{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-01-21_4_StR_554_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-01-21","aktenzeichen":"4 StR 554/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"M\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR_554/70 BESCHLUSS\nIA. A 74\n\n04370064\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Montage- und Bauschlosser Karl-Heinrich 5 Emm ,\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am WB 1350 in TB,\n\nwegen gefährl. Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Januar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum von 2. Oktober 1970 im Fall des Diebstahls im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\nferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNachdem der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen\nVollstreckungsbeamte und mit Führen eines nicht haftpflichtversicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs auf\nöffentlichen Wegen sowie wegen Diebstahls rechtskräftig\ngeworden war (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1970\n- 4 StR 164/70 -), hat das Landgericht den Angeklagten zu\neiner Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren und drei\nMonaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und\nauf eine Sperrfrist von drei Jahren erkannt. Die Revision\ndes Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügt,\nist teilweise begründet.\n\n1. Im Fall der Verurteilung wegen Diebstahls sind die\nVoraussetzungen des Rückfalls nicht festgestellt. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts sind die vom Schwurgericht Bochum mit Urteil vom 26. November 1969 getroffenen\nFeststellungen zu den §§ 244, 245 StGB a.F. durch das Urteil\ndes Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1970 mit aufgehoben\nworden, Sie konnten damit für die neue Verurteilung nicht\nherangezogen werden und hätten vom lLandgericht neu getroffen werden müssen.\n\nFür die Anwendung des § 17 StGB genügen an sich auch\nbei vor dem 1. April 1970 begangenen Diebstählen ungleichartige Vortaten.\n\nDie neue Verhandlung wird aber Gelegenheit geben, den\nsonstigen Bedenken der Bundesanwaltschaft in ihrem schriftlichen Antrag vom 18. Dezember 1970 gegen die Anwendung\ndieser Vorschrift Rechnung zu tragen. Dazu ist zu bemerken,\ndaß bei der Prüfung der Frage, ob der erforderliche innere\nZusammenhang zwischen den Vorverurteilungen (Unterhaltspflichtverletzungen) und dem Diebstahl besteht, das gesamte\nVorleben des Angeklagten, also auch die zurückliegenden\nDiebstahlstaten, mitberücksichtigt werden können (BGH, Urteil\nvom 14.1.1971, 4 StR 531/70).\n\n2. Die wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. festgesetzte Einzelstrafe ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Sie ist ersichtlich auch von der Höhe\nder Diebstahlsstrafe nicht beeinflußt. Die Revision war\ndaher insoweit zu verwerfen.\n\n3. Die Aufhebung der wegen Diebstahls verhängten Einzelstrafe hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge, womit auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt.\n\nFür die Bildung der neuen Gesamtstrafe wird noch darauf\nhingewiesen, daß die neben der Einzelstrafe von einen Jahr\nund acht Monaten ausgesprochene Geldstrafe von 30,- DM\nnicht zur Bildung der Gesamtstrafe hätte herangezogen werden\ndürfen (BGHSt 23, 260). Wegen des Verbotes der Schlechterstellung kommt nunmehr neben dem selbständigen Ausspruch\nder Geldstrafe höchstens noch eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren zwei Monaten in Betracht (vgl. § 19 StcB).\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-21/4-str-554-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-21/4-str-554-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.201844+00:00"}}