{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-02-04_4_StR_581_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-02-04","aktenzeichen":"4 StR 581/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"fh\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 581/70 BESCHLUSS\nUN 74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Herbert G gm\nem u 1947 in SED,\n\nwegen Hehlerei\n\n04370017\n\naus EB, zevoren\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\n\nSitzung vom 4. Februar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 11. September 1970\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für die Hehlerei (Fall II 1 der\nUrteilsgründe) und zur erneuten Entscheidung\ngemäß § 74 Abs. 2 StGB n.F. an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nund wegen (fortgesetzter) gewerbsmäßiger Hehlerei zur\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die\nVollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt insoweit in seinem schriftlichen Antrag vom 13. Januar 1971\nzutreffend ausgeführt hat, zum Schuldspruch und im wesentlichen auch zum Strafausspruch offensichtlich unbegründet.\n\nZu beanstanden ist lediglich folgendes;\n\nDie Strafkamnmer hat die Gesamtfreiheitsstrafe aus der\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei erkannten (Einzel-) Freiheits.\nstrafe und der wegen (einfacher) Hehlerei ausgesprochenen\nGelästrafe gebildet, ohne für die letztere gemäß § 29 StGB\neine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Das widerspricht '\ndem Gesetz, wonach in einem solchen Fall bei der Bildung\nder Gesamtstrafe von der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe\nauszugehen ist (§ 75 Abs. 3 StGB n.F.). Unter Aufhebung der\nGesamtstrafe muß die Sache deshalb zur Festsetzung der\nErsatzfreiheitsstrafe und zur erneuten Entscheidung nach\n§ 74 Abs. 2 StGB an den Tatrichter zurückverwiesen werden.\n\nDamit ist dem zugleich mit dem angefochtenen Urteil\nverkündeten Beschluß über die Bewährungsauflagen die\nGrundlage entzogen. Die Strafkammer muß also auch insoweit neu entscheiden. Bemerkt sei Jedoch hierzu, daß die\ngegen die Höhe der Geldbuße erhobenen Einwendungen nicht\n\nstichhaltig sind. Nach der Neufassung des § 305 a Abs. 1\nStPO (Art. 9 Nr. 16 des 1. StrRG) kann der Angeklagte\nohnehin die Beschwerde nur noch darauf stützen, daß die\ngetroffene Anordnung gesetzwidrig sei. Das ist nicht der\nFall.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-04/4-str-581-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-04/4-str-581-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.551430+00:00"}}