{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-01-27_4_StR_304_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-01-27","aktenzeichen":"4 StR 304/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 304/71 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schleifer Kurt C A au: DE, zeboren\nen Ep 1929 in ID (Pommern), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 19, August 1971 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n27. Januar 1971 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht bei\ndem Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.,\n\nDer Angeklagte ist hinreichend verdächtig,\nversucht zu haben, einen Menschen zur Befriedigung des Geschlechtstriebes zu töten,\nindem er am 12. März 1970 in Bielefeld die\nProstituierte Ingrid DB zur Befriedigung\nseines Geschlechtstriebes so lange am Hals\nwürgte, bis sie bewußtlos wurde, wobei er\nSich dessen bewußt war und billigend in\nKauf nahm, daß das Würgen den Tod der Frau\nzur Folge haben könne.\n\nVerbrechen des versuchten Mordes nach §§ 211,\n43 StGB.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit\nder Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts.\n\nDie Strafkammer hat mehrfach festgestellt (UA S. 14,\n22 und 25), dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß das\nWürgen am Hals den Tod der Frau zur Folge haben könne.\nSie hat aber nicht feststellen zu können geglaubt, daß\nder Angeklagte diese Folge billigend in Kauf genommen\nhat. Sie hat daher bedingten Tötungsvorsatz verneint und\n\"trotz eines nicht unerheblichen Verdachts\" (UA S. 27)\ndie Sache nicht an das Schwurgericht verwiesen. Zur Verweisung an das Schwurgericht nach §§ 80 GVG, 270 StPO genügt\nindessen bereits der hinreichende Verdacht eines Tötungsverbrechens. Besteht ein solcher, so steht es allein\ndem höheren Gericht zu, darüber zu entscheiden, ob der\nAngeklagte eines Tötungsverbrechens schuldig ist oder\nnicht (BGH, Urteil vom 11. Juli 1961, 5 StR 246/61). Wie\ndie Strafkanmer nicht verkennt, liegt der Verdacht, daß der\nAngeklagte den Tod der Frau Da auch billigend in Kauf\ngenommen hat, hier besonders auch deswegen nahe, weil er\nschon einmal im Jahre 1954 in Aachen eine Prostituierte\ngewürgt und im selben Jahre in seiner pommerschen Heimat,\nwo er sich zu Besuch aufhielt, ein kleines Mädchen erwürgt\nbat, um seinen perversen Geschlechtstrieb zu befriedigen,\nbierwegen auch vom Bezirksgericht Neubrandenburg zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden ist. Unter diesen Umständen war die Strafkammer sachlich nicht zuständig. Die\nsachliche Zuständigkeit des Gerichts ist eine Prozeßvoraussetzung, deren Fehlen das Revisionsgericht von Amts\nwegen zu beachten hat. Die Sache ist daher unter Aufbebung\ndes Urteils an das örtlich zuständige Schwurgericht zu verweisen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht könnte auch aus sachlichrechtlichen Gründen\n\nnicht bestehen bleiben, Zwar sind die Angriffe der\nRevision durchweg verfehlt. Nach den (bisherigen)\nFeststellungen hat sich jedoch der Angeklagte nicht\neiner versuchten Notzucht, sondern einer gefährlichen\nKörperverletzung nach § 223 a StGB schuldig gemacht.\n\nEr hat nicht durch Anwendung von Gewalt die Prostituierte\ngegen ihren Willen zur Duldung des Beischlafs nötigen\nwollen; denn dazu war sie ja bereit. Die Gewaltanwendung\ndiente nach den eindeutigen Feststellungen der Strafkammer vielmehr unmittelbar seiner eigenen geschlechtlichen Erregung und Befriedigung, nachdem er auf normale\nWeise nicht zu einer solchen hatte kommen können. Sie\ndiente nicht dazu, den Willen der Frau zu brechen oder\nibren körperlichen Widerstand zu überwinden. Ist die\nGewaltanwendung Selbstzweck, so kann Gewaltunzucht vorliegen, wenn die gewalttätige Handlung als solche ob-Jektiv unzüchtig ist, d.h. das allgemeine Scham- und\nSittlichkeitsempfinden in geschlechtlicher Hinsicht\nverletzt. Gewalttätigkeiten, die wie bei Sadisten zwar\nder geschlechtlichen Befriedigung dienen, denen aber\nnach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Beziehung\n\nzum Geschlechtlichen fehlt, wie z.B. Würgen am Hals\n\neiner Frau, fallen Jedoch nicht unter den Begriff der\nunzüchtigen Handlung im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 1\nStGB (BGHSt 17, 1, 5),\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-27/4-str-304-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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