{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-03-11","aktenzeichen":"4 StR 2/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"„\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 2/71 URTEIL\nMY 14\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Peter Klaus RW aus DD,\ngeboren an m 1337 in Be,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt «ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Detmold von\n\n3. September 1970 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nPaderborn zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen des Überfalls,\n\nden er auf die Zweigstelle IL ie: Sparkasse zu HB\nausgeführt hat, der räuberischen Erpressung für schuldig\n\nDe\nN\n\nbefunden und zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.\nDeren Vollstreckung hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist in zulässiger\nWeise auf den Strafausspruch beschränkt. Sie macht rechtlich fehlerhafte Erwägungen des landgerichts bei der Strafzumessung geltend.\n\nDem Rechtsmittel, das auch vom Generalbundesanwalt\nvertreten wird, kann der Erfolg nicht versagt werden.\n\nZu Unrecht hat das landgericht betont, die Durchführung der Tat sei \"höchst simpel und laienhaft\" gewesen,\nwobei insbesondere ins Gewicht falle, daß der Bankangestellte \"in keinem Augenblick wirklich an Leib oder Leben\ngefährdet\" gewesen sei. Würde der Angeklagte nicht eine\nSpielzeugpistole, sondern eine für den Bankangestellten\nwirklich gefährliche Schußwaffe verwendet haben, so hätte\ndas landgericht die Strafe dem schärferen Strafrahmen des\n§ 250 StGB entnehmen müssen. Zu Recht hat es dagegen die\nStrafe nur dem Strafrahmen des § 249 StGB entnommen. Der\nAngeklagte hat den Urteilsfeststellungen zufolge die\nErpressung \"unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib oder Leben\" begangen; er wollte, daß der\nBankangestellte die Pistole für eine echte Schußwaffe\nhalten und sich ernstlich bedroht fühlen sollte, wie es\nauch der Fall war. Daß aber die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt und nicht auch die Merkmale eines\nqualifizierten Tatbestandes gegeben sind, darf bei der\nBemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens weder strafschärfend noch strafmildernd berücksichtigt werden.\n\nDie Handlungsweise des Angeklagten hat sich durch\nnichts von der eines Täters unterschieden, der einen der\nin den letzten Jahren überhand nehmenden Banküberfälle nicht\nmittels \"Gewalt gegen eine Person\", sondern - gleichwertig -\n\"unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für\nLeib oder Leben\" ausgeführt und dabei nicht die erschwerenden Begehungsweisen des § 250 StGB erfüllt hat. Das Landgericht ist bei der Strafzumessung auch nicht darauf eingegangen, daß die Tat des Angeklagten nicht einem Augenblicksentschluß entsprungen ist, sondern seit Tagen geplant\nund durch Erkundung einer günstigen Gelegenheit vorbereitet\nwar und daß der Täter sich bei ihrer Ausführung durch eine\nmitgebrachte Maske getarnt hatte. Es geht nicht an, die\nunter solchen Umständen durchgeführte Tat als \"höchst\nsimpel und laienhaft\" abzutun und von ihr als (ihrer Strafwürdigkeit nach) nahe an der unteren Grenze (des Strafrahmens des § 249 Abs. 2 StGB) liegend zu sprechen.\n\nHiernach muß der Strafausspruch aufgehoben und dem\nLandgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, Gelegenheit gegeben werden, die Strafe unter Berücksichtigung\naller nach Sachlage wesentlich ins Gewicht fallenden Umstände neu festzusetzen. Dabei kann es dem Landgericht\nüberlassen bleiben, die von der Revision aufgeworfene\nFrage zu prüfen, inwieweit \"eine wirtschaftliche Zwangslage\"\ndes Angeklagten und seine familiären Verhältnisse strafmildernd berücksichtigt werden können.\n\nEbenso kann es dem Landgericht überlassen bleiben,\nüber die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu\nbefinden. Nach § 23 Abs. 2 StGB n.F, darf die Vollstreckung\neiner mehr als ein Jahr betragenden, aber zwei Jahre nicht\nübersteigenden Freiheitsstrafe auch bei günstiger Sozial-\n\n2\n\nprognose nur dann - ausnahmsweise — zur Bewährung ausgesetzt\nwerden, wenn besondere Umstände nicht nur in der Persönlichkeit des Verurteilten, sondern auch in der Tat selbst vorliegen, Sollte das Landgericht wiederum eine ein Jahr nicht\nübersteigende Freiheitsstrafe für angemessen erachten, so\nwird es darüber, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die\nVollstreckung gebietet (§ 23 Abs. 3 StGB n.F.), unter\nBeachtung der Gesichtspunkte zu entscheiden haben, die der\nBundesgerichtshof im Urteil vom 8. Dezember 1970 — 1 StR\n353/70 - (NIW 1971, 439) zum Ausdruck gebracht und denen\nder erkennende Senat im Beschluß vom 21. Januar 1971\n\n- 4 StR 238/70 -— (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) zugestimmt\nhat.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Salger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-11/4-str-2-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-11/4-str-2-71","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.585161+00:00"},"card":{"id":"bgh/1971-03-11/4-str-2-71","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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