{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-01-28_4_StR_518_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-01-28","aktenzeichen":"4 StR 518/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 518/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\n04370063\n\ngegen\n\n1. den Gaststättengehilfen Josef Ausust L GH\n\naus D ‚geboren am 1940 in KB,\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\n2. den Buffetier Adolf Friedrich M aus Dun\ngeboren an is 936 in u ’\n3. den Verkaufsfahrer Friedhelm D DB aus DaB,\n\ndort geboren an BD 340,\n\nwegen Notzucht\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Januar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «a\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\n\nvom 28. April 1970 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Lguiii>\nund MD wegen (gemeinschaftlich verübter) Notzucht\n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und zwar:\n\n- 3.\n\nden Angeklagten IgW unter Einbeziehung\nder Einzelstrafen von einem, drei und fünf Monaten\n\nGefängnis aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 7. November 1969 zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren;\n\nden Angeklagten MP zur Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten.\n\nDen Angeklagten DW hat es wegen Notzucht zu\neinem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Voll-\n\nstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Angeklagten beanstanden das Verfahren und\nrügen Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Angeklagten rügen übereinstimmend Verletzung\nder Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens.\nHierzu ergibt die Verhandlungsniederschrift:\n\nNach der Vernehmung der Angeklagten über ihre\npersönlichen Verhältnisse schloß das Landgericht\ndurch verkündeten Beschluß die Öffentlichkeit wegen\nGefährdung der Sittlichkeit aus, und zwar, wie es in\ndem Beschluß wörtlich heißt, \"zunächst für die Anhörung\nder Angeklagten zum Tatgeschehen und ferner für die\nVernehmung der Zeugen, die unmittelbar zum Tatgeschehen\nAussagen machen können, wie Frau Sg und die Polizeibeamten, die Frau S@@® vernommen haben.\" Sodann wurden\n\n- 4 -\n\nin nichtöffentlicher Verhandlung die Angeklagten\n\nzur Sache vernommen. Im unmittelbaren Anschluß hieran\nstellte der Verteidiger der Angeklagten Lg\nund Dvu> den Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen, bis in einem Eidesverletzungsverfahren gegen\ndie Zeugin sg» rechtskräftig entschieden sei. Der\nStaatsanwalt nahm zu dem Antrag Stellung, das Gericht\nlehnte ihn ab. Sodann wurde die Zeugin Sg, das Opfer\nder den Angeklagten zur last gelegten Tat, vernommen.\nWährend ihrer Vernehmung beantragten die Verteidiger\nder drei Angeklagten, den Staatsanwalt Sch als\nZeugen über Aussagen zu vernehmen, die Frau S(@® bei\neiner früheren Vernehmung ihm gegenüber gemacht hatte.\nFerner beantragten sie, einen medizinischen Sachverständigen der neurologischen oder psychiatrischen\nFachrichtung darüber zu hören, daß die Zeugin Sg\n\nin ihrer Merk- und Erinnerungsfähigkeit bezüglich\n\ndes in Rede stehenden Sachverhalts wegen einer Hirnschädigung, ihrer Erregung und erheblichen Alkoholgenusses zur Zeit des Geschehens eingeschränkt sei.\nDer Verteidiger der Angeklagten Lg und\nDEE veantragte außerdem eine psychologische Glaubwürdigkeitsprüfung der Zeugin durch einen Sachverständigen sowie die Vernehmung der von Frau Sg\nbenannten \"Christa\" zu dem Thema eines früheren Beweisamtrages. Nach Stellungnahme des Staatsanwalts lehnte\ndas Gericht die Beweisamträge ab. Nach der Verkündung\ndes Ablehnungsbeschlusses führte es die Vernehmung\nder Zeugin s@ zu Ende und vernahm sodann die beiden\n\n-5-\n\nPolizeibeamten, den Ehemann von Frau Sg und den\nsachverständigen Zeugen Dr. HB, der u.a. auch\ndarüber berichtete, was ihm Frau Sg über die Herkunft ihrer Verletzungen seinerzeit erzählt hatte.\nDann wurde der Sachverständige Prof. Dr. RB aufgerufen. Er erstattete -— noch in nichtöffentlicher\nSitzung - ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der\nZeugin SP. Im Anschluß hieran wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt und in öffentlicher Sitzung\nweiterverhandelt. Prof. RD erstattete im weiteren\nVerlauf, nachdem inzwischen noch einige Zeugen vernommen waren, ein Gutachten über die Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit im Hinblick\nauf ibren vorangegangenen Alkoholgenuß.\n\nDie Beschwerdeführer sind der Ansicht, daß die\nEntgegennahme von Anträgen, die Entscheidung über\ndiese, die Vernehmung der Zeugen Friedrich SB und\nDr. HD sowie die Vernehmung des Sachverständigen\nin nichtöffentlicher Verhandlung durch den Inhalt des\nBeschlusses, durch den die Öffentlichkeit für einen\nTeil der Verhandlung ausgeschlossen wurde, nicht gedeckt seien. Der Senat kann jedoch diese Auffassung\nnicht als zutreffend anerkennen.\n\nDie Öffentlichkeit kann nach § 172 GVG auch für\neinen bestimmt abgegrenzten Teil der Verhandlung ausgeschlossen werden. Unzweifelhaft verletzt das Gericht\ndie Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens,\nwenn es nach Erledigung des Verhandlungsteiles, für den\nes die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, nichtöffentlich\n\n-6 -\n\nweiterverhandelt, ohne vorher einen neuen Beschluß\nüber den weiteren Ausschluß der Öffentlichkeit gefaßt\nund mit Begründung öffentlich verkündet zu haben\n\n(§ 174 Abs. 1 GVG). Für die Frage, ob dem Landgericht\nhier ein solcher Verstoß vorzuwerfen ist, kommt es\nentscheidend auf die Auslegung seines Beschlusses\n\nan. Daß auch Beschlüsse über den teilweisen Ausschluß\nder Öffentlichkeit auslegungsfähig sind, ist nicht\nbestritten (RGSt 43, 367; 70, 110; BGHSt 7, 218).\nDabei ist nicht bloß der Wortlaut zu betrachten, es\nist vielmehr zu ermitteln, was das Gericht erkennbar\ngewollt hat. Dies gilt insbesondere für den Umfang\nund die Dauer des Ausschlusses.\n\nOffensichtlich gibt im vorliegenden Fall der\nverkündete Wortlaut des Beschlusses das Gewollte\nnicht genau wieder. Wie die ausdrückliche Erwähnung\nder beiden Polizeibeamten zeigt, wollte das Landgericht die Öffentlichkeit nicht nur für die Dauer\nder Vernebmung der Angeklagten und der einzigen\n\"unmittelbaren Tatzeugin\", der Frau Sg ausschließen,\nsondern auch für die Dauer der Vernehmung aller derjJenigen Zeugen, die zum Tatgeschehen selbst, sei es\nauf Grund eigener Wahrnehmung, sei es auf Grund von\nMitteilungen oder Aussagen der Angeklagten und der\nunmittelbaren Tatzeugin, Angaben machen konnten. Zu\ndiesen Zeugen gehörten, wie die Urteilsgründe erkennen\nlassen, auch der Ehemann SQ und Dr. HEEW, ser\nFrau SQ an 8. Oktober 1969 untersucht hatte. Die\nbeiden Polizeibeamten erwähnt das Landgericht nur\nals Beispiele.\n\n- 7-\n\nObwohl das lanägericht ausdrücklich nur von\nZeugenvernehmungen spricht, läßt sich sein Beschluß\ndarüber hinaus zwanglos so auslegen, daß es die\nÖffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit\nfür den gesamten Verfahrensabschnitt ausschließen\nwollte, in dem Einzelheiten des eigentlichen (\"unmittelbaren\") Tatgeschehens erörtert werden mußten. Hierzu\ngehörte auch die Vernehmung des Sachverständigen Prof.\nDr. RED, soweit dieser sich zur Frage der Glaubwürdigkeit der Tatzeugin zu äußern hatte; denn im Rahmen\ndieses Gutachtens mußte er zwangsläufig auf Einzelheiten des Tatgeschehens eingehen, er mußte insbesondere\nauch dazu Stellung nehmen, ob die Tatzeugin etwa sexuell\nabnorm veranlagt sei. Zu dieser Frage hatte er sich\nschon in der ausgesetzten Hauptverhandlung vom 12. März 491\ngeäußert (Bd. I Bl. 138 d.A.). Darauf, daß das Ilandgericht seinen Beschluß selbst so verstanden hat, weist\ninsbesondere der Umstand hin, daß es den Sachverständigen\nunter Ausschluß der Öffentlichkeit nur zu diesem einen\nPunkt gehört hat, während er sein Gutachten zur Frage\nder Zurechnungsfähigkeit-der Angeklagten erst später,\nnach Wiederherstellung der Öffentlichkeit, erstattete.\nDer gesamte Verfahrensablauf beweist, daß das Tandgericht nicht etwa übersehen hat, die Öffentlichkeit |\nrechtzeitig wieder herzustellen, sondern daß es ganz\nbewußt den Sachverständigen zu dem fraglichen Thema\nnoch unter Ausschluß der Öffentlichkeit vernommen hat,\nweil es der Auffassung war, der angeoränete Ausschluß\nder Öffentlichkeit erstreckte sich auch auf diesen Teil\nder Verhandlung. Davon sind ersichtlich auch alle Verfahrensbeteiligten ausgegangen; denn sie haben keinen\n\nEinspruch erhoben, als das Landgericht mit der\nVernehmung des Sachverständigen unter Ausschluß\n\nder Öffentlichkeit begann. Die Auffassung des\nLandgerichts ist vertretbar, ihm kann daher nicht\nvorgeworfen werden, es habe seinem eigenen Beschluß\nzuwidergehandelt und dadurch die Vorschriften über\ndie Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt.\n\nSoweit die Revisionen der Angeklagten DD — __]\nund DB beanstanden, daß auch über Verfahrens- und\n\nBeweisamträge nichtöffentlich verhandelt und entschieden worden sei, ist zweifelhaft, ob die Form\n\ndieser Rüge dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht,\n\nda in der Revisionsbegründung die Anträge, um die es\nsich handelt, nicht näher bezeichnet sind. Jedenfalls\naber ist die Rüge unbegründet. Es kann sich bei den\nfraglichen Anträgen nur um den unmittelbar vor der\nVernehmung der Zeugin S@@® gestellten Aussetzungseantrag und um die während dieser Vernehmung gestellten\nBeweisamträge handeln. Diese Anträge bezogen sich sämtlich\nauf die Person und die Aussage der Zeugin und verfolgten\ndas Ziel, ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Sie hingen\neng mit der Vernehmung der Zeugin zum Tatgeschehen zusammen und ergaben sich zum Teil unmittelbar aus ihr.\nDas Reichsgericht hat anerkannt, daß sich der Ausschluß\nder Öffentlichkeit für die Dauer einer Vernehmung im\nZweifel auch auf solche Verfahrensvorgänge erstreckt,\ndie mit der Vernehmung in einem engen Zusammenhang\nstehen oder sich aus ihr unmittelbar entwickeln und\ndaher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den\nsinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen war\n\n- 9.\n\n(RGSt 43, 367; 70, 110). Der Bundesgerichtshof\n\nhat allerdings in BGHSt 7, 218 offen gelassen,\n\nob dem uneingeschränkt beizutreten sei. Er hat\n\naber darauf hingewiesen, daß gewisse Akte der\nBeweisaufnahme jedenfalls dann als zur Vernehmung\n\ndes Angeklagten gehörend betrachtet werden können,\nwenn sie der Vorsitzende in zulässiger Weise und\n\naus triftigen Gründen in die Vernehmung einfügt.\n\nDem liegt der Gedanke zu Grunde, daß innerlich\nzusammenhängende Verfahrensvorgänge auch unter\n\ndem Gesichtspunkt der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht unnötig auseinandergerissen werden sollen\nund daß es andererseits einen georäneten Verfahrensgang stören würde, wenn für jeden einzelnen Antrag\noder für jede einzelne Erklärung, die sich aus einer\nVernehmung ergeben, die Öffentlichkeit erneut durch\neinen Beschluß des Gerichts ausgeschlossen werden\nmüßte. Der Senat hält die Auffassung des Reichsgerichts aus den angeführten Erwägungen grundsätzlich\nfür zutreffend. Zur Vernehmung eines Zeugen gehören\nhiernach alle Erklärungen, Anträge der Verfahrensbeteiligten und alle Entscheidungen des Gerichts,\n\ndie sich aus der Zeugenvernehmung unmittelbar ergeben und mit ihr in einem inneren Zusammenhang\nstehen. Der Angeklagte hat das Recht, zu jeder\nZeugenaussage Erklärungen abzugeben, ebenso der\nStaatsanwalt und der Verteidiger (§§ 257, 257 a StPO).\nEs ist ihnen nicht verwehrt, jedenfalls kann das\nGericht sie nicht daran hindern, im Rahmen solcher\n\n- 10 -\n\nErklärungen Aussetzungs- und Beweisamträge zu stellen.\nUmfaßt aber der Ausschluß auch die sich aus der Vernehmung entwickelnden und mit ihr zusammenhängenden\nAnträge, so bestehen keine grundsätzlichen Bedenken\ndagegen, auch die Entscheidungen des Gerichts über\nsolche Zwischenanträge als zur Vernehmung gehörend\nanzusehen.\n\nOb im Einzelfall der Ausschluß der Öffentlichkeit\nwegen Gefährdung der Sittlichkeit geboten ist, ist eine\nErmessensfrage. Davon, daß das Landgericht in diesem\nFall, in dem es sich zum Teil um sexuelle Betätigungen\nsadistischer Art handelte, sein Ermessen mißbraucht habe,\n\nwie die Revision der Angeklagten Ib uni DB\n\nvorträgt, kann keine Rede sein.\n\nNach allem sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht verletzt.\n\n2. Die übrigen Verfahrensrügen sind ebenfalls unbegründet.\n\na) Durch die Ablehnung des bereits erwähnten Aussetzungsamtrages ist keine Verfahrensvorschrift verletzt.\n§ 228 Abs. 1 StPO schreibt nur vor, daß über einen solchen\nAntrag das Gericht entscheiden muß. Das ist geschehen.\nEinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Aussetzung\nhatten die Angeklagten nicht. Da das Landgericht selbst\nzu Gunsten der Angeklagten angenommen hat, daß die Zeugin\ns@B bei ihrer Vernehmung in der früheren Hauptverhandlung vom 9. März 1970 möglicherweise vorsätzlich falsch\ngeschworen hat, war eine Aussetzung bis zur Erledigung\neines etwaigen Strafverfahrens gegen die Zeugin auch nach\n\n- 11 -\n\n§ 265 Abs. 4 StPO nicht veranlaßt. Aus demselben Grund\nwar eine solche Maßnahme auch nicht durch die Aufklärungs.\npflicht geboten. Die Ansicht der Revisionen, daß eine\nVerurteilung der Zeugin wegen Meineids eine neuerliche\nVereidigung verhindert hätte, trifft nicht zu. Nach\n\n8 60 Nr. 4 StPO in der bereits zur Zeit der Hauptverhandlung vor den Landgericht geltenden Fassung stand\n\ndie Vereidigung auch in diesem Falle im Ermessen des\nGerichts. Das Landgericht hat die Zeugin in dem Bewußtsein, daß sie Verletzte ist, und daß sie am 9. März 1970\nmöglicherweise vorsätzlich falsch ausgesagt hat, vereidigt. Dagegen ist verfahrensrechtlich nichts einzuwenden,\n\nb) Über den von allen drei Angeklagten gestellten\nBeweisamtrag auf Vernehmung des Staatsanwalts Sch\nbat die Strafkammer nicht entschieden. Auf dieser Unterlassung beruht jedoch das Urteil nicht zum Nachteil der\nAngeklagten, weil die Strafkammer die unter Beweis gestellten Behauptungen im Urteil ohne Beweiserhebung als wahr\nbehandelt hat.\n\nc) Die ebenfalls bereits erwähnten Beweisamträge\nauf Vernebmung von Sachverständigen hat das Landgericht\nunter Berufung auf seine eigene Sachkunde und die Hinzuziehung des Prof. Dr. RP abgelehnt. Darin liegt kein\nVerfahrensverstoß. Prof. Dr. RD hielt es zwar für\nnicht ausgeschlossen, daß die Zeugin sg an einer hirnorganischsbedingten Wesensveränderung leidet. Ihre Bekun- |\ndungen sind jedoch durch das Geständnis des Angeklagten\nDD dei seiner Vernehmung durch Polizeibeante und\ndurch die von dem Zeugen Dr. HD festgestellten Mißhandlungsspuren am Körper der Zeugin in so entscheidender\n\n}\n\nRun\n\n- 12 _\n\nWeise bestätigt worden, daß sich das Landgericht\nzutrauen durfte, die Glaubwürdigkeit der Zeugin\nohne Beiziehung weiterer Sachverständigen zuverlässig beurteilen zu können (UVA S. 25).\n\n4) Den Beweisamtrag der Angeklagten Igl3>\nund DB auf Vernehmung der von Frau SP erwähnten\n\nChrista hat das Landgericht rechtsfehlerfrei mit der\nBegründung abgelehnt, die Zeugin sei unerreichbar.\n\nOb die weitere Begründung, der Antrag sei nur in\nVerschleppungsabsicht gestellt, einer Nachprüfung\nstandhalten würde, kann dahinstehen. Daß das Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluß von zwei Zeuginnen spricht, beruht offenbar auf einem Mißverständnis.\nDie Bezugnahme des Verteidigers auf einen früheren\nSchriftsatz kann nicht als Antrag auf Vernehmung der\ndort namentlich nicht genannten Person angesehen werden,\nda in dem Beweisamtrag selbst nur von \"Christa\" die Rede\nist. Nachforschungen nach jener Person waren auch nicht\nunter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht geboten.\nVon ihr war nur bei einer polizeilichen Vernehmung der\nZeugin SP in einem gegen diese gerichteten Strafverfahren im Jahre 1966 die Rede gewesen.\n\ne) Auch die Vernehmung des Arbeitskollegen des\nEhemannes Sg mußte sich dem Landgericht ohne ausädrücklichen Antrag nicht aufdrängen, da die Angaben\nder Zeugin s» über die Entstehungsursache ihrer\nVerletzungen mit den früheren Aussagen des Angeklagten\nDEE üvereinstimnten.\n\n- 13 - |\n|\n\nf) Die Rüge, gewisse beigezogene Akten seien |\nnicht \"zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht\" |\nund auszugsweise verlesen worden, ist nicht in vorschriftsmäßiger Form erhoben. Es fehlt die Angabe,\nwelche bestimmten Urkunden nach Ansicht der Beschwerdeführer hätten verlesen werden sollen und was mit ihnen\nhätte bewiesen werden sollen. Eine Verletzung des\n§ 261 StPO ist nicht erwiesen, da die Feststellungen\nüber frühere Strafverfahren gegen Frau Sp auf den\nAngaben beruhen können, die sie nach Vorhalt aus den\nBeiakten gemacht hat. Eine förmliche Verlesung ist\nin solchem Falle nicht vorgeschrieben.\n\nDasselbe gilt von der Rüge, die sich auf die Akten\neines früheren Strafverfahrens gegen den Angeklagten |\nID pezieht. Der vom Lanägericht aus der Tatsache, daß Lengersdorf in jenem Verfahren mit einer\nHaftbeschwerde Erfolg gehabt hatte, gezogene Schluß\nist entgegen der Meinung der Revision nicht denkfehlerhaft. Gerade wenn IB denals trotz einem Teilgeatändnis in Untersuchungshaft genommen worden war, ist\ndie Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden,\ner habe sich von einem falschen Geständnis hier keine\nVorteile zu versprechen brauchen.\n\ng) Die Feststellungen über den Inhalt der Aussagen\nder Angeklagten IB un: De vor der Polizei\nmögen auf den Zeugenaussagen der beiden Kriminalbeamten\nberuhen. Wenn diesen dabei die Vernehmungsniederschriften\ndurch teilweise Verlesung vorgehalten worden sein sollten,\nwas übrigens nicht bewiesen ist, so wäre dagegen kein\n\n- 14 -\n\nverfahrensrechtlicher Einwand zu erheben. Solche\nVorhalte sind durch § 254 StPO nicht verboten. Die\nAngeklagten haben zudem offenbar gar nicht in Abrede\ngestellt, seinerzeit solche Angaben gemacht zu haben.\n\nII. Sachrüge\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt keine\nRechtsfehler. Die Feststellungen ergeben die Tatbestandsmerkmale der Notzucht und bei LE und\n> außerdem der gefährlichen Körperverletzung.\n\nDie Feststellungen und die Beweiswürdigung verstoßen\nweder gegen Denkgesetze noch gegen zwingende Erfahrungssätze. Den Begriff der Gewalt im Sinne des § 177 StGB\nhat das landgericht nicht verkannt. Die Gewaltanwendung\nbraucht dem erzwungenen Geschlechtsverkehr nicht unmittelbar vorausgegangen zu sein. Es genügt, wenn die\nmit dem Ziel, den Willen der Frau zu beugen, angewandte\nGewalt zur Zeit der Ausführung des Beischlafs noch\nfortwirkt. Die Auffassung, eine brennende Kerze, in\nden After einer Frau eingeführt, sei kein gefährliches\nWerkzeug, ist abwegig, ebenso die Meinung, Handlungen\naus sadistischen oder masochistischen Beweggründen\nerfüllten nicht den inneren Tatbestand der Körperverletzung. Im übrigen widerspricht das Vorbringen der\nRevision zum Teil den Feststellungen des landgerichts,\nso die Behauptung, der Angeklagte Di habe nicht\n\ndas Bewußtsein der Gewaltanwendung gehabt.\n\n-15.-\n\nBestimmte Feststellungen über die Menge des von\nden Angeklagten genossenen Alkohols hat das Landgericht nicht treffen können. Einen die Zurechnungsfähigkeit völlig ausschließenden Rauschzustand hat\nes mit rechtlich unangreifbarer Begründung verneint.\n\nAuch die Strafzumessungen bieten keinen Anlaß zu\nrechtlicher Beanstandung.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-28/4-str-518-70","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-28/4-str-518-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.424934+00:00"}}