{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-01-28_4_StR_579_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-01-28","aktenzeichen":"4 StR 579/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR aaa BESCHLUSS\nIE A.\n\n04370019\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Busfahrer Manfred HE AB u: ci.\ndort geboren am «aD 1936,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nnr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. Januar 1971 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 22, Oktober 1970 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten werden der Landeskasse\nauferlegt.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der\nAngeklagte bei seiner Aussage, die von ihn entgegengenonmenen Schecks seien außer von vB \"nicht auch noch obendrein von Fleck! unterschrieben gewesen, von der Richtigkeit dieser Aussage überzeugt. Trifft dies aber zu, dann\nkann ihm bei der Prüfung, ob er aus Fahrlässigkeit falsch\nausgesagt hat, nicht das Zustandekommen dieser - sachlich\nunrichtigen - Überzeugung vorgeworfen werden. Vielmehr\nkommt es allein darauf an, ob ihn der Vorwurf trifft, er\nhabe bei oder unmittelbar vor seiner Aussage seine Erinnerung aus Fahrlässigkeit nicht überprüft und berichtigt.\nHierbei ist davon auszugehen, dass das fest geprägte\nErinnerungsbild nicht bereits durch bloßes Nachdenken und\n\nnur anzunehmen, wenn dem Angeklagten bei oder vor seiner\nAussage äußere Hilfsmittel zur Verfügung standen, die es\nihm ermöglichten, den wahren Sachverhalt in sein Gedächtnis\nzurückzurufen, und wenn er diese Hilfsmittel trotz der gebotenen Aufmerksamkeit nicht benutzte (BGH GA 1967, 215 mit\nweiteren Hinweisen).\n\nDas hat das Landgericht nicht festgestellt und ersichtlich nicht feststellen können. Von dem vernehmenden\nRichter sind dem Angeklagten bei seiner Vernehmung vom\n13. Mai 1969 jedenfalls solche Hilfsmittel nicht zur Verfügung gestellt worden, obwohl dies durch Vorhalt der\nSchecks oder Ablichtungen von ihnen hätte geschehen können.\nErgänzende Feststellungen darüber, daß der Angeklagte andere\nHilfsmittel hätte zu Rate ziehen können, kommen nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.\n\nHilernach sind die Aufhebung des angefochtenen Urteils\nund die Freisprechung des Angeklagten geboten.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-28/4-str-579-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-28/4-str-579-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.498473+00:00"}}