{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-03-04_4_StR_535_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-03-04","aktenzeichen":"4 StR 535/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"04370055\n\nStVO § 16 Abs. 1 Nr. 5 af; § 12 Abs. 3 Nr. 3 oF\n\nDer Begriff \"Grundstücksein- und -ausfahrt\"in § 16 Abs. 1\nNr. 5 StVO aF, jetzt § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, setzt nicht\nvoraus, daß die Borästeine des Gehweges, über den die\n\nEin- und Ausfahrt führt, zur Fahrbahn hin abgesenkt sind.","text_plain":"v4\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\n04370055\n\nStVO § 16 Abs. 1 Nr. 5 af; § 12 Abs. 3 Nr. 3 oF\n\nDer Begriff \"Grundstücksein- und -ausfahrt\"in § 16 Abs. 1\nNr. 5 StVO aF, jetzt § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, setzt nicht\nvoraus, daß die Borästeine des Gehweges, über den die\n\nEin- und Ausfahrt führt, zur Fahrbahn hin abgesenkt sind.\n\nBGH, Beschl. v. 4. März 1971 - 4 StR 535/70 - AG Mülheim (Ruhr)\nOLG Düsseldorf\n\nof\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nStR 0 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Maler und Anstreicher Willi Kb - : m\nsus MED, geboren an GE 1954 in on,\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen die StVO\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. März 1971\ndurch Senatspräsident Meyer und die Bundesrichter Mayr,\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger beschlossen:\n\nDer Begriff \"Grundstücksein- und -ausfahrt\"\nin § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO aF, jetzt § 12\nAbs. 3 Nr. 3 StVO, setzt nicht voraus, daß\ndie Borädästeine des Gehweges, über den die\nEin- und Ausfahrt führt, zur Fahrbahn hin\nabgesenkt sind.\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht hat dem Betroffenen wegen eines\nVerstoßes gegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO aF in Verbindung\nmit § 24 StVG eine Geldbuße auferlegt, weil er seinen Personenkraftwagen vor dem großen Tor eines Hausgrundstücks\nabgestellt und dadurch die Ausfahrt eines Kraftfahrzeuges\nunmöglich gemacht hatte. Der am Haus vorbeiführende Bürgersteig war vor dem Tor nicht zur Fahrbahn abgesenkt; das\nTor war jedoch durch ein Schild \"Einfahrt freihalten\"\nals Ein- und Ausfahrt gekennzeichnet. Das für die Entscheidung zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf möchte\ndie Rechtsbeschwerde des Betroffenen verwerfen, da das\nParkverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO aF auch gelte, wenn\ndie Einfahrt über nicht abgeflachte Borästeine eines Gehweges führe; es komme allein darauf an, daß sie als Einfahrt erkennbar sei. Damit würde es jedoch von dem Urteil\n\nuf\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 1969 (VRS 37, 232)\n\nabweichen. Nach der Auffassung dieses Gerichtes setzt eine\nEinfahrt im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO aF voraus,\n\ndaß sie in geeigneter Weise befestigt ist und die Bordsteine\ndes Gehweges in diesem Bereich abgesenkt sind, Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach\n§ 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Durch\ndas Urteil des Oberlandesgerichts Celle ist das Oberlandesgericht Düsseldorf gehindert, die Rechtsbeschwerde entsprechend seiner Absicht zu verwerfen.\n\nIII. Der Senat stimmt der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts zu. Der Begriff \"Grundstückseinund -ausfahrt\" in § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO aF, jetzt\n§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, setzt nicht voraus, daß die Bordsteine des Gehweges, über den die Ein- oder Ausfahrt führt,\nzur Fahrbahn hin abgesenkt sind.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme\nhierzu u.a. ausgeführt:\n\n\"Zwar muß, wie das Oberlandesgericht Celle aa0 an sich\nzutreffend ausführt, eine Ein- und Ausfahrt, für die das\nin § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO ausgesprochene Parkverbot gelten\nsoll, in tatsächlicher Hinsicht den Erfordernissen des\nVerkehrs entsprechen. Die Straßenverkehrsordnung, die den\ngefahrlosen und ungehinderten Ablauf des Straßenverkehrs\ngewährleisten will, kann mit ihrem § 16 Abs. 1 Nr. 5 die\nFahrzeugführer nicht dazu verpflichten wollen, den Grundstücksanliegern ein Verhalten zu ermöglichen, das den\n\nVerkehr behindern oder gar gefährden würde. Deshalb kann\nvon einer Grundstücksein- und -ausfahrt im Sinne der genannten Vorschrift nicht gesprochen werden, wenn der Fahrzeugverkehr von und zu einem Grundstück nur nach besonders\numständlichen und zeitraubenden Maßnahmen - wie etwa der\nBeseitigung von Brettern, mit denen eine Toreinfahrt zugenagelt wurde (vgl. KG in JR 1954, 430) - möglich ist.\nDaraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß eine Einfahrt im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO nur dann gegeben\nsei, wenn die Bordsteine eines an dem Grundstück vorbeiführenden Gehwegs im Bereich der Einfahrt abgeflacht sind.\nDie heute im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuge können\n\nin aller Regel ohne umständliche und zeitraubende Maßnahmen über nicht abgesenkte Bordsteine fahren, wie dies\nzum Zweck des Parkens unter Inanspruchnahme des Bürgersteigs ja auch sehr häufig geschieht.\n\n§ 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO macht das Vorliegen des Merkmals \"Grundstücksein- und -ausfahrt\" nicht von einer bestimmten Ausgestaltung der Zufahrt abhängig. Nach dem\nZweck der Vorschrift, die Anlieger vor einer Behinderung\noder Belästigung in der Benutzung der Einfahrt zu ihrem\nGrundstück zu schützen, kann es deshalb nur darauf ankommen, ob es möglich ist, von der Öffentlichen Verkehrsfläche ohne zeitraubende Vorkehrungen auf das in Frage\nstehende Grundstück zu fahren, ob nach den gegebenen Unmständen (Hausgrundstück, unbebautes Grundstück, privater\nParkplatz, Kinderspielplatz u.dgl.) ein Fahrverkehr\nzwischen Grundstück und öffentlicher Fahrbahn in Betracht\nkommen kann und ob beides für jedermann ohne weiteres\nerkennbar ist. Daß die Möglichkeit, mit einem Kraftfahrzeug von der Öffentlichen Fahrbahn auf ein Grundstück zu\n\n27\n\ngelangen, nicht dadurch ausgeschlossen oder auch nur erhetblich erschwert wird, daß die Bordsteine eines an dem Grundstück vorbeiführenden Gehwegs nicht abgeflacht sind, wurde\nbereits ausgeführt. Auch für die Erkennbarkeit der Ein- und\nAusfahrt ist die Absenkung der Bordsteine nicht unbedingt\nerforderlich; sie kann sich vielmehr auch aus sonstigen\nAnzeichen - wie z.B. Mauerpfeilern, einer besonderen Befestigung der Zufahrt, Fahrspuren auf dem unbefestigten\nBoden, einem zur Straße hin zu öffnenden Garagentor —- ergebe\nIst - wie im Vorlegungsfall - in ein Haus ein großes Tor\neingelassen, das ohne weiteres die Durchfahrt von Kraftfahrzeugen ermöglicht, dann kann hieraus Jedermann auf\n\ndie Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen schließen, zumal wenn\ndurch das Schild \"Einfahrt freihalten\" auf diese Möglichkeit besonders hingewiesen wird. Ebenso ist in einem solcher\nFall für jeden Verkehrsteilnehmer mühelos zu erkennen, daß\ndie Einfahrt in das Tor und die Ausfahrt aus diesem notwendig in einer in etwa der Ausdehnung einer normalen\nToreinfahrt entsprechenden Breite über den zwischen Haus\nund Fahrbahn gelegenen Gehweg führen muß und deshalb die\nFahrbahn in diesem Ausmaß freizuhalten ist.\n\nDie von dem Oberlandesgericht Celle geäußerte Befürchtung, im Fall des Verzichts auf das Erfordernis der\nAbflachung der Borädsteine müßte bei langgestreckten\nIndustriehöfen oder zahlreichen nebeneinander gelegenen\nGaragen möglicherweise die Fahrbahn in der gesamten Länge\nder Grunästücks- oder Garagenfront freigehalten und damit\ndie zum Parken zur Verfügung stehende Verkehrsfläche\nempfindlich verringert werden, ist unbegründet. In Fällen\ndieser Art wird dem mit § 16 Abs. 1 Nr. 5 Stvo verfolgten\nZweck Genüge geleistet, wenn der von den parkenden Fahr-\n\nX\n\nzeugen freigelassene Straßenraum den Besuchern des Industriehofes oder den Garagenbesitzern an einer Stelle der gesamten Grundstücks- oder Garagenfront die ungehinderte\n\nZu- und Abfahrt ermöglicht (OLG Köln in VRS 25, 151; 016\nFrankfurt/M. in NIW 1969, 1074). Kann dagegen jede einzelne\nvon mehreren nebeneinander gelegenen Garagen nur auf dem\nkürzesten Weg von der Straße her erreicht und dorthin verlassen werden, dann würde durch das Erfordernis der Absenkung der Borästeine nicht mehr Parkraum gewonnen werden;\ndenn die Bordsteine müßten in diesem Fall in der gesamten\nlänge der Garagenfront abgeflacht sein.\"\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an und\nbeantwortet daher die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlußformel ersichtlich.\n\nMeyer Bundesrichter Mayr kann nicht Spiegel\nunterschreiben, da er beurlaubt\nund ortsabwesend ist.\n\nMeyer\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-04/4-str-535-70","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":9},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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