{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-03-04_4_StR_440_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-03-04","aktenzeichen":"4 StR 440/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 440/70 BESCHLUSS\naM 04370055\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Erich Johann Heinrich K dumm»\n\naus DEE, Kreis EB, geboren an\nGES :9:0 in og, rei: vum\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nLIE\n\nX\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. März 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n1. April 1970 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist zum Schuldspruch offensichtlich\nunbegründet. Insoweit wird auf den schriftlichen Antrag\ndes Generalbundesanwalts vom 9. Februar 1971 verwiesen.\nDer Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.\n\nDie Strafzumessungserwägungen der Strafkamner\nim Fall der fahrlässigen Tötung begegnen, worauf die\nRevision mit Recht hinweist, rechtlichen Bedenken.\nDie Strafkammer hat strafschärfend gewertet, daß der\nAngeklagte \"außer einem Besuch ... bei der Familie\ndes Verunglückten am Tage nach dem Unfall darüber\n\n- 3 -\n\nhinaus den Hinterbliebenen keinerlei Anzeichen von\nBedauern bekundet hat\". Dieser Umstand läßt aber,\n\nwas notwendig wäre, keinen Rückschluß auf die persönliche Schuld des Angeklagten und das Maß seiner\nGefährlichkeit zu. Die Bestrafung seiner Gesinnung\n\nund seines allgemeinen Charakters ist nicht zu-\n\nlässig (vgl. hierzu BGHSt 1, 105, 106; BGH IM § 367\nAbs. 3 StPO Nr. 24). Es ist eine sachfremde Erwägung,\nwenn dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe sich\nnicht in ausreichendem Maße um die Witwe des Getöteten\ngekümmert (OIG Hamm, RdK 1949, 28; Bruns, Strafzumessungsrecht, 1967 S. 333, 497). Nach der Lebenserfahrung vermögen es nur die wenigsten Täter, sich\npersönlich um die Hinterbliebenen des Getöteten zu\nkümmern. Die größere Mehrzahl sieht sich hieran durch\nseelische Hemmungen oder durch Schuldvorwürfe gehindert\n(OIG Hamm aa0).\n\nAuch die weiteren Erwägungen der Strafkamner,\nder Angeklagte habe den Eindruck eines Menschen erweckt,\n\"der reuelos nur sich selbst leid tut\", sind nicht\nbedenkenfrei. Fehlende Reue darf nicht um ihrer selbst\nwillen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden;\nsie muß auf eine rechtsfeindliche Gesinnung des Täters\nhindeuten, die weitere Straftaten befürchten läßt\n(BGHSt 1, 105, 106; Urteil vom 17. Juni 1952, 1 StR 19/52).\nDas kann jeddch angesichts des Vorlebens des Angeklagten\nnicht ohne weiteres angenommen werden.\n\n-4-\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die im Falle\nder fahrlässigen Tötung angestellten Strafzumessungserwägungen auch die Höhe der Strafe im Falle der\nUnfallflucht beeinflußt haben, konnte auch diese\nStrafe keinen Bestand haben.\n\nDie Aufhebung der Gesamtstrafe hat zur Folge,\n\ndaß auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt.\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-04/4-str-440-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-04/4-str-440-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.430825+00:00"}}