{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-01-28_4_StR_545_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-01-28","aktenzeichen":"4 StR 545/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n‚on 35/0 URTEIL\nAM\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Eric H muB zus\nvB, geboren an ED 1929 in HB.\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Januar 1971 an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n29. Juli 1970 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls und wegen Diebstahls in einem\nweiteren Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJabr und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen und\nseinen Führerschein eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, der ohne nähere\nBegründung Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt\nerfolglos.\n\nDas Rechtsmittel ist, wie auch der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 10. Dezember 1970 angenommen\nhat, im wesentlichen offensichtlich unbegründet.\n\nAnlaß zur Erörterung gibt das Urteil lediglich\ninsoweit, als die Strafkammer die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB n.F. auch für die letzte, in der\nNacht zum 30. September 1969 begangene . Diebstahlstat\nbejaht hat. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung,\ndem Urteil sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit\nzu entnehmen, daß die Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 4\nStGB n.F. gewahrt sei. Diese Bedenken teilt der Senat\nnicht. Der Angeklagte hatte die letzte Vortat am 15. August 1960 verübt (UA 6). Unter Berücksichtigung lediglich\nder Zeit der Strafverbüßung für diese und andere Vortaten\n(7. Juni 1961 bis 30. Juni 1965 - UA 18 - die Angaben\n\"7.1.1961\" und \"7.8.1961\" - UA 6, 7 - sind Schreibversehen)\nvon insgesamt vier Jahren und 24 Tagen wäre die Frist allerdings bereits am 8. September 1969, also 22 Tage vor Begehung\ndes hier abgeurteilten letzten Diebstahls abgelaufen\n\ngewesen. Wegen der Vortat hat der Angeklagte indessen außerdem in Untersuchungshaft eingesessen, die angerechnet worden\nist (UA 6,7). Wenn das Urteil über die Dauer dieser Haft\n\nauch keine genauen Angaben enthält, so ergibt der Zusammenhang\ndoch mit hinreichender Deutlichkeit, daß sie beträchtlich\ngewesen sein muß und jedenfalls erheblich länger als 22 Tage\ngedauert hat. Offensichtlich deshalb hat die Strafkammer, die\nnach ihren Ausführungen in Blatt 18 der Urteilsgründe die\nRechtslage richtig beurteilt hat, geglaubt, auf genauere\nAngaben verzichten zu können.\n\nAuf die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm\n(NIW 1970, 2083), nach der die (formellen) Voraussetzungen\ndes § 17 Abs. 4 StGB n.F. bereits erfüllt sein sollen, wenn\nbei mehreren abzuurteilenden Taten nur deren erste in die\nFünfjaebresfrist fällt, braucht danach nicht eingegangen zu\nwerden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-28/4-str-545-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-28/4-str-545-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.458310+00:00"}}