{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-01-28_4_StR_552_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-01-28","aktenzeichen":"4 StR 552/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_552/70 URTEIL N\nIr AH Ü\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Hermann K HD :.: : dEEE>\n=, geboren an GEHE 1943 in GEB /westpreußen,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Januar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 15. Juli 1970 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte wegen Autostraßenraubs in Tateinbeit mit räuberischer Erpressung verurteilt wird.\n\nIm Strafausspruch wird dieses Urteil mit\nden Feststellungen aufgehoben und die\nSache insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte und der ihm nur flüchtig bekannte\nHandelsvertreter zB kamen am Abend des 18. Dezember\n1969 nach einem gemeinsamen Kneipenbummel durch Gelsenkirchen überein, mit dem Pkw des Angeklagten noch zu\nanderen Gaststätten in Schalke zu fahren (UA 3, 4, 16).\nAuf dieser Fahrt entschloß sich der Angeklagte (UA 7),\nder wußte, daß KB einen größeren Geldbetrag bei sich\nführte (UA 3), diesen zur Herausgabe des Geldes zu\nzwingen. Er bog deshalb in einen hinter einem Autokino\ngelegenen öffentlichen Feldweg ein (UA 4, 10), der\nauf eine andere Straße zuführt. Als Vorwand gab er an,\ndaß er von einem Polizeifahrzeug verfolgt werde, was\nJedoch nicht zutraf. Nach ca. 200 m Fahrt auf dem abgelegenen Feldweg (UA 4, 12, 13) hielt er den Wagen\nan und schaltete das Licht aus, Als der immer noch\narglose Kb den Wagen verließ, um austreten zu\ngehen, wurde er vom Angeklagten plötzlich von hinten\nerfaßt, zu Boden gerissen und mit einer Krawatte gewürgt (UA 4, 10). Im Verlaufe des weiteren Geschehens\ngelang es dem Angeklagten, unter Gewaltanwendung von\nKB 40,-- DM zu erhalten. Im Anschluß hieran fuhr\nder Angeklagte mit seinem Pkw davon, während Kb\ndie Polizei alarmierte (UA 5).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von zwei weiteren ihm zur last gelegten\nTaten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt\nmit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten\nauch wegen tateinheitlich begangenen Autostraßenraubs\n(§ 316 a StGB).\n\nDie insoweit beschränkt eingelegte Revision hat\nErfolg.\n\nWie die Strafkammer nicht verkannt hat (UA 11/12),\nerfüllt der von ihr festgestellte Sachverhalt bei Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Autostraßenraub alle Tatbestandsmerkmale des § 316 a StGB. Die Gründe, aus denen das\nLandgericht gleichwohl die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verneint hat, halten näherer Überprüfung nicht\nstand.\n\n§ 316 a StGB stellt, wie seine Entstehungsgeschichte\naufzeigt, eine Maßnahme dar, um das Verbrecherunwesen und\nRowdytum auf den Straßen zu bekämpfen. So sollen alle am\nKraftfahrverkehr teilnehmenden Personen, Fahrzeugführer\n(BGHSt 5, 280, 282; 6,82, 84) und Mitfahrer (BGHSt 13, 27,\n29, 30; 15, 322, 324) vor einem Angriff auf Leib, Leben\noder Entschlußfreiheit zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung umfassend geschützt werden, sofern der\nTäter, der auch der Führer des Kraftfahrzeuges selbst sein\nkann (BGHSt 15, 322), dabei die besonderen Verhältnisse\ndes Straßenverkehrs ausnutzt.\n\nDieses letztere Merkmal des objektiven Tatbestandes\ndes Autostraßenraubs ist stets dann erfüllt, wenn\nder Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem\n\nfließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht\n(BGHSt 18, 170, 171). Wann dies der Fall ist, kann im Einzelfall fraglich sein (vgl. BGHSt 22, 114, 117; BGH NIW 1969,\n1679; IM StGB § 316 a Nr. 12).\n\nHier hat jedoch der Angeklagte als der das Fahrzeug\nbeberrschende Lenker zweifelsfrei eine solche Gefahrenlage\nfür sein verbrecherisches Unternehmen ausgenutzt, auch\nwenn er erst während der Fahrt aus der Eingebung des Augenblicks heraus den Tatentschluß faßte. Indem er in einen\nabseits gelegenen Feldweg einbog, dort an einer ihm geeignet\nerscheinenden Stelle den Wagen anhielt und die Scheinwerfer\nausschaltete, nahm er die Möglichkeiten, die die Benutzung\neines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr bietet, wahr und\nbrachte dadurch sein argloses Opfer in eine lage besonderer\nSchutzlosigkeit (BGHSt 5, 280, 281).\n\nNach der Meinung der Strafkammer soll eine Ausnutzung\nder besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs in den\nFällen nicht in Betracht kommen, in denen der Täter wie\nhier sein Opfer unter einem Vorwand in eine solche Gefahrenlage gebracht hat, weil er dann weniger die Mitfahrt seines Opfers in dem Pkw als vielmehr dessen Gutgläubigkeit ausgenutzt habe. Daß die Gutgläubigkeit und das Einverständnis\ndes Opfers mit der Fahrt die Anwendbarkeit des § 316 a StGB\ndann nicht ausschließen können, wenn der Fahrzeugführer\nselbst das Opfer ist, ergibt sich jedoch schon daraus, daß\ndie Vorschrift anderenfalls gerade in den typischsten\nFällen des Autostraßenraubes unanwendbar wäre: Der Taxifabrer,\n\nder seinen Fahrgast gutgläubig zu dem ihm angegebenen\nFabrtziel bringt und dort von ihm überfallen wird, müßte\ndes Schutzes des § 316 a StGB entbehren, weil er an sich\nmit der Fahrt zum Tatort durchaus einverstanden war. wird\naber der Fahrzeugführer durch § 316 a StGB ohne Rücksicht\ndarauf geschützt, ob er während der gesamten Fahrt gutgläubig und deshalb mit der Fortsetzung der Fahrt bis zum\nTatort einverstanden war oder nicht, dann kann für den\nMitfahrer, dem § 316 a StGB denselben Schutz zuteil\nwerden läßt wie dem Fahrzeugführer und für den die\n\ndurch seine Verbringung an einen abgelegenen Ort geschaffene Gefahrenlage die gleiche ist, nichts anderes\ngelten.\n\nDer Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts hat\nüberzeugend darauf hingewiesen, es sei kein einleuchtender\nGrund dafür zu erkennen, daß der Mitfahrer, der infolge\nseiner Gutgläubigkeit die Gefahr seiner Vereinzelung und\nder Nichterreichbarkeit fremder Hilfe am Tatort gar nicht\nerkennt und sich deshalb auf den ibm drohenden Angriff\nnicht einstellen kann, weniger schutzbedürftig sein\nsoll als der Fahrtteilnehmer, der sich der verbrecherischen\nAbsicht des Fahrzeugführers im Verlauf der Fahrt bewußt\nwird und deshalb von diesem Zeitpunkt an mit der Fortsetzun\nder Fahrt nicht mehr einverstanden ist. Das Tatbestandsmerkmal \"unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des\nStraßenverkehrs\" kann somit nicht von der fehlenden Gutgläubigkeit und dem fehlenden Einverständnis des Opfers mit\nder Fahrt abhängig gemacht werden.\n\na\n\nEbensowenig fällt ins Gewicht, daß der Angriff\nauf den Mitfahrer KB nicht innerhalb des Kraftwagens, sondern in dessen unmittelbarer Nähe, aber in\nengstem zeitlichen Zusammenhang mit dem Anhalten des\nWagens erfolgte. Denn dadurch wurde die nahe Beziehung\nder Tat zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel\nnicht aufgehoben (BGHSt 13, 27, 30; 19, 191, 192; 22,\n414, 116). Unter diesen Umständen reicht es für die Anwendung des § 316 a StGB aus, wenn, wie die Strafkammer\nbervorhebt, die Benutzung des Kraftfahrzeuges für den\nTäter \"nur\" ein Mittel war, die durch besondere Schutzlosigkeit des Opfers gekennzeichnete Gefahrenlage herbeisuführen (BGHSt 5, 280, 281). Daß auch andere, nicht\nam Kraftfahrzeugverkehr beteiligte Personen, wie die\nvon dem Landgericht beispielsweise angeführten Fußgänger,\nin eine gleiche Lage kommen können, ändert daran nichts.\nDer Autostraßenraub hat insoweit gegenüber dem Raub und\nder räuberischen Erpressung, deren Begehung er dient,\neine eigene tatbestandliche Ausgestaltung erfahren\n(BGHSt 18, 170, 172).\n\nDas übersieht die Strafkammer, wenn sie der Auffassung\nist, die Beraubung eines anderen auf einer abgelegenen\nStraße, also nach dem Verlassen des Kraftfahrzeugs, werde\ndurch § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB abschließend geregelt,\nso daß für die gleichzeitige Anwendung des 8 316 a StGB\nkein Raum mehr sei. Die Verurteilung aus § 316 a StGB\nsetzt nicht voraus, daß es zur Beraubung gekommen ist;\nes genügt vielmehr, daß der Täter mit dieser Zielrichtung\neinen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreibeit\n\nseines Opfers begonnen hat. Einen solchen Versuch, der\nsich als Unternehmen des Autostraßenraubs darstellt\n\n(§ 46 a StGB), hatte der Angeklagte schon begangen, ehe\ner zur unmittelbaren Ausführung des Angriffs überging.\nFaßt ein Täter - wie hier - seinen Tatentschluß erst während der Fahrt, so beginnt er mit der Ausführung seines\nräuberischen Vorhabens spätestens dann, wenn er als\nFahrzeugführer das Opfer in dem in seinen Tatplan einbezogenen Kraftfahrzeug zu einer von ihm für geeignet\ngehaltenen Stelle fährt, um es dort - wenn auch außerhalb des Fahrzeuges - zu überfallen. Denn dann ist die\nGefahr des Raubüberfalles dem Opfer so nahe gerückt, daß\nes durch die bevorstehende Herbeiführung des Enderfolges\nunmittelbar gefährdet ist. Hat der Täter zum Beispiel\n\nmit Angriffsvorsatz den Kraftwagen in Bewegung gesetzt\noder in ihm Platz genommen, so ist das Unternebmen des\n\n§ 316 a StGB bereits vollendet (BGHSt 6, 82, 84; BGH aa0).\n\nBei Zugrundelegung der Auffassung des Landgerichts\nwäre aber der Täter, der mit seinem Kraftfahrzeug das\nOpfer an eine einsame Stelle verbracht und es dort unmittelbar nach dem Aussteigen entsprechend seinem von\nvornherein gefaßten Plan tatsächlich beraubt hat, aus\nder milderen Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nzu bestrafen. Dagegen müßte gegen den Täter, der sein\nOpfer innerhalb des Fahrzeuges berauben wollte, diesen\n\nPlan aber nach Beginn der Fahrt wegen irgendwelcher äußerer\nEreignisse (also nicht \"aus freien Stücken\" § 316 a Abs. 2\n\nStGB) aufgeben mußte, die strengere Vorschrift des\n\n§ 316 a StGB Anwendung finden. Daß ein solches Ergebnis\ndas Rechtsgefühl nicht befriedigen könnte, bedarf keiner\nweiteren Ausführung.\n\nj\n\n1\nX\n\nDer Hinweis der Strafkammer auf das Übermaßverbot\ngeht fehl. Dieses findet seine Grenze am gesetzlichen\nStrafrahmen. Der Gesetzgeber, der zuletzt in dem ersten\nStrafrechtsreformgesetz eine größere Anzahl von Strafandrohungen gemildert und § 316 a Abs. 2 StGB neu gefaßt\nhat, hat an der Mindeststrafe für § 316 a StGB festgehalten. Hieran ist der Richter gebunden (vgl. BGHSt 15,\n322, 325).\n\nDer festgestellte Sachverhalt ergibt somit, daß der\nAngeklagte sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 316 a StGB\nvorsätzlich verwirklicht hat. Dieses Verbrechen steht mit der\nvom Landgericht rechtsirrtumsfrei als räuberische Erpressung\ngewerteten weiteren Handlung des Angeklagten in Tateinheit\n(BGHSt 14, 386, 391). Da hiervon bereits die Anklage ausgeht,\nkann das Revisionsgericht den Schuldspruch ändern.\n\nIm Strafausspruch muß hiernach das Urteil, wie der\nSitzungsvertreter des Generalbundesanwalts beantragt hat,\naufgehoben werden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n‘ Hürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-28/4-str-552-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":15},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-28/4-str-552-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.475686+00:00"}}