{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-02-18_4_StR_35_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-02-18","aktenzeichen":"4 StR 35/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"‚I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 2/1 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Auslieferungsfahrer Gerhard S «EEE\naus WEB, geboren au Eu ':7 iu\n\nwegen Betruges\n\nPa ki\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 18. Februar 1971 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 2. April 1970\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nGründe:\n\nBegründet ist die Rüge, das Urteil sei ohne nochmalige\nBeratung verkündet worden. Weder der Vorsitzende der Strafkammer noch die beisitzenden Richter und auch nicht der\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft haben durch ihre\ndienstlichen Äußerungen die bestimmt vorgetragene Behauptung\nder Revision in Zweifel stellen können, daß nach dem letzten\nWort des Angeklagten und vor der Urteilsverkündung eine\nerneute Beratung des erkennenden Gerichts nicht stattgefunden habe. Der Senat ist daher von der Richtigkeit\ndieses Vortrages der Revision überzeugt und hält damit\neinen Verstoß gegen § 260 StPO für nachgewiesen (BGHSt 19,\n156, 157).\n\nEine erneute Beratung wäre auch in dem Fall, der hier\nallerdings nicht durch das Hauptverhandlungsprotokoll ausgewiesen ist, erforderlich gewesen, daß dem Angeklagten\n\"erneut\" das letzte Wort erteilt worden ist und er eine\n\nmit seinem \"früheren\" letzten Wort inhaltlich übereinstimmende\nErklärung abgegeben hat. Denn dann hätte es schon wegen der\nBedeutung des § 258 Abs. 3 StPO für die Verteidigung des\nAngeklagten (vgl. BGHSt 22, 278, 280) zumindest der Verständigung unter allen Mitgliedern des Gerichts darüber\nbedurft, daß dem erneuten letzten Wort keineneues Vorbringen\nentnommen werden kann und somit eine Überprüfung des bisherigen Beratungsergebnisses nicht veranlaßt ist.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das ohne erneute Beratung verkündete Urteil auf der Verletzung des\n§ 260 StPO beruht.\n\nDie weitere Verfahrensrüge, daß die Strafkammer den\nHilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt habe, erweist sich\nals unbegründet. Auch die Sachrüge hätte keinen Erfolg gehabt.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-18/4-str-35-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-18/4-str-35-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.017881+00:00"}}