{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-01-21_4_StR_238_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-01-21","aktenzeichen":"4 StR 238/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Bei Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit\nschweren Unfallfolgen ist die Aussetzung der zwischen\nsechs Monaten und einem Jahr betragenden Freiheitsstrafe nicht schon \"in aller Regel\" nach § 23 Abs. 3\nStGB n.F. ausgeschlossen.\n\nIn einem solchen Falle gebietet vielmehr die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der\nFreiheitsstrafe nur dann, wenn angesichts der besonderen Umstände des Falles zu besorgen ist, daß\ndie Aussetzung der Strafe auf das Unverständnis\n\nder Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen würde. Eine solche Befürchtung\nliegt bei gehäuft auftretenden Straftaten mit nicht\nwiedergutzumachenden Schäden, wie Trunkenheitsfahrten\nmit schweren Unfallfolgen, näher als bei sonstigen\nRechtsverletzungen.\n\nIst diese Befürchtung nach den Umständen des Einzelfalles zu bejahen, dann kann die Aussetzung der\nVollstreckung nicht allein mit dem Hinweis auf ein\nbesonders günstiges Persönlichkeitsbild des nicht\nvorbestraften Täters begründet werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1969 § 23\n\nBei Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit\nschweren Unfallfolgen ist die Aussetzung der zwischen\nsechs Monaten und einem Jahr betragenden Freiheitsstrafe nicht schon \"in aller Regel\" nach § 23 Abs. 3\nStGB n.F. ausgeschlossen.\n\nIn einem solchen Falle gebietet vielmehr die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der\nFreiheitsstrafe nur dann, wenn angesichts der besonderen Umstände des Falles zu besorgen ist, daß\ndie Aussetzung der Strafe auf das Unverständnis\n\nder Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen würde. Eine solche Befürchtung\nliegt bei gehäuft auftretenden Straftaten mit nicht\nwiedergutzumachenden Schäden, wie Trunkenheitsfahrten\nmit schweren Unfallfolgen, näher als bei sonstigen\nRechtsverletzungen.\n\nIst diese Befürchtung nach den Umständen des Einzelfalles zu bejahen, dann kann die Aussetzung der\nVollstreckung nicht allein mit dem Hinweis auf ein\nbesonders günstiges Persönlichkeitsbild des nicht\nvorbestraften Täters begründet werden.\n\nBGH, Beschl. v. 21. Januar 1971 - 4 StR 238/70 -\n\n1. AG Diepholz\n2. IG Verden\n3.0IG Celle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 238/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Franz-Josef S in\ndort geboren an Em 1940,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\naus BGM,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung.\nvom 21. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten\nMeyer sowie der Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel\nund Hürxthal nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:\n\nBei Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt nit\nschweren Unfallfolgen ist die Aussetzung der\nzwischen sechs Monaten und einem Jahr betragenden\nFreiheitsstrafe nicht schon \"in aller Regel\" nach\n§ 23 Abs. 3 StGB n.F. ausgeschlossen.\n\nIn einem solchen Falle gebietet vielmehr die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der\nFreiheitsstrafe nur dann, wenn angesichts der besonderen Umstände des Falles zu besorgen ist, daß\ndie Aussetzung der Strafe auf das Unverständnis\n\nder Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue\nernstlich beeinträchtigen würde. Eine solche Befürchtung liegt bei gehäuft auftretenden Straftaten\nmit nicht wiedergutzumachenden Schäden, wie Trunkenheitsfahrten mit schweren Unfallfolgen, näher als\nbei sonstigen Rechtsverletzungen.\n\nIst diese Befürchtung nach den Umständen des\nEinzelfalles zu bejahen, dann kann die Aussetzung\nder Vollstreckung nicht allein mit dem Hinweis\nauf ein besonders günstiges Persönlichkeitsbild\ndes nicht vorbestraften Täters begründet werden.\n\nGründe:\n\n1. Der nicht vorbestrafte Angeklagte hatte vormittags\nso erhebliche Mengen Alkohol genossen, daß er, als er sich\ngegen 11 Uhr an das Steuer des seinem Arbeitgeber gehörenden\nschweren lastkraftwagens setzte, einen Blutalkoholgehalt von\nmindestens 1,68 %0 aufwies. Während der Fahrt geriet er auf\neiner gerade verlaufenden Bundesstraße infolge seiner Trunkenheit auf die linke Fahrbahnseite und stieß dort mit einem\nentgegenkommenden Personenkraftwagen zusammen. Von den beiden\nInsassen dieses Fahrzeugs wurde der sine getötet, der andere\nschwer verletzt.\n\nDas Schöffengericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zur\nGefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung\nes zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Landgericht hat die\nauf den Strafausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.\n\nÜber die Revision der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden. Dieses möchte die Revision\nmit der Maßgabe verwerfen, daß an die Stelle der Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt. Es billigt\ninsbesondere die Auffassung des Landgerichts, daß die Verteidigung der Rechtsoränung (§ 23 Abs. 2 StGB i.d.F. der\nvom lLandgericht angewendeten, bis zum 31. März 1970 in\nGeltung gewesenen Übergangsfassung des Art. 106 Nr. 1 des\n1. StrR&, nunmehr § 23 Abs. 3 StGB n.P.) die Vollstreckung\n\nder Freiheitsstrafe nicht gebiete. Für diesen Standpunkt\nhat das Landgericht das besonders günstige Persönlichkeitsbild des bislang gänzlich unbescholtenen Angeklagten entscheidend sein lassen, dessen Tat sich als einmaliges, umständebedingtes Versagen darstelle.\n\nAn der vollen Verwerfung der Revision sieht sich das\nOberlandesgericht Celle gehindert durch das Urteil des\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Februar 1970 (VRS 38, 426).\nDieses Gericht hat in einem Fall, in dem der nicht vorbestrafte Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit wit\nfahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nverurteilt worden war, die Entscheidung über die Gewährung\nvon Strafaussetzung u.a. deshalb aufgehoben, weil die Verneinung des Ausschlußtatbestandes des § 23 Abs. 3 StGB n.F.\nzu durchgreifenden Bedenken Anlaß gebe. Zwar betont auch\ndas Oberlandesgericht Oldenburg, daß die Frage, wann die\nVerteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe gebiete, immer nur nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden\nkönne. In Fällen aber, in denen die Trunkenheitsfahrt\nnicht wiedergutzumachende Schäden zur Folge gehabt habe,\nwerde die Verteidigung der Rechtsordnung \"in aller Regel\"\ndie Vollstreckung der Freiheitsstrafe auch bei einem Ersttäter gebieten.\n\nDeswegen hat das Oberlandesgericht Celle die Sache\ngemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\n2. Die Vorlegung ist zulässig. Vom Standpunkt des\nOberlandesgerichts Oldenburg aus könnte das vorlegende\nGericht nicht, wie beabsichtigt, die Revision der Staatsanwaltschaft ohne weiteres verwerfen.\n\nInzwischen hat zwar der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wit seinem — zum Abdruck in BGHSt vorgesehenen - Urteil\nvom 8. Dezember 1970, 1 StR 353/70, darüber entschieden, wie\nder in § 23 Abs. 3 StGB n.F. enthaltene Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung zu verstehen ist und unter welchen\nVoraussetzungen er allgemein der Aussetzung einer Freiheitsstrafe entgegensteht. Der Entscheidung 1äßt sich aber nicht\nohne weiteres die — für die Vorlegungssache bedeutsame und\nzwischen den Oberlandesgerichten streitige — Antwort auf\ndie Frage entnehmen, wann bei dem Täter einer Trunkenheitsfahrt, die nicht wiedergutzumachende Schäden zur Folge\nhatte, die Verteidigung der Rechtsoränung die Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe gebietet.\n\nII.\n\n1. Der 1. Strafsenat hat in dem angeführten Urteil vom\n8. Dezember 1970 ausführlich unter Berücksichtigung des\nSchrifttums, der bisher vorliegenden Rechtsprechung und\nbesonders auch der Entstehungsgeschichte des Ersten Strafrechtsreformgesetzes dargelegt, wann allgemein die Verteidigung der Rechtsordnung der Aussetzung einer sechs Monate\nbis ein Jahr betragenden Freiheitsstrafe entgegensteht.\nEr ist hierbei zu folgenden Ergebnissen gelangt:\n\na) Die Formel \"Verteidigung der Rechtsordnung\" schließt,\nim Gegensatz zum früheren Rechtszustand, eine umfassende\nAbwägung aller Strafzwecke aus. So werden von dem Begriff\n\"Verteidigung der Rechtsordnung\" nicht umfaßt\n\naa) der Gesichtspunkt der Sühne für das begangene Unrecht\nbzw. der Tatvergeltung;\n\nbb) die Rücksicht auf die Belange des Verletzten und seiner\nAngehörigen;\n\ncc) an sich die Schwere der Schuld, die für sich allein\neine Versagung der Aussetzung nicht rechtfertigen kann.\nBei der Gesamtabwägung, die der ausnahmsweisen Versagung\nder Aussetzung im konkreten Einzelfall vorauszugehen hat,\nkann sie jedoch mittelbare Bedeutung erlangen.\n\nb) Der Gesichtspunkt der Erhaltung der Rechtstreue der\nBevölkerung, der Abwehr ihrer ernstlichen Beeinträchtigung\n\nist nunmehr nach der Neufassung des § 23 Abs. 3 StGB ein\nentscheidendes Kriterium für die Versagung der Strafsussetzung. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs\nMonaten bis zu einem Jahr ist hiernach zur Verteidigung der\nRechtsordnung dann geboten, wenn eine Aussetzung der Voll-_\nstreckung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten\n\ndes Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den\nSchutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch\nerschüttert werden könnte.\n\nc) Die Entscheidung darüber, ob nach diesen Gesichtspunkten die Aussetzung der Vollstreckung trotz günstiger\nSozialprognose zu versagen ist, hängt von der Gesamtwürdigung\naller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände des\nEinzelfalles ab.\n\nSeine allgemein (ohne Beschränkung auf bestimmte Arten\nvon Straftaten) gehaltenen Ausführungen hierüber hat der\n1. Strafsenat mit dem Satz geschlossen: \"Eine Versagung der\n\nStrafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung kann\nsich schließlich auch als notwendig erweisen, wenn die Tat\nAusdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine\ndurch einen erheblichen Unwertgehalt gekennzeichnete Norn\nnicht ernst nimmt und von vornherein auf die Aussetzung\neiner etwaigen Freiheitsstrafe vertraut.\"\n\nDen Ausführungen des 1. Strafsenats tritt der beschließende Senat in der Begründung und in den Ergebnissen\nbei. Auch die schriftliche Stellungnahme des Generalbundesanwalts (die bereits vor der Verkündung des Urteils des\n1. Strafsenats gefertigt worden ist) stimmt in ihrem\nallgemeinen Teil sachlich mit dieser Auffassung überein.\n\n2. Bei der Anwendung der oben wiedergegebenen allgemeinen\nGrundsätze auf den Vorlegungsfall ist Folgendes zu beachten:\n\na) Die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg,\nin Fällen der in Rede stehenden Art gebiete die Verteidigung\nder Rechtsordnung \"in aller Regel\" -— also abgesehen nur\nvon ganz ungewöhnlich gelagerten Ausnahmefällen -— die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auch des bisher unbescholtenen\nErsttäters, kann in dieser Form nicht gebilligt werden.\nSchon bei der nach dem alten Rechtszustand (§ 23 Abs. 3 Nr. 1\nStGB a.F.) erforderlichen Prüfung des \"öffentlichen Interesses\"\nan der Strafvollstreckung ist der Bundesgerichtshof stets\ndavon ausgegangen, daß auch bei Trunkenheitsdelikten, die\nzu schweren Unfallschäden geführt hatten, die besonderen\nUmstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und abzuwägen\nseien (vgl. u.a. VRS 13, 24; 15, 412; 18, 268, 273; 24, 183).\nDas neue Recht will die Möglichkeiten der Strafaussetzung\nnicht beschneiden, sondern im Gegenteil erweitern, und es\nwill insbesondere mit der Ersetzung des Ausdrucks \"Ööffent-\n\nliches Interesse\" durch den Begriff \"Verteidigung der Rechtsordnung\" die Versagung der sonst wegen persönlicher Aussetzungswürdigkeit des Täters gebotenen Strafaussetzung\n\nnicht vornehmlich an ganz andere, sondern vor allem an engere\nVoraussetzungen knüpfen als bisher.\n\nb) Anzuknüpfen ist an den oben (am Ende von Nr. 1)\nwiedergegebenen absbhließenden Satz aus der Entscheidung\ndes 1. Strafsenats. Insoweit ist auf folgende Ausführungen\naus der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hinzuweisen:\n\n\"Die Anwendung dieser\" (d.h. der mit der Auffassung des\n1. Strafgenats übereinstimmenden) \"Überlegungen auf die\nFälle der hier zu beurteilenden Art ergibt, daß die\nGefahr, die Aussetzung der Freiheitsstrafe sei für die\nBevölkerung unverständlich und habe zugleich eine Abschwächung der Wirkung der Strafandrohung zur Folge,\nbei Trunkenheitsfahrten mit schweren Unfallschäden\nerheblich ist. Trunkenheitsfahrten spielen in der\nStatistik der Straßenverkehrsunfälle nach wie vor eine\nsehr gewichtige Rolle. Nach Pressemitteilungen aus\njüngster Zeit wird in dem Verkehrsbericht der Bundesregierung für das Jahr 1969 festgestellt, daß Trunkenheit am Steuer die Ursache von rund 25 % aller Verkehrsunfälle war und daß ihr Anteil an der Gesamtzahl der\nVerkehrsunfälle eine weiterhin steigende Tendenz aufweist. Die Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand der\nalkoholbedingten Fahruntüchtigkeit 1ä8t vor allem dann,\nwenn sie — wie im Vorlegungsfall - bewußt fahrlässig\nerfolgt, wegen der unabsehbaren, vom Täter nicht beherrschbaren Gefahren, die sie für Leib und Leben und\ndamit für die höchsten Rechtsgüter anderer Verkehrsteil-\n\nnehmer heraufbeschwört, auf ein erhebliches Maß an Verantwortungslosigkeit schließen. Verursacht sie den Tod\noder eine dauernde Körperverletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers, dann sind diese Folgen nicht mehr wiedergutzumachen. Aus diesen Gründen werden — immer unter dem\nVorbehalt der Berücksichtigung besonderer Umstände in\n\ndem zu beurteilenden Einzelfall wie geringe Schuld, Mitverschulden des Opfers, Fahrt auf einer verkehrsarmen\nStraße über eine nur geringe Strecke u.dgl. - bei auf\nTrunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit\nschweren Unfallfolgen die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 23 Abs. 3 StGB häufiger anzunehmen sein als\nbei den meisten anderen Straftaten.\"\n\nAuch diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.\n\nIm Vorlegungsfalle könnte die an sich schon beträchtliche Schuld des Angeklagten, deren Ausmaß nach dem oben\nAusgeführten im Rahmen der Würdigung nach § 23 Abs. 3 StGB\nmit in die Waagschale geworfen werden darf, noch dadurch\ngesteigert worden sein, daß der Angeklagte bei der Alkoholaufnahme wußte, er werde sich bei seiner anschließenden\nBerufsfahrt an das Steuer eines schweren, nicht einfach\nzu fahrenden lastkraftwagens zu setzen haben, der unter\ndiesen Umständen eine besonders große Gefahrenquelle bildete.\n\nc) Wiegen das Unrecht und die Schuld eines bisher nicht\nvorbestraften Täters, der bei einer Fahrt in betrunkenem\nZustand schwere Unfallfolgen verursacht hat, so schwer,\ndaß sie zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr\n\n- 10 -\n\nführen, so wird damit zwar nach dem bisher Gesagten noch\nnicht ohne weiteres \"in aller Regel\" feststehen, daß die\nStrafe auch vollstreckt werden müßte. Für einen nicht unwesentlichen Teil dieser Fälle wird vielmehr angenommen\nwerden können, daß die von dem Sachverhalt voll und zutreffend unterrichtete Bevölkerung die Strafaussetzung\nverstehen und billigen würde, ohne in ihrem Rechtsgefühl\nverletzt und in ihrer Rechtstreue beeinträchtigt zu werden\n(z. B. wenn der Täter selbst erheblichen Körperschaden\ndavongetragen hat oder wenn sein Verschulden geringer wiegt\nals dasjenige des verunglückten Opfers). In den meisten\nFällen wird allerdings gerade die Prüfung der näheren\nUmstände ergeben, daß die Aussetzung der Freiheitsstrafe\ndes persönlich strafaussetzungswürdigen Täters derart auf\ndas Unverständnis der Bevölkerung stoßen würde, daß deren\nRechtsgefühl und Rechtstreue ernstlich beeinträchtigt werden\nkönnten.\n\nHandelt es sich um einen solchen Fall, so darf der Tatrichter Strafaussetzung zur Bewährung nicht allein mit Rücksicht auf das besonders günstige Persönlichkeitsbild des\nTäters bewilligen. Das würde dem Sinne des § 23 Abs. 3 StGB n.F.\nnicht gerecht. Denn diese Vorschrift geht gerade davon aus,\ndaß dann, wenn die Gefahr, die der Erhaltung der Rechtstreue'\n\n- 11 -\n\nder Bevölkerung droht, übermächtig wird, die rein täterbezogenen, für die Aussetzung sprechenden Umstände, denen\nregelmäßig der Vorrang zukommt, ausnahmsweise zurückzutreten\n\nhaben.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-21/4-str-238-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":11},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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