{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-02-25_4_StR_34_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-02-25","aktenzeichen":"4 StR 34/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR alt URTEIL\n15...\n\nin der Strafsache\n\n04370058\n\ngegen\n\ndie Sprechstundenhilfe Gisela Margarete H@EEEB zus\n\nVO, geboren 2m U 1950 in vom,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nFR ®;\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Februar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Mannheim vom 20. Februar\n1970 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in\nden Straßenverkehr und wegen vorsätzlicher Körperver-\n\nletzung zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr\n\nsowie zu einer Geldstrafe von 300,-—- DM verurteilt\nund die nach Anrechnung der erlittenen Untersuchungsund Unterbringungshaft verbleibende Gefängnisstrafe\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\n1. Die Revision macht geltend, das Schwurgericht\nhabe zugunsten der Angeklagten unterstellen müssen, daß\nsie die Taten \"im Unterbewußtsein\" begangen hat. Nach\nden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ra»\nkönnten Suchtkranke in einem von einer Sekunde auf die\nandere wechselnden Zustand des Bewußtseins, Halbbewußtseins und Unterbewußtseins handeln. Da das Schwurgericht\ndie von der Angeklagten behauptete Erinnerungslücke zur\nTatzeit als nicht widerlegbar gewürdigt habe (UA 23),\nverstoße es gegen den Grundsatz \"im Zweifel für den\nAngeklagten\", wenn das Landgericht gleichwohl die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint und nur eine\nerheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten für die Taten bejaht habe.\n\nMit diesem Vorbringen greift die Beschwerdeführerin\nin unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an. Dieses hat sich unter Wiedergabe der wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Sachverständit\nanknüpfen, sowie der Gedankengänge, die die Sachverständit\nzu ihrem Ergebnis geführt haben, in eigener Würdigung von\nder Richtigkeit der Voraussetzungen und Folgerungen der\n\nI —_ Ad,\n\nGutachten ohne Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze davon überzeugt, daß die Angeklagte die Tat nicht \"im Zustand völliger geistiger\nAbwesenheit\", sondern im Zustand \"einer erheblichen\nBeeinträchtigung im Sinne einer Verengung ihres Bewußtseins\" begangen hat (UA 15, 19). Zweifel an dieser\nÜberzeugung hat das Schwurgericht nicht offengelassen.\nDamit ist für die Anwendung des Grundsatzes \"in dubio pro\nreo\" kein Raum.\n\n2. Der Gesamtzusammenhang des Urteils läßt auch\neindeutig erkennen, daß das Schwurgericht trotz einiger\nfür sich mißverständlicher Formulierungen (UA 20, 23)\nhier nicht rechtsirrig beide Alternativen des § 51 Abs. 2\nStGB angewandt hat. Es hat vielmehr eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten\nals Grund für die Milderung der Strafe als erwiesen angesehen, nicht jedoch das Fehlen der Einsicht in das Unerlaubte der Tat als Folge einer erheblich verminderten\nEinsichtsfähigkeit (vgl. BGHSt 21, 27).\n\n3. Zu durchgreifenden Bedenken gibt jedoch Anlaß,\ndaß das Urteil eine nähere Erörterung darüber vermissen\nläßt, ob und inwieweit sich die nicht nur durch die\nWirkung der Phanodorm-Tabletten, sondern insbesondere\ndurch einen erheblichen Affektstau hervorgerufene Bewußtseinsverengung mit Erinnerungslosigkeit zur inneren\nTatseite ausgewirkt hat. Gerade die von dem Tatrichter\nzen neben dem erheblich verminderten Hemmungsvermögen festzei gestellte Einschränkung der Einsichtsfähigkeit hätte\nhier Veranlassung sein müssen ausführlich zu erörtern,\nob nicht auch die Fähigkeit der Angeklagten beeinträchtigt\ngewesen ist, \"die bei ihrem Vorgehen bestehende naheliegende Gefahr der Verursachung tödlicher Verletzungen!\n\nzu erkennen und diese Möglichkeit billigend in Kauf\n\nzu nehmen. Der äußere Hergang der Tat im Zusammenhang\nmit den \"nicht näher zu konkretisierenden\" Beweggründen (UA 21) der Angeklagten lassen, worauf das\nSchwurgericht zutreffend hinweist, zunächst nur den\nSchluß zu, daß die Angeklagte ihre Rivalin mit dem\nFahrzeug angreifen und verletzen wollte (UA 15). Wohl\nwar ihr Vorgehen so geartet, daß sich einem im Vollbesitz seiner Verstandes- und Willenskräfte handelnden\nTäter der Gedanke an die Lebensgefährlichkeit geradezu\naufgedrängt hätte; daraus kann jedoch nicht ohne weiteres\ngefolgert werden, daß dies auch bei der in einer einmaligen Ausnahmesituation handelnden Angeklagten der\nFall war. Desbalb kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben.\n\n4. Wegen des engen Zusammenhangs des versuchten\nTötungsdelikts mit der nachfolgenden vorsätzlichen\nKörperverletzung ist das Urteil insgesamt aufzuheben.\nEs ist nicht auszuschließen, daß sich in der neuen\nHauptverhandlung ein anderer Sachverhalt ergibt, der\neine andere rechtliche Beurteilung des Gesamtgeschehens\n(evtl. natürliche Handlungseinheit) erforderlich macht.\n\n5, Unter diesen Umständen brauchen die Verfahrensrügen nicht im einzelnen erörtert zu werden. Es sei\nnur darauf hingewiesen, daß weder die bisherige Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisamtrages auf\nHinzuziehung eines Pharmakologen noch die Herstellung\nder Sitzungsniederschrift anhand von Notizen zu Bedenken Anlaß geben. Allein die vom Vorsitzenden und\n\nvom Urkundsbeamten unterschriebene Sitzungsniederschrift ist das Protokoll im Sinne der §§ 271 ff StPpo.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger\n\nud","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-25/4-str-34-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-25/4-str-34-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.143100+00:00"}}