{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-02-25_4_StR_555_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-02-25","aktenzeichen":"4 StR 555/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"&\nTome\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 555/70 URTEIL\nEU M 04370057\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Heinz P EB zu: -\ngeboren am WB 13941 in SEE (Kreis zw),\n\nwegen versuchten Raubes\n\nj un\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Februar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt «un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 3\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 31. Juli 1970 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nRaubes zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe\n\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revisi.\nder Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge insbesondere die Aussetzung der Strafvollstreckung. Sie ist\nbegründet.\n\nFreiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei\nJahren dürfen nach § 23 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährun,\nausgesetzt werden, wenn neben den Voraussetzungen des\n§ 23 Abs. 1 StGB besondere Umstände in der Tat und in\nder Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Davon\nkann hier schon im Hinblick auf die Person, die der Angeklagte als Opfer seines Raubüberfalls ausgewählt hat und\ndie Wirkung der Tat auf die 78 Jahre alte Frau schwerlich\ndie Rede sein. Aber auch sonst ist nicht ersichtlich,\nwelche Besonderheiten der Tatumstände und der charakterlichen Veranlagung des Angeklagten hier eine Aussetzung\nder Strafvollstreckung rechtfertigen könnten. § 23 Abs. 2\nStGB ist eine Ausnahmevorschrift, die namentlich die Berücksichtigung einer Konfliktslage ermöglichen soll. (BGH\nNJW 1971, 151). Der Angeklagte befand sich zur Tatzeit zw\nin einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Diese unterschied sich aber nicht wesentlich von der zahlreicher\nanderer Menschen. Immerhin hatte er bei seinem Ausscheide\naus der Bundeswehr eine Abfindung von 10.000,-- DM erhalten und verfügte er bis kurze Zeit vor der Tat über\nein Arbeitseinkommen. Unter diesen Umständen kann von\neiner außerordentlichen Konfliktsituation, die zur Tat\ngeführt hat, nicht die Rede sein. Auch in der Persönlichkeit des Angeklagten sind keine besonderen Umstände\nerkennbar. Daß er zu der Einsicht gelangt ist, er müsse\ntrotz seiner körperlichen Behinderung regelmäßig seiner\nArbeit nachgehen, anstatt sich die Mittel zur Tilgung\nseiner Schulden durch strafbare Handlungen zu verschaffen\n\nist bereits Voraussetzung für eine günstige Prognose\nnach § 23 Abs. 1 StGB. Eine solche Einsicht ist auch\nnicht so ungewöhnlich, daß sie als besonderer Umstand\nim Sinne des § 23 Abs, 2 StGB gewertet werden könnte.\nDas gilt auch für den Hinweis des Landgerichts, daß\nsich der Angeklagte in georäneten Verhältnissen befinde. Andererseits setzt sich das lZandgericht nicht\ndamit auseinander, daß er den Raubversuch während einer\nBewährungsfrist begangen hat, die ihm für eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten für einen schweren Diebstahl\nbewilligt worden war, Läßt es bei dieser Sachlage das\nVorleben des Angeklagten schon fraglich erscheinen, ob\ndie Erwartung künftiger straffreier Führung begründet\nist, so ist erst recht nicht verständlich, daß es einen\nbesonderen Umstand im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB darstellen soll. Der festgestellte Sachverhalt hätte dem\nLandgericht überdies Anlaß zur Prüfung geben sollen, ob\nnicht die Strafverbüßung unter dem Gesichtspunkt der\nVerteidigung der Rechtsordnung unerläßlich ist.\n\nWegen des Zusammenhanges der Erwägungen, die der\nEntscheidung über die Strafaussetzung zu Grunde liegen,\nmit den Strafzumessungsgründen erscheint es angebracht,\nden gesamten Strafausspruch aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-25/4-str-555-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-25/4-str-555-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.199531+00:00"}}