{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-02-11_4_StR_570_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-02-11","aktenzeichen":"4 StR 570/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"nm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 570/70 URTEIL\nHL 7 |\n\nin der Strafsache\n\n04370016\n\ngegen\n\nden Bandschmirgler Wilhelm Comm aus\nVD, zeboren an EEE 1950 in ze,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Februar 1971 an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BB in zer Verbandlung,\n\nOberstaatsanwältin B dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg\nvom 28. September 1970 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas ILandgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten, die Verletzung materiellen\nRechts rügt, bat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat zutreffend in den Erpresserbriefen 1 bis 4 und 5 bis 6 jeweils eine versuchte\nErpressungshandlung gesehen. Es hat außerdem Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Versuchen angenonmen. In eine Fortsetzungstat können jedoch nur solche\nEinzelbandlungen einbezogen werden, die auch für sich\nbetrachtet strafbar sind. Das trifft auf Einzelbandlungen\nnicht zu, von denen der Täter mit strafbefreiender\nWirkung zurückgetreten ist.\n\nNach den Feststellungen liegt ein strafbefreiender\nRücktritt des Angeklagten vom ersten, beendeten (fehlgeschlagenen) Versuch nicht vor, da dieser den Eintritt des\ntatbestandsmäßigen Erfolges nicht durch eigene Tätigkeit\nabgewendet hat (§ 46 Nr. 2 StGB). Die Urteilsgründe\nschließen jedoch die Möglichkeit nicht aus, daß der\n\nAngeklagte vom zweiten Versuch wirksam zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB). Das braucht hier aber\nnicht näher erörtert zu werden. Der Senat hat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft die zweite Versuchshandlung (Briefe 5 und 6) aus der Tat ausgeschieden\n(§ 154 a Abs. 1 und 2 StPO). Damit beschränkt sich\nder Schuldspruch auf den beendeten ersten Versuch\n(Briefe 1 bis 4), der ven einem etwaigen Rücktritt\nvom zweiten Versuch nicht erfaßt worden wäre (vgl.\nBGH bei Dallinger MDR 1956, 394).\n\nDiese Beschränkung des Schuldspruchs nötigt zur\nAufbebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer muß\ndaher die Strafe neu festsetzen, wenngleich das Maß\nder Schuld des Angeklagten durch die Beschränkung\nnicht wesentlich berührt wird.\n\nDie Ausführungen der Revision zu § 23 Abs. 2 StGB\ngeben noch Anlaß, auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1970 (1 StR 473/70, zum\nAbdruck in BGHSt bestimmt) binzuweisen. Danach setzt\nStrafaussetzung zur Bewährung einer Freiheitsstrafe von\nüber einem Jahr voraus, daß besondere Umstände sowohl\nin der Tat als auch in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen.\n\n15\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch\nzugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im neuen\nUrteil nicht wiederholt zu werden.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\n\nHürxtbal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-11/4-str-570-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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