{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-02-19_4_StR_458_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-02-19","aktenzeichen":"4 StR 458/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 458/71 URTEIL\n\nAss!\nPe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Eduard (Eddy) N EB ohne festen\nWohnsitz, geboren an HE 1955 in rw, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24, Februar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nBuddenberg\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin m in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\nRechtsanwalt\n\nEB >ei üer Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nDr. EBD, EEE,\nED, GE ,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte En\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 19. Februar 1971\n\n1. mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Unfallflucht in\nzwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen\nvorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und\nwegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne\n\n2e\n\nFührerschein (Fälle 14 und 15), verurteilt worden ist,\n\nb) in den drei Einzelstrafaussprüchen der\nFälle 30 und 31,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nim übrigen dahin geändert und neugefast, daß\nder Angeklagte\n\ndes Betruges in sechs Fällen, davon in einen\nFalle in Tateinheit mit Urkundenfälschung und\nmit Ausweismißbrauch, des versuchten Betruges\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Diebstahls in acht Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt und in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund mit Fahren ohne Fahrerlaubnis handelnd, der\nHehlerei, des Ausweismißbrauchs sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einen weiteren Fall\n(88 242, 243, 259, 263, 267, 2§ 1 StGB, § 21\nAbs. 1 Nr. 1 StVG, 88 43, 73, 74 StGB)\n\nschuldig ist,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-4-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin sechs Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und mit Ausweismißbrauch, wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls in neun Fällen, davon in einem Falle in\nTateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Hehlerei, wegen\nAusweismißbrauchs, wegen Unfallflucht in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und\nwegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, jeweils in\nTateinheit mit Fahren ohne Führerschein, sowie wegen Fahrens ohne Führerschein in zwei weiteren Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat\nsie die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm auf Iebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen,\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Unzulässige Beschränkung der Verteidigung:\n\nDer Vorwurf, die Strafkammer habe dadurch gegen\n§ 338 Nr. 8 StPO (nicht Nr, 6, wie es fälschlicherweise\nin der Revisionsbegründungsschrift heißt) verstoßen, daß\nsie es immer wieder abgelehnt habe, den bestellten Pflichtverteidiger, zunächst Rechtsanwalt Dr. EB, seit dem\n21. September 1970 (HA Ba.,VvII Bl. 1442) Rechtsanwalt oba, abzulösen und dem Angeklagten den Rechtsanwalt\n\nW7A\n\nDr. sa als Anwalt seines Vertrauens beizuordnen,\n\nist unbegründet. § 338 Nr. 8 StPO setzt einen Gerichtsbeschluß in der Hauptverhandlung voraus (vgl. u.a.\n\nRGSt 20, 38, 39; OGHSt 2, 195, 198; BGH Urteil vom\n\n26. Juli 1968 - 4 StR 280/68). Als solcher kommt in\ndiesem Zusammenhang nach dem Inhalt der Revisonsbegründung nur die Ablehnung der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 1970 gestellten Anträge in\nBetracht, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde in derselben Frage sowie des Europäischen\nGerichtshofes auszusetzen, ferner den Termin auch deshalb aufzuheben, damit er sich um einen anderen Wahlverteidiger bemühen könne (HA Bd. IX Bl. 3 ff). Die Strafkammer hat diese Ablehnung indessen unter Bezugnahme auf\ndie Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm\nvom 14. Oktober 1970 zutreffend begründet. Den Ausführungen des Oberlandesgerichts (HA Bd. IX Bl. 4 b) ist selbst\ndann nichts hinzuzufügen, wenn fiskalische Gesichtspunkte\nmehr im Vordergrund gestanden haben sollten, als dies in\nseinem Beschluß zum Ausdruck gekommen ist, Auch sonstige\ntragende Verfahrensgrundsätze, etwa der Grundsatz des\n\"Pair trial\", sind nicht verletzt. Das Bundesverflassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten als\n\"offensichtlich unbegründet\" nicht angenommen (HA Bd.IX\nBl. 100). Auf einen neuen Wahlverteidiger zu warten, bestand kein Anlaß,\n\nDie übrigen in diesem Zusammenhang von der Revision\nerhobenen Bedenken sind ebenfalls nicht begründet. Rechtsanwalt OB hatte nach seiner Beiordnung mehr als\neinen Monat und damit ausreichend Zeit zur Vorbereitung\n\nder Verteidigung. Er selbst hat auch nichts Gegenteiliges erklärt, Dafür, daß er etwa die Verteidigung nicht\nordnungsgemäß geführt habe, wie der Angeklagte behauptet, sind auch unter Berücksichtigung der Ausführungen\nder Verteidiger in der Revisionsverhandlung keine Anhaltspunkte vorhanden,\n\n2. Unterbliebene Vereidigung:\n\nDie Strafkammer hat den Zeugen HB obwon1\ner beide Male erklärt hatte, daß seine Aussage vor der\nPolizei vom 17. Juli 1968 richtig sei, nach seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1970\nvereidigt (HA Bd. IX Bl. 90), nach seiner Vernehmung am\n28. Januar 1971 dagegen gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigst\ngelassen, \"weil angesichts der erheblichen Widersprüche\"\nin diesen beiden Aussagen in Verbindung mit der polizeilichen Aussage nicht auszuschließen sei, daß er den Angeklagten durch seine frühere polizeiliche Aussage habe\nbegünstigen wollen (HA Bd. X Bl. 216, 258). Mit der Behauptung, in Wirklichkeit habe kein Widerspruch vorgelegen, wendet sich die Revision in Wahrheit gegen die Überzeugungsbildung der Strafkammer; das ist unzulässig. Darüber, ob ein Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO aus\ntatsächlichen Gründen gegeben ist, hat allein der Tatrichter im Wege der Beweiswürdigung zu entscheiden (BGHSt 4,\n368, 369; 9, 71, 72). Daß die Strafkamer erst durch die\nzweite Vernehmung zu den ihren Verdacht begründenden Erkenntnissen gelangt ist, ist durchaus möglich,\n\n3. Unzulässige Vereidigung:\n\na) Es kann dahinstehen, ob der Zeuge KB vereidigt\nwerden durfte (HA Bd. X Bl. 260). Das Urteil beruht nicht\n\nauf der Vereidigung. Der Zeuge hat nur Angaben zur Entlastung des Angeklagten gemacht, die ihm die Strafkanmer nicht geglaubt hat (UA 24, 27). Daß sie ihm mehr geglaubt haben würde, wenn sie ihn wegen des Verdachts der\nBegünstigung unvereidigt gelassen hätte, ist auszuschlie-Ben.\n\nb) Ein Verdacht, daß die auf ihre Aussage vereidigte\nZeugin MED an den den Gegenstand der Urteilsfindung\nbildenden Taten beteiligt gewesen ist, kann den Urteilsgründen entgegen der Auffassung der Revision nicht entnommen werden (UA 38, 39).\n\n4. Unzulässige Teilvereidigung:\n\nDer (frühere) Mitangeklagte HOEEEB ist nach seiner Vernehmung als Zeuge am 1. Februar 1971 nur insoweit\nvereidigt worden, \"als er in Zusammenhang mit diesem Verfahren nicht selbst verurteilt wurde, insoweit bleibt er\nnach § 60 Ziffer 2 StPO unvereidigt\" (HA Bd. X Bl. 263).\nDer Einwand der Revision, insbesondere für den Zeugen\nselbst sei nicht erkennbar gewesen, welcher Teil seiner\nAussage eigentlich beeidigt worden sei, ist abwegig. Hermanns war in demselben Verfahren am 4. Januar 1971 in Anwesenheit des Angeklagten u.a. wegen fünf Straftaten verT-\nurteilt worden, zu denen er Angaben zur Täterschaft bzw.\nMittäterschaft des Angeklagten gemacht hatte (Bd. IX\nBl. 139, 142 bis 145). Zweifelsfrei war ihm danach bewußt,\ndaß er nur insoweit vereidigt wurde, als er über diese\nVerurteilung hinaus den Angeklagten betreffende Angaben\ngemacht hatte.\n\n5. Fehlerhafte Behandlung von Beweisamträgen:\n\na) Über den in der Hauptverhandlung vom 9. Novenber 1970 gestellten Antrag auf Beiziehung der Akten\n4 Is 5546/68 StA Bochum (HA Bd. IX Bl. 33) hat die Strafkammer zwar fehlerhafterweise nicht entschieden. Auf diesem formalen Verstoß kann das Urteil indessen nicht beruhen, weil ein solcher Aktenvorgang nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nicht besteht.\n\nb) Den Beweisamtrag auf Vernehmung des Alibizeugen\nDieter KEEEED hat die Strafkammer mit Recht wegen Unerreichbarkeit dieses Zeugen abgelehnt (HA Bd. IX Bl. 54,\n59, 77). Seine ladung unter der angegebenen Anschrift in\nParis war bereits im Jahre 1969 als unzustellbar zurückgekommen (Gegenerklärung Bl. 57 bis 59). (Weitere) Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Zeugen in Ausland\nbrauchten sich der Strafkammer nach lage der Sache, insbesondere auch mit Rücksicht auf das eigene frühere Vorbringen des Angeklagten, nicht aufzudrängen (vgl. UA 16,\n20 bis 28).\n\nc) Auch der zu den Fällen 25 bis 29, 32 und 53 der\nUrteilsgründe genannte Entlastungszeuge Kuwalewsky war\nunerreichbar. Er war in der Hauptverhandlung vom 28, Januar 1971 nicht erschienen (HA Bd. IX Bl. 216). Daß er\n\nmöglicherweise, wie der Angeklagte nunmehr vorträgt (\"mei-\n\nnes Wissens\"), damals in BE eingesessen hat, begründet die Revision nicht. Der Angeklagte behauptet selbst\nnicht, daß er die Strafkammer damals davon unterrichtet\nhabe oder daß diese auf andere Weise hiervon Kenntnis\nerlangt hätte.\n\n4) Zur Entlastung von dem Vorwurf, am 4. September 1967 gegen 17.50 Uhr (Fall 14) und gegen 19.50 Uhr\n(Fall 15) je einen Verkehrsunfall unter Alkoholeinwirkung verschuldet zu haben, hat der Verteidiger in der\nHauptverhandlung von 19. November 1970 den Empfangschef\ndes Hotels ID in Pils Zeuge zum Beweise dafür benannt, daß dieser \"am Abend des 4. September\" im\nLaufe eines längeren Gesprächs nicht festgestellt habe,\n\"daß er (der Angeklagte) unter Alkoholeinwirkung stand\"\n(HA Ba. IX Bl. 54, 60). Die Strafkammer hat dieses Beweisbegehren jedenfalls mit Recht als \"unwesentlich\" zurückgewiesen (HA Bd. IX Bl. 77). Für die Zeit des zweiten Unfalls hat sie ohnehin eine strafbare Alkoholeinwirkung nicht angenommen (UA 35). Darauf aber, welchen\nEindruck der Angeklagte irgendwann tam Abend\", jedenfalls\nmehr als zwei Stunden nach den ersten Unfall auf den Zeugen gemacht hatte, konnte es in der Tat angesichts des\nUnfallgeschehens selbst, der Aussagen der Tatzeugen und\ndes eigenen Eingeständnisses des Angeklagten (UA 34, 35)\nund mit Rücksicht auf den zwischenzeitlichen Alkoholabbau nicht entscheidend ankommen,\n\ne) Die Beweisamträge vom 4, und 20. Januar 1971\nauf Vernehmung des Alibizeugen Josef KB, nit dem der\nAngeklagte am 4. September 1967 zwischen 17.00 und 21.00\nUhr, also zur Tatzeit der vorstehend näher bezeichneten\nbeiden Unfälle, im Lokal Sgß-Corner in BB ständig\nzusammen gewesen sein will (HA Bd. IX Bl. 139, 140, 147\nff, Bd. X Bl. 210, 225, 227), hat die Strafkammer am\n28, Januar 1971 wegen Unerreichbarkeit des Zeugen (Beschluß I HA Bd. X Bl. 218 bis 220) und am 1. Februar 1971\n(HA Ba. X Bl. 264, 269) unter Bezugnahme auf den Ableh-\n\nFe\n\n- 10 -\n\nnungsbeschluß II vom 28, Januar 1971 (Bd. X Bl. 246,\n\n247) wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt (vgl. auch\ndienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom\n\n19. November 1971). Es kann dahinstehen, ob diese beiden\nEntscheidungen der rechtlichen Nachprüfung standhalten.\nJedenfalls saß Kg an 1. Februar 1971 in der Justizvollzugsanstalt BEE ein, war also erreichbar, und der\nStrafkammer war dies auch bekannt (vgl. Ablehnungsbeschluß vom 1. Februar 1971 HA Bd. X Bl. 269; Vermerk und\ndienstliche Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vom 12. November 1971; dienstliche Äußerungen der Berufsrichter vom 19. November 1971). Gleichwohl\nhat die Strafkammer den vom Angeklagten zusammen mit seinem Schriftsatz vom 4. Februar 1971 in der Hauptverhandlung vom 5. Februar 1971 erneut gestellten Beweisamtrag\nauf Vernehmung des Zeugen Kg - \"J.V.A. BB - una,\nwas nicht gerügt wird, dessen Ehefrau (HA Bd. X Bl. 285,\n297, 298), am selben Tage Naus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 28. Jamuar 1971 zurückgewiesen, weil\nnach Überzeugung der Kammer diese Zeugen, wie bisher\nviele andere Zeugen auch, unerreichbar sind, da ihre Anschrift nicht angegeben ist und von der Ehefrau Kg»\nnicht einmal Vor- und Mädchenname bekannt sind\" (HA Bd. X\nBl. 286).\n\nMit Recht rügt die Revision deshalb eine Verletzung\ndes § 244 Abs. 3 StPO. Auf der Nichtvernehmung des Zeugen\nKB xeann die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen\n44 und 15 beruhen. Insoweit war das Urteil daher aufzuheben. Das betrifft die Verurteilungen wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis, wegen Unfallflucht in Tateinheit mit Fah-\n\n- 411 -\n\nren ohne Fahrerlaubnis (Fall 14), wegen fahrlässiger\nStraßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis und wegen Unfallflucht (Fall 15) sowie\ndie dafür ausgesprochenen vier Einzelstrafen (UA 72, 75,\n83).\n\nf) Die Ablehnung der Beweisamträge des Angeklagten auf Zuziehung eines Schriftsachverständigen (HA Ba. X\nBl. 228) und auf Vernehmung der Zeugen VD un: TE\n(HA Bd. X Bl. 225, 226) wegen Verschleppungsabsicht rügt\ndie Revision dagegen erfolglos. Die Strafkamner hat ihre\nÜberzeugung, daß der Angeklagte mit diesen wie auch mit\nden zahlreichen anderen zur gleichen Zeit gestellten Beweisamträgen ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezweckte (vgl. BGHSt 21, 118, 121), in\nihrem Beschluß vom 28. Januar 1971 (II) ausführlich dargelegt (HA Bad. X Bl. 247 £f). Ihre Erwägungen sind aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht zweifelhaft, daß dieser Vielzahl von in Verschleppungsabsicht\ngestellten Beweisamträgen, wenn überhaupt, nur durch Inkaufnahme einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens\nhätte entsprochen werden können, Darauf, ob die Beweisaufnahme in dem einen oder anderen Einzelfall, was sich\nerst nachträglich herausstellen konnte, auch ohne größere zeitliche Verzögerung hätte durchgeführt werden können,\nkommt es nicht an. Der Tatrichter ist in einem solchen\nFalle nicht verpflichtet, einen einzelnen Antrag (welchen?)\nzu verfolgen und zunächst einmal durch mehr oder weniger\numfangreiche Erhebungen festzustellen, inwieweit die Möglichkeit einer verhältnismäßig kurzen Beweisaufnahme besteht. Es kann deshalb dahinstehen, ob MB üamals tatsächlich in AB wohnte und TUE ir Peiwein-\n\nFa\n\n- 12 -\n\nsaß und auf welchen Wege die Strafkamner sich darüber\nhätte Klarheit verschaffen können. Zu einer solchen\nNachforschung war sie nach lage der Sache auch aus den\nGesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht gedrängt.\n\nDaß ein Schriftgutachten im vorliegenden Fall nicht ohne\ngrößere zeitliche Verzögerung beschafft werden konnte,\nversteht sich von selbst.\n\n6. Unzulässige Verlesung von Schriftstücken:\n\na) Der Brief des Geschädigten SE von 25. November 1967 an den Angeklagten (HA Bd. I Bl. 204) durfte\nverlesen werden, obwohl unschwer auch Sp selbst\nhierzu als Zeuge hätte vernommen werden können. § 250\nS+PO verbietet nach seinen Sinnzusammenhang in Satz 2\ndie Verlesung nur solcher schriftlicher Erklärungen von\nAuskunftspersonen als Ersatz für deren Vernehmung, die\nzu Beweiszwecken abgegeben worden sind (BGHSt 6, 141,\n143; 20, 160). Das ist bei diesen Brief nicht der Fall.\nDarauf, daß neben der - zulässigen - Verlesung einer Urkunde nicht auch deren Hersteller als Zeuge vernommen\nworden ist, kann die Rüge aus § 250 StPO nicht gestützt\nwerden. Das ist vielmehr eine Frage der Aufklärungspflicht, deren Verletzung die Revision hieraber nicht\ngerügt hat (vgl. auch Urteil des Senats vom 3. Februar 1967\n- 4 StR 468/66).\n\np) Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 8. Februar 1971 (HA Ba. X Bl. 3142) ist zwar die \"gemäß § 251 StPO\" durchgeführte Verlesung der Niederschrift über die\npolizeiliche Vernehmung des Zeugen Noretien CD von\n23, Oktober 1967 entgegen 8 251 Abs. 4 StPO nicht durch\n\n- 13 -\n\neinen ausdrücklichen Gerichtsbeschluß angeordnet worden, auch wurde der Grund für die Verlesung nicht ausdrücklich bekannt gegeben. Auf diesem Formverstoß beruht das Urteil jedoch nicht, Der Grund war allen Beteiligten ohnehin bekannt. CB Lielt sich nach der\ndurch anschließende Ermittlungen bestätigten Bekundung\nseines Arbeitgebers, des Zeugen Mustafa IE, von\n\n4. November 1970 (HA Bd. IX Bl. 6 ff) bereits seit längerer Zeit wieder in der Türkei auf; seine Anschrift\ndort war nicht festzustellen. Ir konnte also auf absehbare Zeit gerichtlich nicht als Zeuge vernommen werden.\nDeshalb war nach § 251 Abs. 2 StPO die Verlesung der\nNiederschrift über seine frühere polizeiliche Vernehmung\nzulässig, was offensichtlich mit der Protokollierung\n\"gemäß § 251 StPO\" gemeint ist.\n\n7. § 261 StPO\n\na) Die Rüge der unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nZur Begründung ihres Vorwurfs hat die Revision lediglich einen kleinen, aus dem Zusammenhang gerissenen Ausschnitt des umfangreichen Ablehnungsbeschlusses II vom\n>28, Januar 1971 (HA Bd. X Bl. 246 bis 251) wörtlich wiedergegeben und damit dem Revisionsgericht keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vermittelt. Im übrigen verkennt die Revision, daß die verfahrensrechtliche Bedeutung des Ablehnungsgrundes der Verschleppungsabsicht gerade in der Einschränkung des Verbotes der Vorwegnahme\nder Beweiswürdisung liegt (vgl. BGHSt 21, 118, 121 £f£f).\n\n- 14 -\n\nb) Der Inhalt des Vermerks des Untersuchungsrichters vom 8. Dezember 1969, auf den die Strafkammer im\nUrteil (UA 26) Bezug nimmt, kann durch Vorhalt an den\nZeugen Moczadlo und die auf den Vorhalt abgegebenen Erklärungen dieser Beweisperson in zulässiger Weise in\ndie Hauptverhandlung eingeführt worden sein (vgl. BGHSt\n1, 94, 96; 3, 199, 201; 3, 281, 285 ff; 11, 159 ff). Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte dieser Vorgang\nnicht der Beurkundung in der Sitzungsniederschrift,\n\nc) Die von der Revision bemängelten \"Teststellungen\" aus eingestellten Verfahrensabschnitten in den Urteilsgründen verletzen weder die Menschenrechtskonvention\nnoch andere Verfahrensgrundsätze. Ihre Wiedergabe im\nUrteil ist nicht nur zulässig, sondern, wie auch hier,\nzum Verständnis der Vorgeschichte oft durchaus angebracht.\nSolche Feststellungen dürfen nur nicht zum Gegenstand der\nVerurteilung gemacht werden; das ist indessen hier auch\nnicht geschehen.\n\n8. Die Einwendungen des Verteidigers gegen die Zulässigkeit der in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 1971 mitgeteilten Protokollberichtigung können auf sich beruhen, Alle Beteiligten sind\nohnehin nur von einem Sachverhalt im Sinne der Berichti-\n\ngung ausgegangen.\nII, Sachbeschwerde\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat\n\n- bis auf den nachstehend erörterten Punkt - weder im\nSchuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten\n\n- 15 -\n\nbenachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Auch das im\nwesentlichen als Angriff gegen die Beweiswürdigung des\nTatrichters unzulässige oder offensichtlich unbegründete schriftliche Revisionsvorbringen gibt zu weiteren\nAusführungen keinen Anlaß.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten u.a.wegen\nDiebstahls eines weißen Pku-Ford-Mustang und wegen (späteren) Fahrens nit diesem Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis\n(Fall 30) sowie wegen Diebstahls fremder Kennzeichen für\nden Ford in Tateinheit nit Urkundenfälschung durch Anbringung und laufenden Gebrauch der Kennzeichen auf der\nweiteren Fahrt mit dem Ford (Fall 31), insoweit insgesamt also wegen dreier selbständiger Taten verurteilt\nund bestraft (UA 57, 58, 73, 83). Nach den hierzu getroffenen Feststellungen liegt rechtlich jedoch nur eine Tat\nvor, Die Kennzeichen haben der Angeklagte und sein Mittäter auf demselben Tankstellengelände entwendet, \"bevor\"\nsie \"mit dem gestohlenen (d.h. hier bereits aufgebrochenen und kurzgeschlossenen) Pkw-Ford-Mustang losfuhren\",\nalso den Diebstahl des Fahrzeugs vollendeten (UA 57, 58).\nDer Angeklagte hat danach die im wesentlichen gleichartigen Diebstähle mit einheitlichen Gesamtvorsatz begangen\nund sich deshalb insoweit mur eines - fortgesetzten -\nDiebstahls schuldig gemacht (vgl. BGHSt 19, 3235 BGH GA\n1969, 92). Die mit diesem Diebstahl durch Anbringung der\nKennzeichen und deren Gebrauch beim Wegfahren tateinheitlich begangene Urkundenfälschung verbindet durch den weiteren Gebrauch der Kennzeichen auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis mit diesen (zunächst vom Mittäter geführten)\nFahrzeug zu einer Tat (§ 73 StcB).\n\n- 16 -\n\nDer Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert. § 265 StPO\nsteht nicht entgegen. Es liegt auf der Hand, daß der\nAngeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen Hinweis\nauf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\nder drei Einzelstrafen in den Fällen 30 und 31, da insoweit nunmehr eine einzige Einzelstrafe verhängt werden\nmuß, deren Höhe im Ermessen des Tatrichters steht, allerdings die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht\nüberschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO).\n\nDie Aufhebung dieser Einzelstrafen sowie der Wegfall der vier Einzelstrafen der wegen Verfahrensversto-Bes aufgehobenen Yerurteilungen in den Fällen 14 und 15\n(oben I 5 e) führen zur Aufhebung auch des Gesanmtstrafausspruchs einschließlich der Nebenentscheidungen nach\n8 42 n und § 42 e StGB, obwohl diese Entscheidungen selbst,\nauch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidiger in der Revisionsverhandlung, Rechtsfehler nicht erkennen lassen (BGHSt 24, 153). Die Einzelstrafen in den\n\n- 17 -\n\nen von der vorgenommenen Änderung\n\nübrigen Fällen werd\nWegfall der Verurteilungen\n\ndes Schuldspruchs und dem\nnicht berührt. Sie bleiben deshalb bestehen,\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-19/4-str-458-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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