{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-02-18_4_StR_1_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-02-18","aktenzeichen":"4 StR 1/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 1/71 BESCHLUSS\n\n04370011\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kellner Heinz K dmmmEEEEED z.: VD:\näort geboren an iD 55’,\n\n2. den Anstreicher Edmund Z ED aus cm (Nieder-\n\nlande), geboren an ED 925 in sp.\n\nwegen Diebstahls\n\nj u\nre\n\nFarin\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. Februar 1971 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KiE>\nwird das Urteil des Landgerichts Münster\n(Westf.) vom 14. Mai 1970, soweit es ihn\nund den Mitangeklagten zu» betrifft,\ndahin geändert, daß\n\n1. der Angeklagte re des Diebstahls\nin fünf schweren Fällen, des versuchten\n\nDiebstahls in einem schweren Fall und des\nDiebstahls in drei Fällen,\n\nder Angeklagte ZB des Diebstahls in acht\nschweren Fällen, des versuchten Diebstahls\nin einem schweren Fall und des Diebstahls\nin drei Fällen schuldig sind;\n\n2. die im Fall vgn-\"B (Faıı 2 der\n\nUrteilsgründe) gegen sie verhängten Einzelfreiheitsstrafen wegfallen,\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\n\nGB wir: verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten = |\nund Z@9 im Faiı 11/12 der Urteilsgründe wegen zweier\nselbständiger Taten verurteilt: wegen eines vollendeten\nEinbruchsdiebstahls in dem Lederwarengeschäft Eygelshoven in Herleen und wegen eines versuchten Einbruchsdiebstahls in dem Juweliergeschäft vom in Maastricht.\nIn Wirklichkeit handelt es sich aber nach den Feststellungen nur um einen einheitlichen, fortgesetzten vollendeten Einbruchsdiebstahl. Die Angeklagten haben,\nnachdem sie die Tür des Lederwarengeschäfts in Herleen\nin diebischer Absicht aufgebrochen hatten, beschlossen,\ndiese Tat zunächst nicht zu vollenden, sondern zuerst\nden bereits vorher geplanten Einbruch in das Juweliergeschäft VD in Maastricht auszuführen. Sie fuhren\ndorthin, brachen ein, mußten sich aber ohne Beute\nzurückziehen, weil sie überrascht wurden. Sie fuhren\ndann wieder nach Herleen und stahlen aus dem vorher\naufgebrochenen Lederwarengeschäft vier Ledermäntel\nund Bargeld. Sie hatten somit bereits den Vorsatz,\nin Maastricht einzubrechen, als sie die Tat in Herleen\nzunächst abbrachen. Sie haben also beide Taten auf\nGrund eines einheitlichen Vorsatzes begangen. Der\nfür die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung des\nersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt werden\n(BGHSt 19, 323). Die Angeklagten sind daher im Fall\n11/12 nur eines fortgesetzten vollendeten Diebstahls\nschuldig. Auf die Revision des Angeklagten ee — |\nist der Schuldspruch des Urteils, soweit es ihn betrifft,\n\n-A- ‘\n\nund, gemäß § 357 StPO, auch soweit es den Mitangeklagten Z(@ betrifft, entsprechend abzuändern.\nDie für den versuchten Diebstahl im Fall 12, den\ndas Landgericht zu Unrecht als selbständige Tat\n\nbehandelt hat, festgesetzte Einzelstrafe muß wegfallen.\n\nIm übrigen hat die Änderung der Schuldsprüche\nauf die Strafaussprüche keinen Einfluß. Das Landgericht hat im Fall 11/12 folgende Einzelstrafen\nausgesprochen: neun Monate Freiheitsstrafe für den\nvollendeten, sechs Monate für den versuchten Diebstahl bei KB; ein Jahr für den vollendeten\nund sieben Monate für den versuchten Diebstahl bei\nzB. Die Einzelstrafen von sechs und sieben Monaten\nfür den versuchten Diebstahl fallen weg. Es ist ausgeschlossen, daß das Landgericht, wenn es statt zweier\nnur eine fortgesetzte Tat angenommen hätte, für diese\neine geringere Einzelstrafe festgesetzt hätte, als\nfür den vollendeten Einbruchsdiebstahl in Herleen.\nZwar würde der Wegfall der Einzelstrafe im Fall 12\nder Erhöhung der Einzelstrafe im Fall 11 bis zur\nSumme der bisher für beide Fälle verhängten Einzelstrafen nicht entgegenstehen. Die Angeklagten sind\njedoch nicht dadurch beschwert, daß von der Prüfung\nabgesehen wird, ob diese Erhöhung geboten ist. Für\ndie Bemessung der Gesamtstrafe spielt die Frage\noffensichtlich keine Rolle. I — | ist wegen\nDiebstahls in fünf schweren Fällen zu je neun Monaten,\nwegen versuchten Diebstahls in zwei schweren Fällen\n(von denen einer wegfällt) zu je sechs Monaten und\n\n-5-\n\nwegen Diebstahls in drei Fällen zu je sieben Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt worden. Aus diesen Einzelstrafen hat das Landgericht eine Gesamtstrafe von\n\närei Jahren und drei Monaten gebildet. 2 ist\n\nwegen Diebstahls in acht schweren Fällen zu Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und arei Monaten und\nsechsmal einem Jahr, wegen versuchten Diebstahls in\nzwei schweren Fällen (von denen einer wegfällt) zu\n\nje sieben Monaten und wegen Diebstahls in drei Fällen\nzu je acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden.\nHieraus ist eine Gesamtstrafe von fünf Jahren gebildet\nworden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht nicht so sehr den Schuldgehalt der einzelnen\nTaten berücksichtigt als vielmehr die Tatsache, daß\ndie Angeklagten als Vorbestrafte eine Kette zahlreicher\nStraftaten in schneller Folge begangen haben. Unter\ndiesen Umständen hält es der Senat für ausgeschlossen,\ndaß die zu Unrecht in dem Fall 12 verhängten Einzelstrafen die Höhe der Gesamtstrafen beeinflußt haben.\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils\nauf die mit der Sachrüge gerechtfertigte Revision\ndes Angeklagten u unter Berücksichtigung\ndes Vorbringens der Revisionsbegründung keine Rechtsfehler. Im Fall 5 ist der Angeklagte nach den Feststellungen nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten,\nsondern, weil er sich nach einer polizeilichen Überprüfung nicht mehr sicher fühlte und Angst vor alsbaldiger Entdeckung hatte. Ein solcher Beweggrunäd für\n\n-6 —\n\nden Rücktritt schließt die Freiwilligkeit aus (vgl.\nBGHSt 9, 48). Im übrigen wird: auf die zutreffenden\nAusführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 1971 Bezug genommen.\n\nMeyer Börtzler . Mayr\n\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-18/4-str-1-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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