesgerichts Hamm hat deshalb die Sache gemäß\n§ 79 Abs. 3 OWiG i1.V.m. § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nDie Vorlegung ist zulässig. Im Vorlegungsbeschluß\nwird in Anlehnung an das Vorbringen der Rechtsbeschwerde\ndie Auffassung vertreten, daß das Amtsgericht die Einlassung des Betroffenen, die Wagentür nur eine Handbreite\nweit geöffnet zu haben, nicht für widerlegt erachtet hat.\nMit der weiteren Ausführung des Amtsgerichts, daß der\nBetroffene seine Wagentür schon deshalb geschlossen hätt:\nhalten müssen, weil er nach seiner eigenen Einlassung\nden herankommenden Radfahrer bemerkt hatte und deshalb\ndessen geringen Seitenabstand ebenfalls hätte wahrnehmen\nmüssen, setzt sich das Oberlandesgericht nicht auseinand:\nDaraus kann entnommen werden, daß es diesem Umstand kein\nfür die Entscheidung der Beschwerde maßgebliche Bedeutun\nbeimißt. Da diese Ansicht des Oberlandesgerichts der\nPrüfung der Vorlegungsvoraussetzungen zugrundezulegen\nist, scheidet eine Rückgabe der Sache aus (BGHSt 19, 242\nobwohl der Senat in diesem Punkt, wie noch darzulegen\nsein wird, anderer Auffassung ist und die Rechtsbeschwer\nschon deshalb für unbegründet hält.\n\nT:\n\nr |\n\nVon seinem Standpunkt aus ist die Ansicht des\nOberlandesgerichts Hamm, daß es mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung von den Urteilen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 1956 und\n23. September 1960 (VRS 11, 249; 19, 404) oder den\nErkenntnissen anderer oberer Gerichte (z.B. des Bayerischen Obersten Landesgerichts in VRS 38, 216) abweichen würde, rechtlich vertretbar.\n\nDer Senat macht jedoch von der Möglichkeit Gebrauch,\nselbständig in der Sache zu entscheiden, weil besondere\nim festgestellten Sachverhalt liegende Umstände dies\nals zweckmäßig erscheinen lassen (BGH in IM Nr. 3 zu\n8121 GVG und in JZ 1952, 149 mit weiteren Hinweisen).\n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\nNach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen\n\"öffnete der Betroffene die linke Fahrzeugtür, um auszusteigen\". Nach seiner Einlassung hatte er den Radfahrer\nherankommen sehen; da dieser aber auf der Straßenmitte\ngefahren sei, habe er keine Bedenken gehabt, seine\nFahrzeugtür vorsorglich schon eine Handbreite zu öffnen.\nMit Ausnahme des Teils der Einlassung, die die Fahrweise\ndes Radfahrers zum Gegenstand hat, geht das Urteil von\nihrer Richtigkeit aus, wie sich zweifelsfrei den Urteilsgründen entnehmen läßt. Durch die Aussage des Radfahrers\nhält der Amtsrichter nur für widerlegt, daß dieser\nzunächst in der Straßenmitte gefahren und dann direkt\nauf das Fahrzeug des Betroffenen zugefahren sei. Daß\nder Betroffene aber den Radfahrer bereits vor dem Öffnen\n\n- T-\n\nder Tür bemerkt und diese nur eine Handbreite geöffnet\nhat, wird nicht in Zweifel gezogen. Sonst wäre hier\nauch das Verhalten des Betroffenen, die Tür zum Zwecke\ndes Aussteigens zunächst nur geringfügig zu öffnen,\nnicht zu erklären.\n\nDer Schuldvorwurf gründet sich folgerichtig allein\ndarauf, daß der Betroffene \"heim Öffnen der Fahrertür\nzur Straßenseite nicht mit der erforderlichen Sorgfalt\nauf den herankommenden Radfahrer achtete\", den er Zuvor\n\nschon bemerkt hatte. Gegen diese Rechtsauffassung bestehen\n\nkeine Bedenken. Hat sich der Fahrer eines am rechten\nStraßenrand haltenden Wagens ohne Öffnen der Tür durch\neinen Blick von dem Herannahen eines Verkehrsteilnehmers\nüberzeugt, der hier \"dicht an dem rechts haltenden Wagen\nvorbeifuhr\", dann darf er die Tür seines Wagens nicht\nöffnen, ehe nicht der gesichtete Verkehrsteilnehner\nvorbeigefahren und gewährleistet ist, daß dieser nicht\ndurch das Öffnen der Tür gefährdet werden kann. Nur\n\nso genügt er seiner Verpflichtung aus 8 1 StVO, keinen\nVerkehrsteilnehmer mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern.\n\nAuf die unterschiedlichen Auffassungen, die zu der\nFrage vertreten werden, ob und in welchem Umfang der\nzur Fahrbahn hin aussteigende Fahrzeuginsasse berechtigt\nist, die Wagentür zu öffnen, um sich über die Verkehrslage auf der straße TGewißheit zu verschaffen, kommt es\ndaher nicht an. Der Senat hat deshalb keinen Anlaß, zu\ndieser Frage abschließend Stellung zu nehmen. E8 sei\njedoch darauf hingewiesen, daß die seit 1. März 1971\n\ngeltende Bestimmung des § 14 StVO n.F. nunmehr verschärft\n\nF\n\n-8 —-\n\nAnforderungen an das Ein- und Aussteigen stellt. Der\nSenat neigt dazu, die Vorlegungsfrage anhand dieser\nBestimmung für die Zeit ab 1. März 1971 im Sinne des\nvorlegenden Oberlandesgerichts zu beantworten.\n\nDa das angegriffene Urteil somit nicht zu beanstanden\nist, insbesondere auch die Erwägungen des Amtsgerichts\nzur Höhe der Geldbuße ein Mitverschulden des Radfahrers\nberücksichtigen, war die Rechtsbeschwerde als unbegründet\nzu verwerfen.\n\nDer Generalbundesanwalt hatte beantragt, im Sinne\ndes vorlegenden Oberlandesgerichts zu entscheiden.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-11/4-str-508-70","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-11/4-str-508-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.625368+00:00"}}