{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-02-11_4_StR_19_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-02-11","aktenzeichen":"4 StR 19/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 19/71 in der Strafsache 04370018\nmir\ngegen\n\nden Arbeiter Jan K EEE zu: vg,\ngeboren am ED 1926 in El (Polen),\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nin der Sitzung vom 11. Februar 1971 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 7. September 1970\n\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten, zum Teil mittels Einbruchs und Einsteigens (§ 243\nAbs. 1 Nr. 2 StGB a.F., § 243 Nr. 1 StGB a.F.), jedoch\nnicht unter den Voraussetzungen des Rückfalls (§ 244 StGB\na.P. und § 17 StGB n.F.) begangenen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDas Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil es\nnicht erkennen läßt, von welchem für erwiesen erachteten\nMindestumfang dieser fortgesetzten Straftat (Mindestzahl\nder Einzelfälle und Mindestmaß der Diebesbeute), der dann\nbei der Strafzumessung zu Grunde zu legen war, die Strafkammer bei der Festsetzung dieser sehr erheblichen Freiheitsstrafe ausgegangen ist.\n\nDas Landgericht hat für erwiesen erachtet, daß der\nAngeklagte außer in den beiden von ihm zugegebenen Einzelfällen (UA S.7) \"zumindestens ein weiteres Mal! - insgesamt\nalso nachgewiesenermaßen dreimal, nicht öfter - in den\nLagerkeller eingestiegen ist (UA S. 8). Der Teil des Diebesgutes \"im Einkaufswert von über 3 000 DM\" (UA S. 5), der\nbeim Angeklagten sichergestellt werden konnte, stammte\n\"nach den unwiderlegten Angaben des Angeklagten\" (UA S. 6)\n\"nur aus zwei\" Einzelfällen, wohl den beiden letzten, im\nDezember 1968 und Januar 1969 begangenen. Die Strafkamner\nhat sich nicht darüber ausgesprochen, wie hoch nach ihrer\nÜberzeugung der Mindestwert der Diebesbeute in diesen beiden\nletzten Einzelfällen war, ob er wesentlich über die erwähnten 3 000 DM hinausgegangen ist. Ebensowenig läßt das\nUrteil auch nur annähernd erkennen, welchen Mindestwert\ndie \"in größerer Menge\" entwendeten Gegenstände (UA S. 5)\nhatten, die der Angeklagte beim ersten Einsteigen \"zwischen\nEnde 1967 bis Ende der 1. Jahreshälfte 1968\" an sich brachte,\n\nVor dem ersten Einsteigen in den Lagerraum hat der\nAngeklagte bereits einmal - \"es mag im Jahre 1966 oder\n1967 gewesen sein\" - durch bloßes Hineingreifen durch eine\nÖffnung aus dem Lagerraum \"einige Flaschen\" Spirituosen entwendet, und dann \"in der Folgezeit .... immer wieder\"\n(UA S. 4). Es deutet nichts darauf hin, welche Mindestzahl\nder auf diese Weise \"immer wieder\" vorgekommenen Einzelfälle die Strafkammer als erwiesen erachtet und was sie unter\nder \"sehr erheblichen Menge Spirituosen\" versteht, die sich\nder Angeklagte auf diese Weise ingesamt verschafft hat.\n\nDas Landgericht hat dargelegt (UA S. 6), daß die von\ndem Bestohlenen \"genannte Schadenssumme von ca. 150 000 DM «+\neine bloße Schätzung und nicht verwertbar\" sei, Mangels\n\nnäherer Angaben ist nicht erkennbar, welchen Mindestwert die\ngesamte Diebesbeute nach der Überzeugung der Strafkammer\nhatte, den sie dann allein bei der Strafzumessung zum Nachteil\ndes Angeklagten berücksichtigen durfte. Die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß der Gesamtwert\nnicht mehr als mehrere tausend Deutsche Mark (grob gesprochen\nvielleicht 5 000 bis 10 000 DM) betrug. Auch damit konnte\n\nder Angeklagte den vom Landgericht mehrfach erwähnten\n\n(UA S. 6 und 10) \"schwunghaften Handel\" betreiben, indem er\ndie Spirituosen und sonstigen Gegenstände an seine Arbeitskollegen verkaufte. Ob der Gesamtwert höher war und zwar wie\nhoch er mindestens war, muß der Tatrichter \"nach seiner\nfreien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung\" (§ 261 StPO) einwandfrei angeben.\n\nDa hiernach der für nachgewiesen erachtete Schuldunfang auch nicht annähernd aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, muß dieses in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-11/4-str-19-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-11/4-str-19-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.803695+00:00"}}