{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-02-11_4_StR_498_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-02-11","aktenzeichen":"4 StR 498/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 498/70 URTEIL 04370013\nMM: 34\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz BED\n\naus DO, zcvoren an GE 1345 in vu,\nKreis DB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nft\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Februar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in ser Verhandlung,\nOberstaatsanwältin 0) bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Werner > .ı: rein\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt >, “(ED ‚\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 3. Juli 1970\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.\nEs hat ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von\n18 Monaten entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie erweist sich\nals unbegründet.\n\n1. Den Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung hat\ndas Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise\nabgelehnt. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat jedenfalls von\n8 244 Abs. 5 StPO nicht rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht.\n\n2. Sachlich-rechtlich wird der Schuldspruch durch\ndie Urteilsfeststellungen getragen. Auch die Bemessung\nder verwirkten Freiheitsstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 18 Monaten hat das\nLandgericht rechtlich einwandfrei begründet.\n\n3. Schließlich kann auch die Entscheidung des landgerichts, daß die Verteidigung der Rechtsoränung die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe gebiete (§ 23 Abs. 3\nStGB n.F.), nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.\n\nDie Entscheidung entspricht den Grundsätzen, die der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 8. Dezember 1970\n\n- 1 StR 353/70 - und der erkennende Senat im Beschluß vom\n\n21. Januar 1971 - 4 StR 238/70 —- (beide Entscheidungen zum\nAbdruck in BGHSt vorgesehen) dargelegt haben.\n\nEs wäre allerdings zu beanstanden, wenn sich das Landgericht auf den Standpunkt gestellt hätte, daß im Fall\neiner fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB) in\nTateinheit mit fahrlässiger Tötung die Verteidigung der\nRechtsordnung immer die Vollstreckung der zwischen sechs\nMonaten und einem Jahre liegenden Freiheitsstrafe gebiete.\nDas hat das Landgericht aber nicht getan. Es hat vielmehr\nmit Recht auf die festgestellten Besonderheiten des Falles\nabgestellt. Es hat berücksichtigt, daß der Angeklagte trotz\nseiner hohen alkoholischen Beeinträchtigung (1,77 %o Alkohol\nim Blut zur Tatzeit) \"die Fahrt angetreten hat, die einzig\nden Charakter einer Vergnügungsfahrt hatte\" (UA S. 9).\n\nEs hat bedacht, daß er seine angesichts der von ihm bemerkten Eisglätte der Fahrbahn (UA S. 3 und 6) zu hohe\nGeschwindigkeit auch dann nicht verminderte, als er schon\nauf 100 m die Fußgänger erkannt hatte (UA S. 3) und nun\nin der Kurve an ihnen vorüberfahren mußte. Nur durch\ndieses alkoholbedingte Fehlverhalten ist der Angeklagte\nmit seinem Fahrzeug ins Rutschen gekommen und hat so den\nFußgänger re erfaßt und tödlich verletzt (UA S. 8).\nDer Angeklagte hat nicht nur mit leichter Schuld, unbewußt\nfahrlässig, sondern \"nahezu mit bedingtem Vorsatz\", bewußt fahrlässig gehandelt (UA S. 9). Der hohe Grad seiner\nSchuld wird auch nicht durch \"ein Mitverschulden des\nGetöteten oder des Zeugen nn Ü gemildert (UA S. 10).\nDie Überzeugung der Strafkammer (UA S. 10), daß die Aussetzung der Vollstreckung \"berechtigten Anlaß zu der Befürchtung geben würde, daß dies sich insoweit nachteilig\nauf die allgemeine Rechtsüberzeugung und die Achtung vor\n\nft\n\nden Strafnormen auswirke, als damit die Allgemeinverbindlichkeit der Rechtsordnung und ihr Bestand in Frage gestellt\nwürde\", ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-11/4-str-498-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-11/4-str-498-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.821530+00:00"}}