{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-02-11_4_StR_576_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-02-11","aktenzeichen":"4 StR 576/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_576/70 URTEIL | |\nVRR] 04370014\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Yascha A iii aus ICE ,\n\ngeboren am 1951 in S@B/Türkei,\n\nwegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes\n\nY\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Februar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin >\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\n\nvom 27. Mai 1970, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an die\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‚tk\n\nDer heranwachsende Angeklagte ist von der Strafkammer\nunter Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG wegen gemeinschaftlich begangenen Autostraßenraubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Rechts rügt, dabei aber auch die unterlassene\nZuziehung eines Sachverständigen beanstandet, führt zur\nAufhebung des Strafausspruchs. Der Schuldspruch läßt\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\n\nSoweit die Revision beanstandet, daß die Strafkammer dem Angeklagten nicht eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zugebilligt habe,\nbegegnen die Ausführungen des Landgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Für die von der Revision vermißte Erörterung, ob die Einsicht des Angeklagten in das Unrecht\nseiner Handlungen \"voll gegeben\" gewesen sei, bestand\nkein Anlaß. § 51 Abs. 2 StGB will nur den Fall treffen,\ndaß die Minderung dieser Fähigkeit das Fehlen der Einsicht auch bewirkt hat; denn die Schuld des Täters wird\nnicht verringert, wenn er trotz erheblich verminderter\nEinsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen\nhatte (BGHSt 21, 27). Daß dem Angeklagten aber die Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gänzlich gefehlt\nhabe, behauptet die Revision selbst nicht; dafür sind\nauch keinerlei Anhaltspunkte gegeben.\n\nDie Strafkammer folgert aus einer Reihe von Umständen, daß der vom Angeklagten vor der Tat in der\nZeit von 17.00 Uhr bis 2.00 Uhr genossene Alkohol, den\n\ner selbst mit etwa 20 Glas Bier angibt (UA 15), nicht\n\nzu einer erheblichen Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens geführt hat. Zwar handelt es sich bei den\n\nvon dem Iandgericoht hervorgehobenen Umständen um solche,\ndie jeder für sich allein keinen oder nur einen beschränkten Beweiswert für die volle Zurechnungsfähigkeit des Täters haben. Das gilt für die eigene Auffassung des Angeklagten über seinen Trunkenheitsgrad\n\n(UA 15, 24), für sein genaues Erinnerungsvermögen an\ndie Einzelheiten des Tatgeschehens (BGH GA 1955, 269,\n271), für sein planmäßiges Vorgehen bei der Ausführung\nder Tat (BGHSt 1, 384, 385) sowie für sein Verhalten\nvor und nach der Tat (UA 24). Die Strafkammer war jedoch\nrechtlich nioht gehindert, aus einer Gesamtwürdigung\ndieser Gesichtspunkte im Zusammenhang mit den eigenen\nAngaben des Angeklagten über die Menge und den Zeitraum\nseines Alkoholgenusses die Überzeugung zu gewinnen, daß\ndie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung\nder Tat nicht erheblich beeinträchtigt gewesen ist.\nBesondere Umstände, die im gegebenen Fall zu der von der\nRevision vermißten Vernehmung eines Sachverständigen gedrängt hätten, sind nicht ersichtlich.\n\nDagegen halten die Ausführungen der Strafkammer,\nmit der sie die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigt,\nnäherer rechtlicher Prüfung nicht stand, worauf die\nRevision zutreffend abhebt.\n\nZwar können schädliche Neigungen eines einem Jugenidlichen gleichgtehenden Heranwachsenden bereits in seiner\nersten Straftat hervortreten. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung, daß anlagebedingte oder später\nerworbene Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat\nvorgelegen und auf sie Einfluß gehabt haben\n\n4\nund die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen\n(BGESt 16, 261, 262). Zu alledem enthält das Urteil\nkeinerlei Erwägungen. Die Strafkammer führt nur aus,\ndaß über die frühe Jugend des nicht vorbestraften\nAngeklagten, der türkischer Staatsangehöriger ist und\nsich seit 1963, nämlich seit seinem 12. Lebensjahr,\nbis auf eine Unterbrechung von 1967 bis Sommer 1968,\nmit fünf seiner insgesamt sieben Geschwister in der\nBRD bei seinen hier als Gastarbeiter tätigen Eltern\naufhält, keine genauen Feststellungen getroffen werden\nkonnten (UA 26). Unter welchen Umweltbedingungen der\nAngeklagte jedoch in jüngerer Zeit bis zu seinem\n\n18. Geburtstag am 11. Dezember 1969, in dessen Verlauf\ner die Tat beging, gelebt hat, ist vom landgericht ersichtlich nicht erforscht worden. Die Mitteilung darüber,\ndaß der Angeklagte nach fünfjäbrigen Schulbesuch in\nder Türkei noch weitere zwei Klassen einer deutschen\nVolksschule erfolgreich besuchte und nach seiner Entlassung aus der 4. Klasse einige Zeit als Bergjungmann\nund zuletzt als Hilfsarbeiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung mit einem Einkommen von 900,-— DM netto\nmonatlich beschäftigt war (UA 6/7), sagt nichts über\nAnlage- oder Erziehungsmängel aus.\n\nWenn die Strafkammer aus der Tatsache, daß die\nEltern des Angeklagten sich nicht auf die ihnen zugestellte Anklageschrift geäußert haben (UA 26), folgert,\ndem Angeklagten werde \"in seinem Elternhause offenbar\nzu viel freie Hand gelassen\" (UA 27), 1äß8t sie möglicherweise außer acht, daß den Eltern des Angeklagten das\ndeutsche Gerichtswesen unbekannt sein dürfte und sie\nVerständigungsschwierigkeiten haben könnten. Auch läßt\ndas \"sehr selbstsichere Auftreten\" (UA 27) des Heranwachsenden in der Hauptverhandlung, der dadurch gezeigt\n\nhaben soll, \"daß er nicht leicht zu beeindrucken ist\"\n(UA 27), nicht unbedingt einen Rückschluß auf einen\n\nin der Tat hervorgetretenen Persönlichkeitsmangel zu.\nDas gilt gleichermaßen für das Verhalten des Angeklagten nach der Tat, indem er entgegen seiner Zusage seinen\nBeuteanteil von 40,-- DM bisher nicht zurückerstattet\n\nhat (UA 27).\n\nWeder die in diesem Verhalten zu erblickende Nachlässigkeit noch eine gewisse Einsichtslosigkeit des\nHeranwachsenden in der Hauptverhandlung können ohne\nweiteres die Befürchtung rechtfertigen, der Angeklagte\nwerde infolge schädlicher Neigungen alsbald neue Straftaten begehen.\n\nEine solche Folgerung läßt sich hier auch nicht\nohne weiteres unter Berücksichtigung des \"Tatverhaltens\"\n(UA 23) ziehen. Einige der getroffenen Feststellungen\nsprechen nämlich dafür, daß es sich um eine Gelegenheitstat gehandelt haben könnte, die als Anwendungsgebiet\nfür die Verhängung einer Jugenästrafe wegen schädlicher\nNeigungen nicht in Betracht kommt (BGHSt 11, 169, 170;\n18, 207, 210). So ging der Plan und die Aufforderung zur\nTat, nämlich den arglosen Mitfahrer Bier auf der Autofahrt auszuplündern, von einem der erwachsenen Mittäter\naus (UA 8), als der Angeklagte sich bereits in einem\n\"durch Alkoholgenuß leicht enthemmten\" Zustand befand\n(UA 26). Auch hat der Angeklagte selbst keine Gewalt\ngegen das Opfer angewandt. Einen Geldschein, den er\nzunächst - möglicherweise nicht einmal in Verfolg des\ngemeinsamen Tatplanes -— aus dessen Börse herausgerissen\nhatte, gab er auf energisches Verlangen wieder zurück\n(UA 9).\n\nDiese Feststellungen lassen zugleich befürchten,\ndaß die Strafkammer die Schuld des Angeklagten an der\nMitwirkung bei dieser von ihr als \"besonders häßlich\nund schwerwiegend\" bezeichneten Tat (UA 27) überbewertet\nhat.\n\nAbgesehen davon, daß die Strafkammer ersichtlich\ndem äußeren Unrechtsgehalt der Tat eine ihr nicht zukommende Bedeutung für die Frage, ob Jugenästrafe zu\nverbängen ist oder nicht, beigemessen hat (BGHSt 15,\n224, 226), erscheinen hier weder das Gewicht der Tat\nan sich noch die Stärke des darin zum Ausdruck gekommenen\nverbrecherischen Willens und der verschuldete Erfolg\nso erheblich, daß sie ohne weiteres die Anwendung des\n§ 17 JGG rechtfertigen könnten. Es wird vielmehr einer\numfassenden Erörterung des gesamten Persönlichkeitsbildes und der Umweltbedingungen, in der der nicht vorbestrafte Angeklagte zur Tatzeit lebte, bedürfen, um\ndie Schwere des gegen ihn zu erhebenden Schuldvorwurfes\nzu ermitteln. Letztlich ist dann das Wohl des Angeklagten\nmaßgeblibh, ob die \"reine Schulästrafe\" des § 17 Abs. 2\nJGG gegen ihn zu verhängen ist (BGHSt 15, 224).\n\nDa der Strafausspruch aus den aufgezeigten rechtlichen Bedenken keinen Bestand haben kann, war das Urteil insoweit aufzuheben. Inzwischen hat das Verfahren\ngegen die erwachsenen Mittäter seinen rechtskräftigen\nAbschluß gefunden, so daß nunmehr die Jugendkammer zuständig ist (IM JGG § 103 Nr. 1; BGHSt 13, 158, 161).\nAn diese verweist der Senat die Sache daher zurück\n(§ 354 Abs. 2 StPO).\n\nSollte sich in der neuen Hauptverhandlung nach\neiner eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des\n\nAngeklagten und seiner Tat ergeben, daß die Schwere\nder Schuld die Verhängung von Jugenästrafe gegen den\nAngeklagten nicht rechtfertigt, und sollte nach Erschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten sich nicht\nmit Sicherheit beurteilen lassen, ob in der Straftat\ndes Angeklagten schädliche Neigungen von einem Umfang\nhervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so wird das landgericht zu erwägen haben, ob\ndie Entscheidung über die Verhängung der Jugenästrafe\nausgesetzt werden kann (§ 27 JGG).\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-11/4-str-576-70","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-11/4-str-576-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.859012+00:00"}}