{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-02-25_4_StR_529_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-02-25","aktenzeichen":"4 StR 529/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 529/70 BESCHLUSS\n7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zeitschriftenvertreter Hans-Ulrich H\naus > (Kreis KW), geboren an 1936\nin REED.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nal\n>\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 25. Februar 1971 gemäß\n\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Münster\n(Westf.) vom 4. Juni 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung (Fall 6 der\nUrteilsgründe) verurteilt worden ist,\nferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nAußerdem werden im Urteilsspruch die Worte\n\"wegen schweren Diebstahls im strafschärfenden Rückfall in vier Fällen\" durch die\nWorte \"wegen Diebstahls in vier schweren\nFällen\" ersetzt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in vier Fällen und wegen Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten und wegen Hehlerei zur Geldstrafe von\n100,-- DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls\nund Hehlerei richtet. Das hat der Generalbundesanwalt\nin seinem Antrag vom 7. Dezember 1970 zutreffend dargelegt. In den Diebstahlsfällen sind insbesondere auch\ndie Voraussetzungen der Neufassung der §§ 243 und 17 StGB\n(vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Februar 1971 - 2 StR 527/10\nzum Abdruck in BGHSt bestimmt) gegeben. Insoweit hat der\nSenat nur den Urteilsspruch anders gefaßt (vgl. BGHSt 23,\n237, 238; BGH NJW 1970, 2120).\n\nDie bisherigen Feststellungen rechtfertigen dagegen\nnicht die Verurteilung wegen Unterschlagung. Wie die\nRevision mit Recht anführt, braucht der Zueignungshandlung nicht notwendig die Gewahrsamserlangung an der\n(gestohlenen) Sache vorausgegangen zu sein. (Fund-)\nUnterschlagung ist deshalb bereits dann vollendet,\nwenn der Täter, wie es beim Angeklagten offenbar der\nFall gewesen ist, den eigenen Gewahrsam in Zueignungsabsicht begründet (vgl. BGH IM Nr. 3 zu § 246 StGB;\nBGEHSt 4, 76, 77; 13, 43, 44). Für die Frage, ob die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der\n\n-4A-\n\nUnterschlagung infolge Alkoholgenusses eingeschränkt\n(8 51 Abs. 2 StGB) oder sogar aufgehoben (§ 51\n\nAbs. 1 StGB) gewesen ist, kommt es mithin nicht auf\nden Zeitpunkt der Abreise aus Weggis kurz nach Mittag\nan, sondern auf den der Ansichnahme des Geldes um\n\nfünf Uhr früh (UA 9). Auf diesen Zeitpunkt wird die\nStrafkammer also in der neuen Verhandlung ihre Prüfung\nund Entscheidung abstellen müssen.\n\nMit der Aufhebung der Einzelstrafe wegen Unterschlagung\nentfällt auch die Gesamtfreiheitsstrafe. Daß sich die\naufgehobene Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten\nauf die Strafzumessung in den übrigen Fällen ausgewirkt\nhaben könnte, ist auszuschließen. Eine Gesamtstrafenbildung\nnach § 76 StGB n.F. kommt nicht in Betracht, auch nicht\neine solche nach § 74 Abs. 2 StGB n.F.\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-25/4-str-529-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-25/4-str-529-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.180192+00:00"}}