{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-03-04_4_StR_566_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-03-04","aktenzeichen":"4 StR 566/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"„a 47\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 566/70 URTEIL 04370053\n\n43:34\n\nin der Straflsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Peter Willi Walter 2 aus Deu,\ngeboren am rs 1942 in S ‚ zur Zeit in\n\nUntersuchungsha t,\n\n2. den Anstreicher Otto Karl Franz 2Z aus BD\ngeboren am 1939 in $ ‚, Zur Zeit in\nUntersuchungs aft,\n\n3, den Kfz.-Mechaniker Werner Kar] S\naus W ‚ geboren am 944 inW I\nW „, zur Zeit in Untersuc ungshaft,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\n- 2 _\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt a :: I)\n\nals Verteidiger des Angeklagten Sc,\nJustizangestellter WW in ser Verhandlung,\nJustizangestellter ei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagten Otto A una sc\ngegen das Urteil des Schwurgerichts bei\n\ndem Landgericht Heilbronn vom 20. Juli 1970\nwerden verworfen.\n\nJeder dieser beiden Angeklagten hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten und notwendigen\nAuslagen der Angeklagten Peter und Otto A]\nfallen der Staatskasse zur last.\n\nVon Rechts wegen\n\nKr\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wie folgt\nverurteilt:\n\nPeter zu» wegen Bandendiebstahls in zwei Fällen\nund wegen Diebstahls zu vier Jahren Freiheitsstrafe;\n\nOtto zu wegen Bandendiebstahls in zwei Fällen\nund wegen Diebstahls in drei Fällen zu fünf Jahren und\nsechs Monaten Freiheitsstrafe;\n\nSch» wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand, wegen\nBandendiebstehls in zwei Fällen und wegen Diebstahls in\nzwei Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe.\n\nFerner hat das Schwurgericht angeordnet, daß den\nAngeklagten fünf Jahre lang keine Fahrerlaubnis erteilt\nwerden darf. Dem Angeklagten Schw nat es für die\nDauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche\nÄmter zu bekleiden,\n\nDie gegen die Angeklagten Peter und Otto zu»\ngerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den\nStrafausspruch beschränkt und beanstandet, daß die\nSicherungsverwahrung dieser Angeklagten nicht angeoränet worden ist. Die Angeklagten Otto z@» und\nSchgD rügen Verletzung des sachlichen Rechts,\nSch auch Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\n-4-\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Entscheidung des Schwurgerichts, die Sicherungsverwahrung gegen Peter und Otto z> nicht anzuoränen,\nist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nNach § 42 e StGB in der Fassung des 1. StrRG darf\ndie Sicherungsverwahrung nur mehr gegen Täter angeordnet\nwerden, von denen infolge ihres Hanges auch in Zukunft\nschwere und schwerste Straftaten zu erwarten sind. Die\nleichte und mittlere Kriminalität soll nicht mehr zur\nSicherungsverwahrung führen, auch wenn sie bei einem\nTäter infolge eines Hanges gehäuft auftritt. Ob jene\nVoraussetzung erfüllt ist, ist festzustellen auf Grund\neiner Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten. Daher\nmüssen auch die in die Gesamtwürdigung einzubeziehenden\nfrüberen Taten von erheblichem Gewicht sein. Als Indiz\nfür die Schwere einer Tat verwendet das Gesetz in § 42 e\nAbs. 1 Nr. 1 die Höhe der verhängten und in Abs. 2 die\nHöhe der für die einzelne Tat verwirkten Strafe. Diese\nmuß mindestens ein Jahr betragen. Die Strafhöhe ist\njedoch nicht allein maßgebend.\n\nHiernach liegen weder bei Peter Zint noch bei Otto\nzB die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vor,\n\n5.\n\nPeter 2 ist zwar vom Landgericht Verden/Aller\nam 1. August 1963 wegen zwölf schwerer Diebstähle\nim Rückfall zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis,\nferner am 7. Januar 1965 vom Landgericht Hannover\nwegen zwei schwerer Diebstähle im Rückfall zu zwei\nJahren und sechs Monaten Gefängnis und schließlich\nam 28. April 1969 vom Landgericht Berlin wegen zwei\nversuchter Diebstähle im Rückfall zu einem Jahr und\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Taten,\ndie zu diesen Urteilen geführt haben, sind aber alle\nnoch dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen.\nPersonen sind in keinem Falle zu Schaden gekommen, der\nangerichtete wirtschaftliche Schaden hält sich in\nmäßigen Grenzen.\n\nBei den vom Landgericht Verden abgeurteilten\nzwölf Diebstählen handelte es sich um Einbrüche in\nAutomaten und Kraftfahrzeuge, die der Angeklagte\nzusammen mit anderen Jugendlichen im Dezember 1962\ninnerhalb eines Zeitraums von drei Tagen ausgeführt\nhatte. Ob im Falle einer solchen früheren Verurteilung\nzu einer Gesamtstrafe nur diese oder wenigstens eine\nder in ihr enthaltenen Einzelstrafen mindestens ein\nJahr betragen muß, damit sie nach § 42 e Abs. 1 Nr. 1\nherangezogen werden kann, kann dahinstehen; denn auch\ndie übrigen Vorverurteilungen genügen nicht den Voraussetzungen des § 42 e StGB.\n\nDer Schaden, den der Angeklagte mit den beiden\nvom Landgericht Hannover abgeurteilten Einbruchsdiebstählen angerichtet hat, betrug in einem Falle 60,-- DM,\n\n- 6 -\n\nim anderen 225,-- DM. Diese Taten können daher nicht\nals erhebliche im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB\ngewertet werden. Dasselbe gilt von den beiden versuchten Diebstählen, die Gegenstand des Urteils des\nLandgerichts Berlin waren.\n\nVon den jetzt abgeurteilten drei Diebstählen des\nAngeklagten Peter z@» kann allenfalls der Kraftfahrzeugdiebstahl vom 6. November 1969 als erhebliche\nStraftat im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB in\nBetracht kommen. Die beiden fortgesetzten Automatendiebstähle dagegen sind nur der mittleren Kriminalität\nzuzurechnen. Straftaten aus diesem Bereich rechtfertigen\naber nicht mehr die Anordnung der Sicherungsverwahrung.\nHiernach scheidet auch eine Anwendung des § 42 e Abs. 2\nStGB aus, der drei Straftaten von erheblichem Gewicht\nvoraussetzt.\n\nDie früheren Verurteilungen des Angeklagten Otto\nz» bilden ebenfalls keine ausreichende Grundlage für\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e\nAbs. 1 StGB.\n\nDie am 5. August 1960 von der Jugendkammer des\nLandgerichts Berlin abgeurteilten Diebstähle von sechs\nPäckchen Zigaretten, 60,-- DM und eines Mopeds sagen\nals Taten eines damals erst 20 Jahre alten Heranwachsenden noch nichts über einen Hang zu erheblichen Straftaten aus. Den mit demselben Urteil abgeurteilten versuchten Mord in Tateinheit mit schwerem Raub hat das\nSchwurgericht rechtlich unangreifbar als Ausnahmetat\n\n- 7 -\n\nbewertet, die demnach ebenfalls nicht kennzeichnend\nfür einen Hang des Angeklagten zu schweren Verbrechen\nist. Der dem Urteil des Landgerichts Berlin vom\n\n28. November 1966 zu Grunde liegende Einbruchsdiebstahl mit einer Beute von 225,-- DM überschreitet\nnicht den Bereich mittlerer Kriminalität.\n\nEine Anwendung des § 42 e Abs. 2 StGB scheidet\nbei diesem Angeklagten ebenfalls aus. Als Straftaten\nvon einigem Gewicht kommen nur die beiden Kraftfahrzeugdiebstähle in Betracht, nicht dagegen die beiden\nfortgesetzten Automatendiebstähle. Bei dem Diebstahl\neines Plattenspielers und zweier Plattenkoffer aus\ndem offenstehenden Kofferraum eines Autos handelte\nes sich um eine situationsbedingte Augenblickstat.\nDaß das Schwurgericht sie nicht als Symptomtat für\neinen Hang des Angeklagten zu schweren Straftaten\ngewertet hat, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die der\nCeneralbundesanwalt nicht vertreten hat, ist nach\n\nalledem unbegründet.\n\nIT. Revision des Angeklagten Otto 2:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nergibt keine Rechtsverletzung. Die Annahme zweier\nselbständiger fortgesetzter Bandendiebstähle hat\ndas Schwurgericht rechtlich einwandfrei begründet.\nDer Gesamtvorsatz der Angeklagten umfaßte nach den\n\nFeststellungen jeweils nur die in einer Nacht begangenen\n\nAutomatendiebstähle.\n\nLf\n\n-8-\n\nIII. Revision des Angeklagten Sch:\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht vorschriftsmäßig\nerhoben. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren\nBenutzung sich dem Schwurgericht noch hätte aufdrängen sollen. Aus dem Revisionsvorbringen ergibt\nsich, daß es einen Augenschein am Tatort der Verkehrsgefährdung eingenommen hat. In Wirklichkeit greift der\nBeschwerdeführer mit den Ausführungen zur Aufklärungsrüge in unzulässiger Weise die Feststellungen des\nSchwurgerichts an. Dafür, daß die Überzeugung des\nGerichts, der Angeklagte habe die roten Lichter der\nbeiden Polizeibeamten bereits aus einer Entfernung\nvon etwa 200 m gesehen, auf einem fälschlich als\nzwingend angesehenen Schluß aus der Aussage des\nZeugen ME beruhe, ist nichts ersichtlich.\n\nDie Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr begegnet keinen sachlichrechtlichen\nBedenken. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß die\nbeiden Polizeibeamten gefährdet worden sind. Was es\ndazu in tatsächlicher Hinsicht ausführt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die\nAusführungen zur inneren Tatseite. Das Schwurgericht\nist entgegen der Einlassung des Angeklagten überzeugt,\ndaß er mit der Möglichkeit einer Gefährdung der beiden\nPolizeibeamten gerechnet und sie bewußt in Kauf genommen\nhat. Dieser Schluß aus der festgestellten Fahrweise des\nAngeklagten ist möglich, liegt sogar nahe und ist rechtlich unangreifbar. Der dem Urteil des Senats BGHSt 23, 4\nzu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich gerade\ndadurch von dem hier vorliegenden, daß dort der Angeklagte die Absicht hatte, an einem einzelnen Polizei-\n\n-9-\n\nbeamten vorbeizufahren und dies auch ohne dessen\nGefährdung für möglich hielt, wogegen hier der Angeklagte mit hoher Geschwindigkeit durch den höchstens\n2,95 m betragenden Zwischenraum zwischen den beiden\nPolizeibeamten hindurchgefahren ist.\n\nAuch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils\nkeine Verstöße gegen sachliches Recht. Wegen des Revisionsangriffs gegen die Annahme zweier selbständiger fortgesetzter Bandendiebstähle wird auf die Ausführungen zur\nRevision des Angeklagten Otto Z(@9 verwiesen.\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-04/4-str-566-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-04/4-str-566-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.468967+00:00"}}