{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-03-11_4_StR_502_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-03-11","aktenzeichen":"4 StR 502/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 502/70 URTEIL 05\n\nAt 3. 2A\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Herbert 5 (HERREN\naus VB, Kreis VB, zeboren am\n\nI En — — — —P\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n\\\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEB :n ser verhanalung,\nBundesanwalt a der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt >, DEE ,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 2. Juli 1970 im Strafausspruch hinsichtlich des Falles II 1 (SW) sowie\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in sechs Fällen,\ndavon in einem Fall fortgesetzt handelnd, wegen\nNichtabführung einbehaltener Arbeitnehmeranteile\nzur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung,\nwegen einfachen Bankrotts, wegen Gläubigerbegünstigung\nin zwei Fällen, wegen Sachhehlerei und wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einer Geldstrafe\nvon 60.000,-- DM verurteilt. Zugleich hat es ausgesprochen, daß die Geldstrafe durch die erlittene Untersuchungshaft mit einem Anteil von sechs Monaten als\nverbüßt gilt.\n\nDie Revision, die in den Fällen II 5, 6, 8 und 14\nauf das Strafmaß beschränkt ist, beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel bleibt überwiegend erfolglos.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der\nRevisionsbegründung ein den Erfordernissen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO genügendes Vorbringen nicht zu\nentnehmen ist.\n\nII. Die Ausführungen der Revision richten sich\nvor allem gegen die Beweiswürdigung des landgerichts.\nDie Strafkammer hat jedoch ihre Überzeugung eingehend\nbegründet. Daß ihr dabei Verstöße gegen Denkgesetze\noder Erfahrungssätze unterlaufen wären, trifft nicht\nzu. Auch hält sich das Urteil entgegen der Behauptung\n\n-4-\n\nder Revision frei von Widersprüchen. Im übrigen obliegt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Tatrichter;\ndie Versuche des Beschwerdeführers, die Beweiswürdigung\ndes Gerichts durch seine eigene zu ersetzen, sind, was\ner selbst nicht verkennt, im Revisionsverfahren unbeachtlich.\n\nIII. Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht erkennen. Das Vorbringen der Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet. Richtigzustellen ist lediglich, daß sich der teilweise Freispruch\ndes Angeklagten auch auf die in Fortsetzungszusammenhang\nmit dem Fall Igg® angeklagte Gläubigerbegünstigung im\nFall B@W®bezieht (Fall 11 der Anklage = Fall 9 des\nUrteils UA 137, 165). Denn hält das Gericht nur einen\nEinzelakt der als fortgesetzte Handlung angeklagten\nmehreren Einzelakte für erwiesen, so muß es, um den\nEröffnungsbeschluß zu erschöpfen, im übrigen freisprechen.\n\nIV. Auch die Strafzumessungserwägungen halten bis\nauf den Fall II 1 rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nOhne Rechtsverstoß durfte die Strafkammer sich über\nden Angeklagten aus den von ihm im Zusammenhang mit seiner\nunternehmerischen Tätigkeit begangenen strafbaren Handlungen ein ungünstiges fachliches und charakterliches\nUrteil bilden und als Ursache seines Fehlverhaltens\nschädliche Neigungen feststellen. Den Vorwurf, der\nAngeklagte habe spätestens 1966 die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung seines Unternehmens erkannt,\nes gleichwohl aber ohne ausreichende Eigenmittel weiter\nausgeweitet, kann die Revision nicht mit der Behauptung\n\n-5-\n\nausräumen, die der Überzeugungsbildung der Strafkammer zugrundeliegenden betriebswirtschaftlichen\nErgebnisse seien falsch. Die von dem Beschwerdeführer beispielsweise angeführte Gesamtkapitalrentabilität von 3,8 % für das Jahr 1966 kann nicht\ndadurch in Frage gestellt werden, daß die Revision\ndie Zinsaufwendungen von 199.000,-- DM zu der Gesamtverschuldung von 6 Millionen DM und dem Zinssatz von\n6,5 % bis 9,5 % in Beziehung setzt, der zu jener Zeit\nüblicherweise zu zahlen war (UA 49). Das Landgericht\nhat nämlich nicht festgestellt, daß der Angeklagte\n\na 11 e Fremdmittel in dieser Höhe hat verzinsen\nmüssen. Dies dürfte hinsichtlich der \"billigen\nKredite\" von 600.000,-- DM seitens der Kleingläubiger\n(UA 28) und aller Schulden gegenüber seinen Großgläubigern, nämlich der SED uni rip lB: :aun\nder Fall gewesen sein. Das Urteil spricht deshalb\nauch nur davon, daß die erheblichen Investitionen\n\"nit zum Te i 1 hochverzinslichem Fremdkapital\"\nbestritten werden mußten (UA 49).\n\nDas Vorbringen der Revision gibt Veranlassung,\nauf die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts\nin den nachstehenden Fällen näher einzugehen:\n\n1. Fall II 1 (Betrug zum Nachteil der SD)\n\nIm Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung des\nVerhaltens des Angeklagten hat die Strafkammer ausgeführt, daß die s> für die zu Gunsten des Angeklagten eingegangene Bürgschaftsverpflichtung über\n300.000,-- DM nur eine wertmäßige Absicherung in Höhe\n\n’ : ns\n\n-6-\n\nvon 230.000,-- DM erhalten hat, \"die das übernommene\nRisiko nicht deckte\" (UA 66). Die Strafzumessungserwägungen gehen jedoch von einer Vermögensgefährdung\nvon 300.000,-- DM statt von 70.000,-- DM aus, wie\nsich eindeutig aus dem vom Landgericht für das Finden\ndes Strafmaßes im Fall II 2 (Betrug zum Nachteil der\nio ) angestellten Vergleich mit den Betrugsfolgen\nim Fall II 1 ergibt (UA 203). Es ist somit nicht\nauszuschließen, daß die Höhe der Einzelstrafe auf\neiner unzutreffenden Bewertung des Umfangs der Schuld\ndes Angeklagten beruht, Deshalb konnte dieser Einzelstrafausspruch keinen Bestand haben,\n\nEin leichtfertiges Verhalten des Getäuschten\nstrafmildernd zu berücksichtigen, war die Strafkamnmer\nentgegen der Annahme der Revision allerdings nicht\ngehalten. Dies wäre hier schon deshalb nicht angebracht\ngewesen, weil der Angeklagte ein auf Grund enger\nGeschäftsbeziehungen bestehendes Vertrauensverhältnis\nfür seine Betrugshandlung ausgenutzt hat (UA 15, 64).\nEs ist daher unerheblich, ob die Sicherungsnehmerin\nhätte erkennen können, daß es sich bei dem für den\nStraßenfertiger angegebenen Wert von 104.000,-- DM\nnicht um den Zeitwert, sondern um den höheren Anschaffungspreis gehandelt hat. Nach den Feststellungen der\nStrafkammer hat die sg Jedenfalls den im Vertragstext vom Angeklagten angegebenen \"Zeitwert\" auch als\nsolchen aufgefaßt (UA 57).\n\n- 7 -\n\n2. Fall II 2 (Erster Betrug zum Nachteil der MB)\n\nFür die Feststellung der Höhe des den Schuldumfang\nmitbestimmenden Vermögensschadens ist allein der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, hier des Vertragsschlusses,\nmaßgebend. Außer Betracht zu bleiben hat, wie sich die\nDinge danach entwickeln. Bei Zugrundelegung der Auffassung\nder Revision würde hier ein Vermögensschaden oder eine\neinem solchen gleichstehende Vermögensgefährdung überhaupt zu verneinen sein, wenn etwa die Walzen im Zeitpunkt ihrer Verwertung durch Abnutzung völlig wertlos\ngewesen wären. Ein solches Ergebnis könnte nicht gebilligt\nwerden.\n\nDie Miami hat dadurch einen Schaden erlitten, daß\nsie an den zwei Henschel-Walzen im Gesamtwert von\n66.000,-- DM kein Sicherungseigentum erlangt hat.\n\nOb sich dieser Schaden noch dadurch erhöht hat, daß\ndie Miami infolge der Täuschung durch den Angeklagten\nsich veranlaßt gesehen hat, ihm weiterhin Mischgut im\nWerte von mehreren 100.000,-- DM auf Kredit zu liefern,\nbraucht hier nicht erörtert zu werden. Es beschwert\nden Angeklagten jedenfalls nicht, daß die Strafkammer\nihrer Strafzumessung einen eingetretenen Schaden von\n66.000,-- DM zugrunde gelegt hat (UA 203).\n\n3. Fall II 3 (Betrug zum Nachteil der Firma\n\nDE\n\nDen von der Revision als Strafzumessungsgrund\nhervorgehobenen \"nicht unerheblichen\" Schaden von\n152.000,-- DM erblickt die Strafkammer in dem Teil\n\ndes Kaufpreises, der auf die Maschinen entfiel,\nen denen die Tirma KED-VEEEW Kein Eigentum\nerwerben konnte (UA 93). Diese Schadensberechnung\nwirkt sich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus.\n\nDie Nichtberücksichtigung eines Mitverschuldens\nund einer späteren Minderung des Zeitwerts der veräußerten Maschinen zu Gunsten des Angeklagten ist\naus den Gründen wie vorstehend zu 1 und 2 weder in\ndiesem Fall noch im Fall II 4 (Zweiter Betrug zum\nNachteil ) zu beanstanden.\n\n4. Fall II 5 (Betrug zum Nachteil der Kreisspar-\n\nkasse oO—)\n\nOb die Strafe, wenn der Angeklagte nur in diesem\nFalle verurteilt worden wäre, geringer ausgefallen\nwäre, ist ohne Bedeutung. Das Landgericht durfte bei\nder Strafzumessung für die einzelnen Straftaten deren\ngroße Zahl mitberücksichtigen.\n\n5. Fall II 6 (Betrug zum Nachteil des Arbeitsamtes\n\na)\n\nDaß dann, wenn ein Angeklagter außer zu einer\nunter sechs Monaten liegenden Freiheitsstrafe wegen\ngleicher oder ähnlicher Straftaten zu zahlreichen\nweiteren Einzelstrafen von über sechs Monaten verurteilt wird, in der Regel die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten anstelle\n\n-9-\n\neiner Geldstrafe im Sinne des § 14 StGB unerläßlich\nist, hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt\nausgesprochen (vgl. Dreher StGB 32. Aufl. 8 14 Anm.5).\nDas gilt auch in den Fällen II 7 (Nichtabführung von\nArbeitnehmeranteilen) und II 8 (einfacher Bankrott).\n\n6. Fall II 13 (Hehlerei)\n\nDie Schwierigkeiten, das gestohlene Fahrzeug\nnach Deutschland zurückzubringen, brauchte das Gericht\nnicht zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.\nDiesem wird nicht zur Iast gelegt, daß er das Fahrzeug\nnicht zurückgebracht hat, sondern daß er es in Tripolis\nverkaufen wollte.\n\n7. Fall II 14 (Mineralölsteuerhinterziehung)\n\nDaß der Angeklagte die hinterzogene Steuer nachträglich zu entrichten hat, mußte die Strafkammer\nebensowenig zu seinen Gunsten berücksichtigen, wie\netwa in den Betrugsfällen das Bestehen von Schadensersatzforderungen der Betrogenen zu Gunsten des Angeklagten hätte Beachtung finden müssen.\n\nV. Mit Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 1\nkommt auch die Gesamtstrafe einschließlich der Nebenentscheidungen in Wegfall, über die die Strafkammer\nerneut zu erkennen hat. Gegen die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die erkannte Geldstrafe bestehen keine\nrechtlichen Bedenken (vgl. BGHSt 10, 235, 237).\n\n=\n\n- 10 -\n\nEs wird sich empfehlen, in der neuen Verhandlung\ndie Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im\nneuen Urteil dann nicht wiederholt zu werden.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-11/4-str-502-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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